BGer 2C_907/2015
 
BGer 2C_907/2015 vom 11.10.2015
{T 0/2}
2C_907/2015
 
Urteil vom 11. Oktober 2015
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
 
Verfahrensbeteiligte
Erbengemeinschaft A.________, bestehend aus:
1. A.A.________,
2. B.A.________,
3. C.A.________,
alle drei vertreten durch Frau D.A.________,
4. D.A.________,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Eidgenössisches Starkstrominspektorat (EStI),
Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf.
Gegenstand
Mängelbehebung an elektrischen Niederspannungsinstallationen,
Beschwerde gegen die Zwischenverfügung
des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I,
vom 31. August 2015.
 
Erwägungen:
 
1.
 
2.
 
 Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftung auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, und dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. Oktober 2015
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Feller