BGer 8C_593/2015
 
BGer 8C_593/2015 vom 29.09.2015
8C_593/2015 {T 0/2}
 
Urteil vom 29. September 2015
 
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________, vertreten durch
Rechtsanwältin Cordula Spörri,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Aargau,
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 17. Juni 2015.
 
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 31. August 2015 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 17. Juni 2015,
 
in Erwägung,
dass gerichtliche Zwischenentscheide, die sich mit Verfügungen des Invaliden- oder des Unfallversicherers über die Einholung von medizinischen Gutachten befassen, vor Bundesgericht - auch mit Blick auf die Verfahrensgrundrechte nach BV und EMRK - nur soweit selbstständig anfechtbar sind, als sie den (formellen) Ausstand einer sachverständigen Person (Art. 92 Abs. 1 BGG; BGE 138 V 318; 271, insbesondere E. 3.1 S. 278 mit Hinweisen) oder die Nichtbehandlung von im kantonalen Gerichtsverfahren bereits vorgebrachten Rügen betreffen (Urteile 9C_207/2012 vom 3. Juli 2013E. 1.2.6 f. nicht publ. in: BGE 139 V 349, und 8C_227/2013 vom 22. August 2013),
dass hinsichtlich anderer Aspekte das Bundesgericht die Anordnung des Gutachtens gegebenenfalls zusammen mit dem Endentscheid auf deren Bundesrechtskonformität hin prüft (a.a.O.; sodann statt vieler weiterer: Urteil 8C_216/2015 vom 12. Mai 2015)
dass der Beschwerdeführer nichts Derartiges vorbringt,
dass er vielmehr einzig die Notwendigkeit und den Umfang der von der IV-Stelle angeordneten Begutachtung in Frage stellt,
dass er überdies (zu Recht) nicht geltend macht, die Vorinstanz habe die diesbezüglich vorgetragene Rüge der angeblich fehlenden Notwendigkeit einer Zweitbegutachtung gänzlich unbehandelt gelassen, sondern die damit einhergehende Beweiswürdigung und rechtlichen Überlegungen kritisiert, was nach Gesagtem indessen im jetzigen Verfahrensstadium nicht vor Bundesgericht thematisiert werden kann,
dass sich dergestalt die Beschwerde insgesamt als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,
dass der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,
 
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 29. September 2015
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Leuzinger
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel