BGer 9C_643/2015
 
BGer 9C_643/2015 vom 01.10.2015
{T 0/2}
9C_643/2015
 
Urteil vom 1. Oktober 2015
 
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Fessler.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Aargau, Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 30. Juni 2015.
 
Nach Einsicht
in die Beschwerde des A.________ vom 11. September 2015 gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 30. Juni 2015,
 
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat,
dass die Eingabe vom 11. September zwar einen Antrag enthält und darin der Wille zur Anfechtung des Entscheids vom 30. Juni 2015 zum Ausdruck kommt,
dass der Beschwerdeführer indes innert nicht erstreckbarer gesetzlicher Rechtsmittelfrist nichts vorgetragen hat, was als genügende Beschwerdebegründung in Betracht fiele (Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG), weshalb kein Raum für prozessuale Weiterungen irgendwelcher Art besteht,
dass die Beschwerde offensichtlich unzulässig weil nicht hinreichend begründet und daher im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b sowie Abs. 2 BGG zu erledigen ist,
dass das Verfahren grundsätzlich kostenpflichtig, auf die Erhebung von Gerichtskosten indes umständehalber zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG),
erkennt der Einzelrichter:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der PAX Sammelstiftung BVG, Basel, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 1. Oktober 2015
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Meyer
Der Gerichtsschreiber: Fessler