Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
9C_688/2015 {T 0/2}
Urteil vom 29. September 2015
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Furrer.
Verfahrensbeteiligte
A.________, vertreten durch
B.________, Beschwerdeführerin,
gegen
Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. August 2015.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 21. September 2015 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. August 2015,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Beschwerde diese inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht erfüllt, da die Beschwerdeführerin sich nicht in hinreichender Weise mit den entscheidenden Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt und ihren Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - qualifiziert unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft im Sinne von Art. 95 BGG sein sollen,
dass dies insbesondere der Fall ist in Bezug auf die Erwägungen der Vorinstanz, wonach die Änderung der jährlichen Ergänzungsleistung gestützt auf Art. 25 Abs. 2 lit. a ELV keine Meldepflichtverletzung voraussetze, weshalb der Einwand der erfolgten Meldung der Heirat unbehelflich sei,
dass die Einwände des guten Glaubens und der grossen Härte die Frage des Erlasses (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG) beschlagen, worüber die Verwaltung noch zu befinden haben wird,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Einzelrichter:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 29. September 2015
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Meyer
Der Gerichtsschreiber: Furrer