BGer 8C_354/2015
 
BGer 8C_354/2015 vom 13.10.2015
{T 0/2}
8C_354/2015, 8C_362/2015
 
Urteil vom 13. Oktober 2015
 
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Frésard,
Gerichtsschreiber Hochuli.
 
Verfahrensbeteiligte
8C_354/2015
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Simon Kehl,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin,
und
8C_362/2015
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdeführerin,
gegen
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Simon Kehl,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),
Beschwerden gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 24. März 2015.
 
Sachverhalt:
A. A.________, geboren 1984, ist verheiratet, hat zwei Kinder (geboren 2004 und 2005) und reiste 2001 aus dem Kosovo in die Schweiz ein. Sie arbeitete seit 2007 in der Firma B.________ AG und war in dieser Eigenschaft obligatorisch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 7. März 2008 sass sie kurz vor Schichtarbeitsbeginn (14.15 Uhr) am Steuer ihres Ford Ka, als das Heck ihres bei der Autobahnausfahrt vor einer Wartelinie stehenden Fahrzeuges vor dem geplanten Linkseinbiegemanöver in die Strasse C._________ von einem nachfolgenden Jaguar gerammt (Primärkollision) und in die Strasse C._________ hinein gestossen wurde, wo sogleich ein von links herannahender vortrittsberechtigter VW New Beetle heftig mit der Front in die linke Fahrzeugtüre des Ford Ka hinein prallte (Sekundärkollision). Die Versicherte zog sich eine stabile vordere und hintere Beckenringfraktur linksseitig, eine Rissquetschwunde an der linken Augenbraue und eine Commotio cerebri zu, welche primär notfallmässig im Spital D.________, danach weiterhin stationär bis zum 26. März 2008 im Spital E.________ und anschliessend bis 30. April 2008 ebenfalls stationär in der Klinik F.________ behandelt wurden. Nach umfangreichen Abklärungen und zwei stationären Aufenthalten in der Rehaklinik G.________ verfügte die SUVA am 17. Februar 2011 unter Verneinung der Unfalladäquanz der anhaltend geklagten Beeinträchtigungen den folgenlosen Fallabschluss per 28. Februar 2011. Daran hielt die SUVA mit Einspracheentscheid vom 20. Oktober 2011 fest.
B. Dagegen beantragte A.________ beschwerdeweise, die SUVA habe ihr für die Folgen des Unfalles vom 7. März 2008 rückwirkend ab Ende Februar 2011 weiterhin die gesetzlichen Leistungen nach UVG zu erbringen. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen zog auf Antrag der SUVA - jedoch erst nach Einholung der Replik - die Akten der Invalidenversicherung mit den Berichten zu den Observationen der Versicherten von 2010 bei. Letztere reichte mit Replik vom 12. März 2012 ein Privatgutachten der Dres. med. H.________ und I.________ sowie der Neuropsychologin J.________ ein (nachfolgend: Privatgutachten). Das Gericht beschloss sodann, ein polydisziplinäres Gerichtsgutachten einzuholen. Demgegenüber bekräftigte die SUVA mit vorinstanzlicher Eingabe vom 19. Februar 2013 nochmals ihren Standpunkt, wonach die Beschwerde bereits bei gegebener Aktenlage abzuweisen sei. Die ärztliche Akademie K.________ erstattete das Gerichtsgutachten am 15. Oktober 2014. Das Gericht hiess die Beschwerde mit Entscheid vom 24. März 2015 dahingehend gut, dass es den Einspracheentscheid vom 20. Oktober 2011 aufhob und der Versicherten mit Wirkung ab 1. März 2011 eine Invalidenrente basierend auf einer unfallbedingten Erwerbseinbusse von 20 % sowie eine Integritätsentschädigung auf Grund einer Integritätseinbusse von 10 % zusprach.
C. A.________ (Verfahren 8C_354/2015) und die SUVA (Verfahren 8C_362/2015) führen je Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. A.________ stellt das Rechtsbegehren, die SUVA habe ihr unter Aufhebung des angefochtenen Gerichts- und des Einspracheentscheides weiterhin und rückwirkend ab 1. März 2011 die Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen zu erbringen, "oder [...] eventualiter eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% auszurichten und ihr schliesslich auch die Gutachterkosten im Umfang von CHF 6'186.40 zu ersetzen." Mit separater Eingabe vom 4. Juli 2015 ersucht A.________ zusätzlich um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung; ein gleiches Begehren stellt sie im parallelen Beschwerdeverfahren 8C_362/2015, in welchem die SUVA die Aufhebung des angefochtenen Entscheides beantragt.
A.________ und die SUVA schliessen beide auf Abweisung der jeweils gegnerischen Beschwerden. Die Vorinstanz äussert sich zur Beschwerde der SUVA und trägt auf deren Abweisung. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) verzichtet auf eine Vernehmlassung.
 
Erwägungen:
1. Die beiden Beschwerden betreffen einen kantonalen Gerichtsentscheid vom 24. März 2015, es liegt ihnen derselbe Sachverhalt zugrunde und es stellen sich die gleichen Rechtsfragen, weshalb die beiden Verfahren zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen sind.
 
2.
2.1. Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).
2.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
3. Das kantonale Gericht und die SUVA haben im angefochtenen Gerichtsentscheid sowie im Einspracheentscheid den für einen Leistungsanspruch nach UVG erforderlichen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen Unfall und eingetretenem Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod; BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen) zutreffend umschrieben. Ebenfalls richtig dargelegt wurde die Rechtsprechung über den zusätzlich zum natürlichen erforderlichen adäquaten Kausalzusammenhang. Danach spielt im Sozialversicherungsrecht die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers bei organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen praktisch keine Rolle, weil sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112, 127 V 102 E. 5b/bb S. 103 mit Hinweisen). Objektivierbar sind Untersuchungsergebnisse, die reproduzierbar und von der Person des Untersuchenden und den Angaben des Patienten unabhängig sind. Von organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen kann somit erst dann gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt wurden und die dabei angewendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich anerkannt sind (SVR 2010 UV Nr. 30 S. 120, 8C_537/2009 E. 5.3 mit Hinweisen). Anders verhält es sich bei natürlich unfallkausalen, aber organisch nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden. Hier ist bei der Beurteilung der Adäquanz vom augenfälligen Geschehensablauf auszugehen, und es sind je nach Schweregrad des Unfalles weitere unfallbezogene Kriterien mit einzubeziehen (BGE 117 V 359 E. 6 S. 366 ff. und 369 E. 4 S. 382 ff., 115 V 133 E. 6 S. 138 ff.). Bei nach einem Unfall auftretenden psychischen Fehlentwicklungen werden diese Adäquanzkriterien unter Ausschluss psychischer Aspekte geprüft (BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140), während bei Schleudertraumen (BGE 117 V 359 E. 6a S. 367) und äquivalenten Verletzungen der Halswirbelsäule (SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67, U 183/93 E. 2) sowie bei Schädelhirntraumen (BGE 117 V 369 E. 4b S. 383) auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet wird. Dies, weil für die Beurteilung desadäquaten Kausalzusammenhanges als einer Rechtsfrage nicht entscheidend ist, ob die im Anschluss an eine solche Verletzung auftretenden Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden, zumal diese Differenzierung angesichts des komplexen, vielschichtigen Beschwerdebildes in heiklen Fällen gelegentlich grosse Schwierigkeiten bereiten würde (BGE 134 V 109 E. 6.2.1 S. 116 f. in fine; vgl. zum Ganzen auch BGE 127 V 102 E. 5b/bb S. 103 und SVR 2007 UV Nr. 8 S. 27, U 277/04 E. 2, je mit Hinweisen). Korrekt sind auch die vorinstanzlichen Ausführungen zum Beweiswert von Arztberichten und medizinischen Gutachten (BGE 135 V 465 E. 4.3 S. 468 ff.; 125 V 351 E. 3 S. 352 ff.), zum Erfordernis einer versicherungsexternen Begutachtung bereits bei nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit von versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen (BGE 135 V 465 E. 4.6 S. 471) sowie zu dem im Sozialversicherungsrecht bei der Beantwortung von Tatfragen üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen) sowie zum Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG; SVR 2010 AlV Nr. 2 S. 3, 8C_269/2009 E. 2.2 mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.
 
4.
4.1. Die SUVA verfügte am 17. Februar 2011 per 28. Februar 2011 den folgenlosen Fallabschluss in Bezug auf den Unfall vom 7. März 2008 mit der Begründung, die anhaltend geklagten Beschwerden seien organisch nicht hinreichend nachweisbar und die Unfalladäquanz der über den Fallabschluss hinaus gezeigten Beeinträchtigungen nach der sogenannten Psycho-Praxis (BGE 115 V 133) zu prüfen und verneinen.
4.2. Das kantonale Gericht liess die Versicherte polydisziplinär begutachten. Es sprach der Gerichtsexpertise (Gutachten der ärztlichen Akademie K.________ vom 15. Oktober 2014) volle Beweiskraft zu und stellte gestützt darauf fest, aus orthopädischer Sicht seien erstens die schmerzhafte Motilitätsstörung der Halswirbelsäule (HWS), zweitens die Statikstörung der Lendenwirbelsäule (LWS) und drittens das sekundäre Syndrom am Iliosakralgelenk (ISG) mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit eindeutige, alleinige und strukturelle Folgen des versicherten Unfalles vom 7. März 2008. Diese würden die Leistungsfähigkeit in angepasster Tätigkeit durch vermehrten Pausenbedarf um 20 % einschränken. Im Zeitpunkt der von der SUVA verfügten Leistungsterminierung per 28. Februar 2011 sei hinsichtlich der unfallkausalen (somatischen) Gesundheitsschäden der medizinische Endzustand erreicht gewesen. Die vom somatischen Kern klar abgrenzbaren psychischen Beschwerden stünden nach der hier anwendbaren Psycho-Praxis (BGE 115 V 133) nicht in einem adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfall vom 7. März 2008. Die der Versicherten infolge ihrer körperlichen Unfallfolgen dauerhaft verbleibende Einschränkung der gesundheitlichen Unversehrtheit sei vom orthopädischen Gutachter der ärztlichen Akademie K.________ auf 10 % geschätzt worden. Basierend auf diesen Feststellungen ermittelte die Vorinstanz einen Anspruch auf Integritätsentschädigung von 10 % sowie eine Invalidenrente auf Grund einer unfallbedingten Erwerbseinbusse von 20 %.
5. Soweit die Versicherte vor Bundesgericht gemäss Hauptantrag unter Aufhebung des angefochtenen Gerichtsentscheides und des Einspracheentscheides rückwirkend ab 1. März 2011 weiterhin den Ersatz der Heilungskosten und die Ausrichtung von Taggeld verlangt, ist darauf mangels rechtsgenüglicher Begründung (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nicht einzutreten. Nach übereinstimmender Auffassung von Verwaltung und Vorinstanz sowie laut Gutachten der ärztlichen Akademie K.________ war jedenfalls hinsichtlich der unfallkausalen Beschwerden von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung über den 28. Februar 2011 hinaus keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten (Art. 19 Abs. 1 UVG).
6. Weiter beantragt die Versicherte, die Kosten des von ihr eingeholten Privatgutachtens seien der SUVA zu überbinden.
6.1. Die Kosten privat eingeholter Gutachten sind dann zu vergüten, wenn die Parteiexpertise für die Entscheidfindung unerlässlich war (BGE 115 V 62 E. 5c S. 63). Dies gilt unter Umständen auch dann, wenn die versicherte Person in der Sache unterliegt (RKUV 2005 Nr. U 547 S. 221, U 85/04; 2004 Nr. U 503 S. 186, U 282/00 E. 5.1; Urteil 8C_1005/2012 vom 4. Februar 2013 E. 5.2).
6.2. Soweit die Versicherte geltend macht, das kantonale Gericht habe der SUVA zu Unrecht nicht auch die Kosten des Privatgutachtens von Fr. 6'186.40 überbunden, kann der Versicherten nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid ausgeführt, dass sie sich weder auf das Privatgutachten abgestützt noch mit Blick darauf die Gerichtsexpertise angeordnet habe. Was die Versicherte hiegegen vorbringt, ist unbegründet. Insbesondere trifft nicht zu, dass "durch das Privatgutachten H.________ [von 2011] erstmals auf den entscheidwesentlichen Gesundheitsschaden hingewiesen" wurde. Sowohl die Hinweise auf eine leichte traumatische Hirnverletzung wie auch der Befund einer leicht verschobenen Fraktur im Beckenbereich waren bereits seit dem ersten stationären Aufenthalt in der Rehaklinik G.________ von September/Oktober 2008 längst bekannt, als sich auch die Privatgutachter 2011 noch zu diesen Gesundheitsschäden äusserten. Die Inkonsistenzen bzw. geringen Zweifel, welche letztlich berechtigten Anlass zur Bestellung des Gerichtsgutachtens gaben (vgl. dazu E. 8 hienach), lagen nicht in den Erkenntnissen des Privatgutachtens begründet, sondern unter anderem in den nicht ausreichend zuverlässig geklärten Unfallrestfolgen und deren Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit einerseits und den nachweislichen Anhaltspunkten für bewusstseinsnahe psychische Prozesse der Aggravation anderseits. Das Privatgutachten war für die Entscheidfindung nicht notwendig, weshalb die Voraussetzungen einer Kostenübernahme durch die SUVA nicht erfüllt sind. Der vorinstanzliche Entscheid ist daher diesbezüglich nicht zu beanstanden.
7. Mit Blick auf die von der SUVA gegen den angefochtenen Entscheid beschwerdeweise erhobenen Einwände ist vorweg festzuhalten, dass die SUVA das vom kantonalen Gericht eingeholte Gutachten der ärztlichen Akademie K.________ - nur, aber immerhin - insoweit als beweiskräftig anerkennt, als die Vorinstanz gestützt darauf festgestellt hat, dass die Statikstörung der LWS und das ISG-Syndrom mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit natürlich kausale organische Unfallfolgen sind, welche einen Anspruch auf Integritätsentschädigung im Umfang von 5 % begründen (Beschwerde der SUVA vom 20. Mai 2015 S. 6 f.). Denn von der gesamthaften, vom kantonalen Gericht basierend auf der Schätzung der Gerichtsgutachter für alle dauerhaften Unfallfolgen zugesprochenen Integritätsentschädigung von 10 % bestreitet die SUVA nur den auf die HWS-Problematik (vgl. nachfolgend E. 7.2) entfallenden Anteil von 5 %. Im Zusammenhang mit diesen, nun teilweise anerkannten Unfallrestfolgen ersucht die SUVA - ohne vor Bundesgericht formell entsprechend Antrag zu stellen - in der Begründung ihrer Beschwerde darum, die Sache sei zur Einholung einer orthopädischen Zumutbarkeitsbeurteilung unter Berücksichtigung der organisch objektivierbaren Unfallfolgen beispielsweise durch Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit zwecks rechtsverbindlicher Feststellung der unfallbedingten Einschränkungen des funktionellen Leistungsvermögens zurückzuweisen. Zudem macht die SUVA geltend, die vom kantonalen Gericht gestützt auf das Gutachten der ärztlichen Akademie K.________ als dritte natürlich kausale organische Unfallfolge anerkannte HWS-Problematik (insbesondere die schmerzhaften HWS-Motilitätsstörung) sei physisch nicht objektivierbar.
7.1. Soweit sich die SUVA vor Bundesgericht nunmehr selber auf die Gerichtsexpertise abstützt und deren Beweiskraft sowie die darauf abstellenden vorinstanzlichen Tatsachenfeststellungen zumindest in Bezug auf zwei der gemäss angefochtenem Entscheid insgesamt drei organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen nicht (mehr) in Frage stellt, folgt daraus, dass die Vorinstanz das Gutachten der ärztlichen Akademie K.________ zu Recht eingeholt hat und der Sachverhalt von der SUVA bei Verfügung des folgenlosen Fallabschlusses nicht rechtsgenüglich abgeklärt war (vgl. dazu E. 8 hienach).
7.2. Hinsichtlich der strittigen organischen Objektivierbarkeit der HWS-Problematik ist die Beschwerde der SUVA begründet. Das kantonale Gericht bestreitet nicht, bei seiner Qualifikation der geklagten Beeinträchtigungen an der HWS gemäss Gutachten der ärztlichen Akademie K.________ auch auf die Funktionsaufnahmen des orthopädischen Gerichtsexperten Prof. Dr. med. L.________ abgestellt zu haben. Wie von der SUVA zutreffend geltend gemacht wird, kommt jedoch dem mittels funktioneller Magnetresonanztomographie (fMRT; fmri) bzw. funktioneller Kernspintomographie und anderer funktioneller bildgebender Verfahren (Urteil 8C_16/2014 vom 3. November 2014 E. 4.2 mit Hinweisen) erhobenen Befund für die Beurteilung der Unfallkausalität von Beschwerden nach Schleudertraumen der HWS und äquivalenten Unfallmechanismen basierend auf dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft kein Beweiswert zu (BGE 134 V 231). Soweit Prof. Dr. med. L.________ mangels anderer "denkbaren" Ursachen der HWS-Beschwerden einzig auf einen unfallbedingten organischen Mechanismus schloss und sich das kantonale Gericht auf diese Einschätzung abstützte, beruht die entsprechende Tatsachenfeststellung auf einer unzulässigen "post hoc ergo propter hoc"-Argumentation (Urteil 8C_16/2014 vom 3. November 2014 E. 4.2 mit Hinweisen), weshalb darauf nicht abzustellen ist. Die SUVA wird deshalb im Rahmen der Rückweisung (vgl. dazu sogleich nachfolgende E. 7.3 i.f.) auch eine neue Schätzung des Integritätsschadens bei einer nicht vorbefassten geeigneten Institution einzuholen haben, welche - nur, aber immerhin - sämtliche unfallkausalen Beschwerden mitzuberücksichtigen haben wird.
7.3. Sind die geklagten HWS-Beschwerden demnach - entgegen dem angefochtenen Entscheid - nicht organisch objektiv ausgewiesene Folgen des Unfalles vom 7. März 2008, so sind deren - allfällige - Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit nur dann mitzuberücksichtigen, wenn auch der adäquate Kausalzusammenhang dieser Beschwerden zum Unfall vom 7. März 2008 zu bejahen sein sollte. Dies muss hier offen bleiben, weil vorweg rechtsgenüglich festzustellen ist, welche Leistungsfähigkeitseinschränkungen die von der SUVA nunmehr anerkannten, natürlich unfallkausalen, organisch objektiv ausgewiesenen Gesundheitsschäden (Statikstörung der LWS und ISG-Syndrom: vgl. hievor E. 7 Ingress) zur Folge hatten und gegebenenfalls weiterhin haben. Dies wird die SUVA im Rahmen der von ihr zwecks Veranlassung einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) vorgeschlagenen Rückweisung zuverlässig in einer mit der Sache nicht vorbefassten geeigneten Institution abzuklären haben.
7.4. Hernach wird die SUVA auch die Frage der Unfalladäquanz der über den 28. Februar 2011 hinaus geklagten, organisch nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden neu beurteilen und sodann über den Leistungsanspruch ab 1. März 2011 neu verfügen.
8. Mit Blick auf den im Verwaltungsverfahren offensichtlich nicht rechtsgenüglich abgeklärten Sachverhalt (vgl. E. 7 hievor) hat die Vorinstanz die Kosten des eingeholten Gerichtsgutachtens zu Recht dem Unfallversicherer auferlegt (vgl. BGE 139 V 225 E. 4.3 S. 226 f.).
8.1. Insbesondere vermag die SUVA auch aus BGE 140 V 70 E. 6.2 f. S. 75 f. nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Der Begründung des angefochtenen Entscheides ist - entgegen der SUVA - insoweit beizupflichten, als noch in den Austrittsberichten der Rehaklinik G.________ vom 4. November 2008 und 30. Juni 2009 unter anderem eine leichte traumatische Hirnverletzung diagnostiziert worden war. Auf einzelne fortbestehende Unfallrestfolgen mit ungewissem Ausmass an Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit liess auch die physikalisch-medizinische Stellungnahme der Rehaklinik G.________ vom 29. August 2010 schliessen, wonach die leicht verschobene Fraktur im Beckenbereich durchaus Weichteilstrukturen irritieren und Schmerzen auslösen könne. Auch wenn gleichzeitig gemäss neuropsychologischem Bericht der Rehaklinik G.________ vom 21. September 2010 hinreichende Anhaltspunkte für bewusstseinsnahe psychische Prozesse der Aggravation feststellbar waren, verblieben zumindest geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der fachmedizinischen Stellungnahmen (BGE 135 V 465 E. 4 S. 467 ff.; 122 V 157 E. 1d S. 162) der Rehaklinik G.________, welche praxisgemäss jedenfalls nicht als Gutachten unabhängiger Sachverständiger zu betrachten sind (Urteil 8C_723/2010 vom 25. März 2011 E. 4.1 mit Hinweisen). Das Vorgehen des kantonalen Gerichts war jedoch zumindest insoweit nicht nachvollziehbar, als es der ärztlichen Akademie K.________ bei Erteilung des Auftrages zur Einholung der polydisziplinären Gerichtsexpertise zusammen mit den Begutachtungsunterlagen - trotz des entsprechenden Begehrens der SUVA - das Observationsmaterial des Haftpflichtversicherers nicht beilegte, sondern dieses den Gutachtern erst auf deren Anfrage hin zur Verfügung stellte.
8.2. Was die SUVA schliesslich in masslicher Hinsicht gegen die ihr von der Vorinstanz auferlegten Kosten des Gerichtsgutachtens vorbringt, ist ebenfalls unbegründet. Zunächst ist mit dem kantonalen Gericht festzuhalten, dass die SUVA gegen das vorinstanzliche Orientierungsschreiben vom 14. Januar 2013, mit welchem den Parteien nicht nur zum Fragenkatalog, sondern auch zu den Begutachtungsinstitutionen und deren Kostenschätzungen (zwischen Fr. 18'000.- bis 25'000.-) das rechtliche Gehör gewährt wurde, in Bezug auf die mutmasslichen Kosten der Gerichtsexpertise keinerlei Einwände erhob. Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs kann unter diesen Umständen keine Rede sein. Weiter legt die SUVA nicht dar und ist nicht ersichtlich, welche Gesetzesbestimmungen die Vorinstanz in masslicher Hinsicht bei Auferlegung der von Seiten der ärztlichen Akademie K.________ ausgewiesenen Kosten der Gerichtsexpertise verletzt haben könnte. Denn trotz fehlerhafter Gesetzesangaben - Art. 72bis UVV, statt recte IVV - behauptet die SUVA zu Recht nicht, auf das Gerichtsgutachten sei die zwischen dem Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) und den Gutachterstellen geschlossene Vereinbarung im Sinne von Art. 72bis IVV anwendbar.
8.3. Nach dem Gesagten findet sich kein Grund, weshalb die vorinstanzliche Auferlegung der Gutachterkosten von Fr. 24'516.30 als bundesrechtwidrig zu beanstanden wäre.
 
9.
9.1. Schliesslich rügt die SUVA die vorinstanzliche Bemessung der zu Gunsten der Versicherten in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG zugesprochenen Parteientschädigung. Das kantonale Gericht sei damit in Willkür verfallen, wenn es basierend auf der massgebenden Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten des Kantons St. Gallen vom 22. April 1994 (HonO/SG; sGS 963.75) innerhalb des vorgesehenen Rahmens für Honorarpauschalen vor kantonalem Versicherungsgericht zwischen Fr. 1'000.- und Fr. 12'000.- bei einem mittleren Honorar für durchschnittlich aufwändige Fälle von Fr. 4'000.- im konkreten Fall ohne Einholung einer Kostennote eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 8'000.- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zugesprochen habe. Mit Blick auf die vorinstanzliche Praxis in einem vergleichbar aufwändigen Fall (UV 2013/26) sei unter Berücksichtigung des durch die Einholung eines Gerichtsgutachtens entstandenen Mehraufwandes von einer - auch hier - angemessenen Parteientschädigung von Fr. 5'000.- auszugehen. Die Differenz von plus Fr. 3'000.- zur hier zugesprochenen Entschädigung sei eklatant und unerklärlich. Ohne den effektiven Zeitaufwand zu belegen, behaupte der Rechtsvertreter der Versicherten, mehr als 70 verrechenbare Arbeitsstunden aufgewendet zu haben, was angesichts der tatsächlichen Verhältnisse offensichtlich unangemessen hoch erscheine.
 
9.2.
9.2.1. Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Satz 1), wobei diese vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen wird (Satz 2). Als Bemessungskriterien für die Höhe des Parteikostenersatzes nennt Art. 61 lit. g ATSG zwar lediglich die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses. Da indessen der zeitliche Aufwand der Rechtsvertretung regelmässig von der Schwierigkeit des Prozesses (mit) bestimmt wird, ist er auch ohne ausdrückliche Nennung bedeutsam für die Höhe der Parteientschädigung. Diese stellt "Ersatz der Parteikosten" dar, welche massgeblich vom tatsächlichen und notwendigen Vertretungsaufwand bestimmt wird. Diesem Bemessungskriterium kommt denn auch seit jeher vorrangige Bedeutung zu (Urteil 9C_688/2009 vom 19. November 2009 E. 3.1.1 mit Hinweisen, in: SVR 2010 IV Nr. 27 S. 83).
9.2.2. Das Bundesgericht prüft frei, ob der vorinstanzliche Entscheid hinsichtlich der Bemessung der Parteientschädigung den in Art. 61 lit. g ATSG statuierten bundesrechtlichen Anforderungen genügt. Weil die Bemessung der Parteientschädigung für das kantonale Verfahren im Übrigen dem kantonalen Recht überlassen ist (Art. 61 Satz 1 ATSG), prüft das Bundesgericht darüber hinaus nur, ob die Höhe der Parteientschädigung vor dem Willkürverbot (Art. 9 BV) standhält (Urteil 9C_338/2010 vom 26. August 2010 E. 3.2 mit Hinweis, in: SVR 2011 AHV Nr. 7 S. 23).
9.2.3. Willkürlich ist ein Entscheid nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint. Willkür in der Rechtsanwendung liegt nur vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft; dabei ist erforderlich, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f. mit Hinweisen; Urteil 9C_30/2014 vom 6. Mai 2014 E. 2.3).
9.3. Die Beschwerde der SUVA ist in diesem Punkt begründet. Die vorinstanzliche Bemessung der Parteientschädigung verletzt das Willkürverbot. Indem das kantonale Gericht einfach vom Durchschnittswert von Fr. 4'000.- ausging und diesen Wert "angesichts des sehr umfangreichen Verfahrens" ohne Einholung einer Kostennote und ohne eine eingehendere, mit Blick auf die konkreten Verhältnisse differenzierende Begründung einfach verdoppelte, hat sie in unhaltbarer Weise diejenigen Faktoren ignoriert, welche nicht für einen Mehraufwand, sondern im Gegenteil für eine Reduktion des angemessenen Aufwandes sprachen. Eine derart massive Erhöhung des üblicherweise mittleren Honorars bei durchschnittlich aufwändigen Fällen um 100 % hätte zumindest einer näheren Begründung bedurft (vgl. Urteil 9C_138/2010 vom 12. Mai 2010 E. 4.3.1 i.f. mit Hinweis). Dabei fällt nicht nur ins Gewicht, dass derselbe Rechtsanwalt die Versicherte bereits im Einspracheverfahren vertrat, sondern auch im gleichzeitig parallel vor kantonalem Gericht hängigen invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren die in medizinischer Hinsicht gleich gelagerten Interessen der Versicherten verteidigte. Auf Grund des von der Vorinstanz gewählten Vorgehens gemäss Schreiben vom 12. März 2013 (Sistierung des IV-Verfahrens bis zur rechtskräftigen Erledigung des UV-Verfahrens) versprach sich das kantonale Gericht offensichtlich aus der Einholung des Gerichtsgutachtens auch zusätzliche Erkenntnisse für das parallel sistierte IV-Verfahren. Zusammenfassend ist die vorinstanzlich zugesprochene Honorarpauschale von Fr. 8'000.- sowohl hinsichtlich der Begründung als auch in Bezug auf das Ergebnis offensichtlich unhaltbar, womit die zugesprochene Parteientschädigung vor dem Willkürverbot nicht standhält. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist Dispositiv-Ziffer 4 des angefochtenen Entscheids aufzuheben und die Sache diesbezüglich an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Urteil 9C_30/2014 vom 6. Mai 2014 E. 4.2 i.f.), damit sie - unter Berücksichtigung des Gesagten - über die Höhe der Parteientschädigung neu befinde.
 
10.
10.1. Die Beschwerde der Versicherten (Verfahren 8C_354/2015) ist zwar in Bezug auf die Anträge betreffend Kostenüberbindung des Privatgutachtens sowie hinsichtlich Heilbehandlung und Taggeld abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (E. 5 f. hievor). Soweit die Versicherte darüber hinaus eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % beantragt, ist zurzeit noch offen, ob ihr im Wege der Rückweisung der Sache an die SUVA zur weiteren Abklärung im Sinne von E. 7 und anschliessender Neuverfügung ein höherer Rentenanspruch und/oder ein höherer Anspruch auf Integritätsentschädigung als gemäss angefochtenem Entscheid zuzusprechen sein wird. Insofern gilt die Rückweisung der Sache an die SUVA im Sinne von E. 7 hievor zu neuem Entscheid mit noch offenem Ausgang für die Auferlegung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung als Obsiegen der Versicherten (Art. 66 Abs. 1, Art. 68 Abs. 2 BGG; BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235; vgl. Urteil 8C_1028/2009 vom 21. Mai 2010 E. 10 mit Hinweis). Die Beschwerde der SUVA (Verfahren 8C_362/2015) ist ebenfalls teilweise abzuweisen, soweit damit die Aufhebung der Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Entscheides beantragt wird (E. 8 hievor).
10.2. Die Parteien haben die Gerichtskosten grundsätzlich nach Massgabe ihres Unterliegens zu tragen. Angesichts der besonderen Umstände der hier zu beurteilenden Streitlage, bei welcher sowohl die Versicherte wie auch die SUVA mit ihren Beschwerdeanträgen nur teilweise durchdringen (E. 5 bis 9), rechtfertigt sich eine hälftige Aufteilung der gesamthaften Gerichtskosten von Fr. 1'600.- (Art. 66 Abs. 1 BGG).
10.3. Die Versicherte hat im Umfang ihres Obsiegens Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 2 BGG). Insoweit sind ihre Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos. Die unentgeltliche Rechtspflege kann der Versicherten, soweit sie unterliegt, gewährt werden, da die Bedürftigkeit aktenkundig ist, die Beschwerde nicht von vornherein aussichtslos und die Vertretung notwendig war (Art. 64 BGG). Es wird ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG hingewiesen, wonach die Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn sie später dazu in der Lage ist.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Verfahren 8C_354/2015 und 8C_362/2013 werden vereinigt.
2. Die Beschwerde der Versicherten (Verfahren 8C_354/2015) wird im Sinne der Dispositiv-Ziffer 3.2 hienach teilweise gutgeheissen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
3. 
3.1. Die Beschwerde der SUVA (Verfahren 8C_362/2015) wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer 1 und 4 des Entscheides des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. März 2015 und der Einspracheentscheid der SUVA vom 20. Oktober 2011 werden aufgehoben.
3.2. In Bezug auf die aufgehobene Dispositiv-Ziffer 1 wird die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägung 7 und zu neuer Verfügung an die SUVA zurückgewiesen.
3.3. In Bezug auf die aufgehobene Dispositiv-Ziffer 4 wird die Sache zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen zurückgewiesen.
3.4. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
4. A.________ wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.
5. Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 1'600.- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt; der Teil der A.________ wird vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.
6. Die SUVA hat die Versicherte für das bundesgerichtliche Verfahren gesamthaft mit Fr. 2'000.- zu entschädigen.
7. Rechtsanwalt Simon Kehl wird als unentgeltlicher Anwalt der A.________ bestellt, und es wird ihm für das bundesgerichtliche Verfahren gesamthaft aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'000.- ausgerichtet.
8. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 13. Oktober 2015
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Leuzinger
Der Gerichtsschreiber: Hochuli