BGer 2C_859/2015
 
BGer 2C_859/2015 vom 06.10.2015
{T 0/2}
2C_859/2015
 
Urteil vom 6. Oktober 2015
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
 
Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
B.A.________,
handelnd durch A.A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Schaffhausen,
Regierungsrat des Kantons Schaffhausen.
Gegenstand
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 25. August 2015.
 
Erwägungen:
1. A.A.________, geb. 9. September 1982, ist Staatsangehörige der Ukraine. Am 27. Februar 2004 heiratete sie einen Schweizer Bürger, worauf ihr eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Die Ehe wurde am 4. Mai 2010 geschieden. A.A.________ gebar am 2. Oktober 2009 den Sohn B.A.________, dessen Vater nicht ihr (damaliger) Ehemann ist. Es steht ihr das alleinige Sorgerecht zu. B.A.________ pflegt die Beziehung zu seinem Vater im Rahmen von Besuchen; die zum Unterhalt des Kindes festgelegten monatlichen Alimente werden von der Alimentenstelle bevorschusst.
Am 30. April 2013 verwarnte das Migrationsamt des Kantons Schaffhausen A.A.________ wegen Sozialhilfebezugs und forderte sie auf, ihren finanziellen Verpflichtungen nachzukommen und ihre Abhängigkeit sowie diejenige ihres Kindes von der öffentlichen Sozialhilfe zu beenden und eine Integrationsvereinbarung einzugehen. Eine derartige Vereinbarung wurde am 28. Mai 2013 abgeschlossen. In der Folge hielt sie verschiedene Weisungen des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums und der Sozialhilfebehörde nicht ein; auf Ende 2013 wurde ein als integrative Massnahme gedachtes, von der Gemeinde finanziertes Beschäftigungsprogramm abgebrochen.
2. 
2.1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit bzw. die Zulässigkeit eines Rechtsmittels zwar von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 138 I 475 E. 1 S. 476; 138 III 46 E. 1, 471 E. 1 S. 475; BGE 137 III 417 E. 1). Ist jedoch die Zulässigkeit eines Rechtsmittels zweifelhaft, beschlägt die der Beschwerde führenden Partei obliegende Begründungspflicht gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG grundsätzlich auch die Eintretensvoraussetzungen; die für deren Vorliegen massgeblichen Aspekte müssen diesfalls aufgezeigt werden (vgl. BGE 134 II 45 E. 2.2.3 S. 48; 133 II 249 E. 1.1 S. 251, 353 E. 1 S. 356, 400 E. 2 S. 404; s. auch BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47). Hängt die Zulässigkeit des Rechtsmittels vom Bestehen eines Rechtsanspruchs ab, ist ein potenzieller Anspruch in vertretbarer Weise geltend zu machen (BGE 139 I 330 E. 1.1 S. 332; 136 II 177 E. 1.1 S. 179; Urteil 2C_291/2015 vom 9. April 2015 E. 2.1 mit Hinweisen).
2.2. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt. Die Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hängt mithin davon ab, ob die Beschwerdeführer in vertretbarer Weise einen Bewilligungsanspruch geltend machen.
2.3. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erweist sich gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG als offensichtlich unzulässig (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG). Als subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BV) lässt sich das Rechtsmittel nicht entgegennehmen, wird doch nicht die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt (Art. 116 BGG); ohnehin fehlte den Beschwerdeführern bei fehlendem Bewilligungsanspruch weitgehend die Legitimation zur Verfassungsbeschwerde (Art. 115 lit. b BGG; vgl. BGE 133 I 185).
2.4. Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin, die für ihren minderjährigen Sohn handelt und haftet, aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
 
 Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. Oktober 2015
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Feller