BGer 6B_605/2015
 
BGer 6B_605/2015 vom 29.09.2015
{T 0/2}
6B_605/2015
 
Urteil vom 29. September 2015
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jametti, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiberin Pasquini.
 
Verfahrensbeteiligte
Staatsanwaltschaft Bischofszell, Poststrasse 5b, 9220 Bischofszell,
Beschwerdeführerin,
gegen
X._______, vertreten durch Rechtsanwalt Marc Séquin,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Rückweisung; Art. 337 Abs. 3 und 5 StPO,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 4. Mai 2015.
 
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1. Das Bezirksgericht Weinfelden sprach den Beschwerdegegner am 11. Dezember 2014 vom Vorwurf der mehrfachen Pornografie gemäss Art. 197 aZiff. 3 und aZiff. 3bis StGB frei. Es verurteilte ihn wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern und Pornografie gemäss Art. 197 Ziff. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten und widerrief den bedingten Vollzug einer Freiheitsstrafe von acht Monaten aus dem Jahr 2007. Ferner entschied es über die Zivilforderungen und die Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände.
2. 
2.1. Der Rückweisungsentscheid der Vorinstanz schliesst das kantonale Verfahren nicht ab (Urteil 6B_1144/2014 vom 19. August 2015 E. 1.3 mit Hinweisen). Er ist somit kein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
2.2. Die Rückweisung an die erste Instanz erfolgt zur neuen Durchführung der Hauptverhandlung und betrifft den Strafpunkt, der nicht unabhängig vom Schuldpunkt beurteilt werden kann (BGE 133 IV 137 E. 2.2; Urteile 6B_1131/2013 vom 3. Dezember 2013 E. 2 und 6B_291/2009 vom 25. Juni 2009 E. 2; je mit Hinweisen), sowie den Widerruf. Beim Rückweisungsentscheid handelt es sich damit auch nicht um einen anfechtbaren Teilentscheid im Sinne von Art. 91 BGG (vgl. Urteile 6B_544/2012 vom 11. Februar 2013 E. 1 und 6B_169/2012 vom 25. Juni 2012 E. 1; je mit Hinweisen). Es liegt vielmehr ein Zwischenentscheid vor (BGE 135 V 141 E. 1.1 mit Hinweis).
2.3. Gegen selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch Ausstandsbegehren betreffen (Art. 92 BGG), ist die Beschwerde gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a), oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Der Beschwerdeführer muss - sofern das nicht offensichtlich ist - im Einzelnen darlegen, weshalb diese Eintretensvoraussetzungen erfüllt sein sollen. Andernfalls genügt er seiner Begründungspflicht nach Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG nicht und kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (BGE 137 III 324 E. 1.1 S. 329; 136 IV 92 E. 4; je mit Hinweisen).
3. Es sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Der Beschwerdegegner ist nicht zu entschädigen, da er sich am bundesgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt hat.
 
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. September 2015
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Jametti
Die Gerichtsschreiberin: Pasquini