BGer 2C_1145/2014
 
BGer 2C_1145/2014 vom 01.10.2015
{T 0/2}
2C_1145/2014
 
Urteil vom 1. Oktober 2015
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Bundesrichter Donzallaz, Stadelmann, Haag,
Gerichtsschreiber Wyssmann.
 
Verfahrensbeteiligte
1. A.A.________,
2. B.A.________,
Beschwerdeführer,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Steiner,
gegen
Kantonales Steueramt Aargau,
Gemeinderat U.________,
Gegenstand
Kantons- und Gemeindesteuern 2006,
Beschwerde gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau,
2. Kammer, vom 7. November 2014.
 
Sachverhalt:
 
A.
- USD 200'000 5,5 % Landesbank Baden-Württemberg, 1999-23.02.2006, Valor 198608, gekauft am 06.04.1999, verkauft am 30.01.2006,
- CHF 200'000 2,5 % NV Bank Nederlandse Gemeenten, 1999-03.05.2006, Valor 584273, gekauft am 10.05.2001, verkauft am 18.04.2006,
- ISK 23'000'000 8 % Weltbank, 2005-09.11.2007, Valor 002320578, gekauft am 24.11.2005 zu 99,7 %, verkauft am 06.11.2006 zu 96,07 %.
 
B.
 
C.
 
Erwägungen:
 
1.
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wurde unter Einhaltung der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) und Form (Art. 42 BGG) eingereicht und richtet sich gegen einen Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten, oberen kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG) in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG i.V.m. Art. 73 ff. StHG [SR 642.14]). Die Beschwerdeführer sind durch das angefochtene Urteil besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 89 Abs. 1 BGG).
1.2. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde vorgebrachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden (BGE 139 II 404 E. 3 S. 415). Die Verletzung von Grundrechten prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).
1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), sofern die diesbezüglichen Feststellungen nicht offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 105 Abs. 2 BGG).
1.4. Die vorliegende Sache betrifft die Kantons- und Gemeindesteuern. Die Beschwerdeführer rügen eine unvollständige und unrichtige Feststellung des entscheidwesentlichen Sachverhalts (Art. 105 Abs. 2 BGG), Willkür bei der Rechtsanwendung (Frage der Steuerumgehung; Besteuerung von Marchzinsen; verpönter Methodendualismus), eine Verletzung des Periodizitätsprinzips (Art. 63 Abs. 1 und 2 StHG in der Fassung vom 14. Dezember 1990 [AS 1991 1256], jetzt Art. 15 Abs. 1 und 2 StHG), eine rechtsungleiche Behandlung (Art. 8 BV) sowie eine Besteuerung entgegen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 BV). Auf die Rügen ist im Sachzusammenhang einzugehen.
 
2.
2.1. Gemäss den Einkommensgeneralklauseln der Steuergesetze des Bundes und der Kantone unterliegen der Einkommenssteuer alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte (Art. 16 Abs. 1 DBG [SR 642.11], Art. 7 Abs. 1 StHG, § 25 Abs. 1 des Steuergesetzes des Kantons Aargau vom 15. Dezember 1998 [StG/AG; SAR 651.100]). Steuerbar sind auch die Erträge aus beweglichem Vermögen und namentlich Zinsen aus Guthaben aller Art (Art. 20 Abs. 1 lit. a DBG, Art. 7 Abs. 1 StHG; § 29 Abs. 1 lit. a StG/AG). Guthaben sind geldmässige Vermögensrechte (Kapital), welche die steuerpflichtige Person (Gläubigerin) einer Drittperson zur Nutzung überlässt (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. Aufl. 2013, N. 17 zu § 20 StG/ZH). Zu den Guthaben zählen auch Darlehen, Anleihensobligationen, Forderungen aus Bank- und Spareinlagen, Geldmarktpapiere usw. (Hans-Jörg Müllhaupt, in: Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, Bd. 1, 3. Aufl. 2009, N. 6 zu § 29 StG/AG).
2.2. Was steuerrechtlich als Obligation zu gelten hat, ist in Art. 4 Abs. 3 - 5 des Bundesgesetzes vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (SR 641.10) sowie in Art. 15 der Verrechnungssteuerverordnung vom 19. Dezember 1966 (VStV; SR 642.211) geregelt. Im Bereich der direkten Steuern der Kantone und des Bundes (einschliesslich Stempelabgaben und Verrechnungssteuer) gelten demnach als Obligationen schriftliche, auf feste Beträge lautende Schuldanerkennungen, die zwecks kollektiver Mittelbeschaffung in einer Mehrzahl von Exemplaren zu gleichartigen Bedingungen ausgegeben werden und dem Gläubiger zum Nachweis, zur Geltendmachung oder zur Übertragung der Forderung dienen. Die Ausgabe und die Rückzahlung erfolgt in der Regel zu pari. Der Obligationär hat Anspruch auf eine Entschädigung (Zinsen) für das hingegebene Kapital, welche periodisch ausbezahlt wird (zum Ganzen Müllhaupt, a.a.O., N. 6 ff. und 11 ff. zu § 29 StG/AG; Richner et al., a.a.O., N. 34 ff. zu § 20 StG/ZH).
2.3. Die Zinsforderung entsteht nicht in einem bestimmten Zeitpunkt, sondern laufend, pro rata temporis, und zwar solange die zinstragende Hauptforderung besteht (von Tuhr/Peter, Allgemeiner Teil des Schweizerischen Obligationenrechts, Band I, 3. Aufl. 1984, S. 68; Gauch/Schluep et al., Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 10. Aufl. 2014, Band II, S. 52 Rz. 2349 ff. mit Hinweis auf BGE 130 III 591 E. 3). Zinsen können daher im Zeitpunkt der Fälligkeit als zugeflossen angesehen und besteuert werden (Art. 20 Abs. 1 lit. a DBG; § 29 Abs. 1 lit. a StG/AG. Als Besteuerungszeitpunkt kommt somit grundsätzlich frühestens der Termin, an dem der aufgelaufene Zins fällig wird, in Betracht.
2.4. Besondere Regeln gelten für Marchzinsen (intérêts courus). Gemäss Art. 20 Abs. 1 lit. b DBG wie auch § 29 Abs. 1 lit. b StG/AG sind Einkünfte aus der Veräusserung oder Rückzahlung von Obligationen mit überwiegender Einmalverzinsung (globalverzinsliche Obligationen, Diskont-Obligationen) der Besteuerung als Erträge unterworfen. Als Marchzinsen werden die aufgelaufenen aber im Zeitpunkt der Titelabtretung noch nicht fälligen Zinsansprüche bezeichnet, die der Käufer einer Obligation dem Verkäufer zu bezahlen hat. Es handelt sich nicht um Zinsen im technischen Sinn, weil die Zinsforderung im Zeitpunkt der Veräusserung der Obligation noch nicht fällig ist und der Marchzins auch nicht vom Schuldner der Obligation, sondern vom Käufer bezahlt wird. Marchzinsen bilden insofern Teil der Gesamtsumme, die als Kaufpreis für den Erwerb der Obligation zu qualifizieren ist (Urteil 2A.201/1989 vom 17. Dezember 1992 E. 3b, in: ASA 63 S. 49 = StE 1993 B 24.3 Nr. 4 = StR 48/1993 S. 554). Marchzinsen, die bei der Veräusserung oder Rückzahlung von überwiegend einmalverzinslichen Obligationen realisiert werden, sind gemäss Art. 20 Abs. 1 lit. b DBG bzw. § 29 Abs. 1 lit. b StG/AG zu versteuern (vgl. Daniel Aeschbach, in: Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, Bd. 1, 3. Aufl. 2009 N. 17 und 43 zu § 40 StG/AG; Yves Noël, in: Commentaire romand, Impôt fédéral direct, 2008, N. 14 zu Art. 20 DBG).
2.5. Aus der expliziten Anordnung der Besteuerung von Marchzinsen bei überwiegend einmalverzinslichen Obligationen in Art. 20 Abs. 1 lit. b DBG und in den kantonalen Steuergesetzen (vgl. § 29 Abs. 1 lit. b StG/AG) folgt durch Umkehrschluss, dass bei den nicht überwiegend einmalverzinslichen (einschliesslich den periodisch zu verzinsenden) Obligationen die Marchzinsen nicht zu versteuern sind, auch wenn Art. 20 Abs. 1 lit. a DBG als eine Norm mit wirtschaftlichen Anknüpfungspunkten eine Besteuerung solcher Einkünfte an sich zuliesse (Peter Locher, Kommentar zum DBG, Band I, 2001, N. 76 zu Art. 16 DBG und N. 7 zu Art. 20 DBG; Markus Reich, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bd. I/2a, 2. Aufl. 2008, N. 15 zu Art. 20 DBG). Beim Veräusserer einer nicht überwiegend einmalverzinslichen oder periodisch zu verzinsenden Obligation stellt daher der vereinnahmte Marchzins keine Einkunft dar, sondern einen - im Privatvermögensbereich steuerfreien (Art. 16 Abs. 3 DBG; § 33 lit. i StG/AG) - Kapitalgewinn.
2.6. Das Kreisschreiben Nr. 15 der ESTV vom 7. Februar 2007, Obligationen und derivative Finanzierungsinstrumente als Gegenstand der direkten Bundessteuer, der Verrechnungssteuer sowie der Stempelabgabe (nachfolgend Kreisschreiben Nr. 15; vormals Kreisschreiben Nr. 4 vom 12. April 1999), legt die Unterscheidungsmerkmale fest. Eine überwiegende Einmalverzinsung der Obligation ist gegeben, wenn der überwiegende Teil des gesamten Nutzungsentgelts auf einem Emissionsdisagio oder einem Rückzahlungsagio beruht (Ziffer 2.1.4).
2.7. Im vorliegenden Fall geht es um gewöhnliche Obligationen, d.h. Obligationen mit jährlichem Zinstermin ohne Emissionsdisagio oder Rückzahlungsagio. Gemäss der dargestellten gesetzlichen Regelung und Praxis unterliegen die von den Beschwerdeführern aus dem Verkauf der Obligationen erzielten Marchzinsen der Einkommenssteuer grundsätzlich nicht.
 
3.
3.1. Eine Steuer- bzw. Abgabeumgehung liegt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vor, wenn (1.) eine von den Beteiligten gewählte Rechtsgestaltung als ungewöhnlich (insolite), sachwidrig oder absonderlich, jedenfalls den wirtschaftlichen Gegebenheiten völlig unangemessen erscheint, (2.) anzunehmen ist, dass die gewählte Rechtsgestaltung missbräuchlich lediglich deshalb getroffen wurde, um Steuern einzusparen, die bei sachgemässer Ordnung der Verhältnisse geschuldet wären, und (3.) das gewählte Vorgehen tatsächlich zu einer erheblichen Steuerersparnis führen würde, sofern es von den Steuerbehörden hingenommen würde (vgl. BGE 138 II 239 E. 4.1 S. 243 f.; 131 II 627 E. 5.2 S. 635 f.; Urteil 2C_135/2014 vom 10. Juni 2014 E. 2.7.1, in: StE 2014 A 12 Nr. 20 mit weiteren Hinweisen).
3.2. Die Ordnung, wonach bei der Veräusserung nicht überwiegend einmalverzinslicher und gewöhnlicher Obligationen der Marchzins unbesteuert gelassen wird, beruht, wie dargelegt, auf dem Gesetz (vorstehende E. 2.4 f.). Diese gesetzliche Ordnung darf nicht durch das Instrument der Steuerumgehung umgangen oder korrigiert werden. Eine Berichtigung der Besteuerung durch Annahme einer Steuerumgehung ist daher nur in aussergewöhnlichen Konstellationen zulässig, die, wenn sie nicht korrigiert würden, der gesetzgeberischen Absicht zuwiderlaufen und die gesetzgeberische Lösung in Frage stellen würden. Soweit steuerplanerische Überlegungen in Frage stehen, sind sie grundsätzlich hinzunehmen, nachdem der Gesetzgeber eine lückenlose Besteuerung von Marchzinsen bei Obligationen bewusst (Art. 20 Abs. 1 lit. b DBG, vgl. vorstehende E. 2.5) nicht angeordnet hat.
 
4.
4.1. Vorliegend wurde die Obligation USD 200'000, 5,5 % Landesbank Baden-Württemberg, 1999-23.02.2006, Valor 198608, gekauft am 06.04.1999, verkauft am 30.01.2006, durch die Beschwerdeführer über sechs Jahre gehalten. Sie wurde 23 Tage vor der Rückzahlung veräussert (Buchungsdatum). Angesichts der langen Haltedauer, während welcher die periodischen Zinsen zu versteuern waren, kann nicht gesagt werden, dass die Beschwerdeführer durch die Veräusserung der Obligation 24 Tage vor der Rückzahlung in Form von Marchzinsen einen vermögenswerten Vorteil erwirkt hätten, der das Halten dieser Obligation wirtschaftlich in die Nähe einer Obligation mit überwiegender Einmalverzinsung (Art. 20 Abs. 1 lit. b DBG; § 29 Abs. 1 lit. b StG/AG) rücken würde. Insofern wird durch die Nichtbesteuerung des Marchzinses auch die gesetzgeberische Entscheidung, die Einkommenssteuer auf Marchzinsen nur bei Obligationen mit überwiegender Einmalverzinsung zu erheben, nicht in Frage gestellt. Es fehlt daher am objektiven Merkmal der Steuerumgehung.
4.2. Bei der Obligation CHF 200'000, 2,5 % NV Bank Nederlandse Gemeenten, 1999-03.05.2006, Valor 584 273, gekauft am 10.05.2001, verkauft am 18.04.2006, Haltedauer knapp fünf Jahre, konnten die Beschwerdeführer eine unmittelbare Wiederinvestition des Veräusserungserlöses oder andere Umstände, die einen Verkauf nahegelegt hätten, nicht nachweisen. Es muss daher angenommen werden, dass der Verkauf 14 Tage vor der Rückzahlung auf einem steuerplanerischen Entscheid beruhte. Steuerplanerische Überlegungen allein genügen für die Annahme einer Steuerumgehung indessen nicht. Ebenso muss das Element der Absonderlichkeit erfüllt sein (vgl. vorstehende E. 3). Die Haltedauer der Obligation belief sich auf über vier Jahre. Auch hier besteht keine Missbrauchsgefahr in dem Sinne, dass die Entscheidung des Gesetzgebers in Frage gestellt würde, wenn der Marchzins nicht besteuert wird.
4.3. Das Verwaltungsgericht hat die Absonderlichkeit (objektives Element der Steuerumgehung) bei den soeben besprochenen beiden Obligationen darin gesehen, dass durch die Verkäufe äusserst kurz vor der Rückzahlung ein Verlust erzielt wurde, was (unter Ausklammerung der Steuerersparnis) jenseits der wirtschaftlichen Vernunft liege. Das Vorgehen der Beschwerdeführer lasse daher nur den Schluss zu, dass sie die Mindereinnahmen, verglichen mit der Rückzahlung der Obligationen, wie sie später spesenfrei erfolgt wäre, nur in Kauf genommen hätten, um Steuern zu sparen (subjektives Element). Das Verwaltungsgericht hat den Fall vor Augen, dass die Veräusserung einer Obligation kurz vor dem Rückzahlungstermin wirtschaftlich nicht mehr sinnvoll ist, nämlich dann, wenn der Erlös unter Berücksichtigung der Transaktionskosten klar geringer ist als jener Betrag, der bei der Rückzahlung der Obligation eingenommen würde (s. angefochtenes Urteil E. 3.2.1 f.).
4.4. Die Veräusserung der Obligation ISK 23'000'000, 8 % Weltbank, 2005-09.11.2007, Valor 2320578, gekauft am 24.11.2005 zu 99,7 %, verkauft am 06.11.2006 zu 96,07 %, ist in einen grösseren Zusammenhang zu stellen. Über drei Steuerperioden hinweg betrachtet, erwarben und veräusserten die Beschwerdeführer in isländischer Währung folgende Obligationen:
Währung/Anzahl/Titel
Kauf
Verkauf
2320578
ISK 23'000'000, 8.0 % Weltbank
2005 - 09.11.2007
24.11.2005
08.11.2006
2740739
ISK 24'000'000, 12.5 % Svensk Exportkredit 2006 - 17.10.2007
06.11.2006
04.10.2007
2706460
ISK 25'000'000, 10.75 % KFW 2006 - 22.09.2008
01.10.2007
16.09.2008
4.5. Mit dieser Besteuerung wird weder das Rechtsgleichheitsgebot verletzt, noch wird ein periodenfremder Ertrag erfasst oder das Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit verletzt (Art. 8 und 127 Abs. 2 BV), wie die Beschwerdeführer behaupten. Auch die steuerlichen und möglichen aussersteuerlichen Motive, welche die Beschwerdeführer zu ihrem Handeln bewogen haben könnten, sind abschliessend geklärt; andere Motive sind nicht zu erkennen, weshalb auch die Rüge der unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts unbegründet ist. Das vorliegende Ergebnis ergibt sich in Anwendung der vom Bundesgericht in langjähriger Praxis befolgten Regeln zur Steuerumgehung, weshalb auch der Vorwurf des verpönten Methodendualismus fehl geht. Der Einwand der Beschwerdeführer, der beim Erwerb der Obligation bezahlte Marchzins (09.11.2005 - 24.11.2005) sei nicht zum Abzug zugelassen worden, ist unbehelflich; er betrifft nicht die vorliegend streitige Steuerperiode 2006.
4.6. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Aufrechnung der Marchzinsen auf den beiden Obligationen
- USD 200'000 5,5 % Landesbank Baden-Württemberg, 1999-23.02.2006, Valor 198608, und
- CHF 200'000 2,5 % NV Bank Nederlandse Gemeenten, 1999-03.05.2006, Valor 584 273,
- ISK 23'000'000, 8.0 % Weltbank, 2005-09.11.2007, Valor 002320578,
 
5.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. 
2. 
3. 
4. 
5. 
Lausanne, 1. Oktober 2015
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Wyssmann