BGer 6B_870/2015
 
BGer 6B_870/2015 vom 05.10.2015
{T 0/2}
6B_870/2015
 
Urteil vom 5. Oktober 2015
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme (Urkundenfälschung im Amt usw.),
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 30. Juli 2015 (2N 15 73).
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
1.
 
2.
 
3.
 
4.
 
 Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. Oktober 2015
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Monn