BGer 1B_209/2015
 
BGer 1B_209/2015 vom 28.09.2015
{T 0/2}
1B_209/2015
 
Urteil vom 28. September 2015
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Forster.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bernhard Isenring,
gegen
Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsstraffälle und Organisierte Kriminalität des Kantons Thurgau, Zürcherstrasse 323, 8510 Frauenfeld.
Gegenstand
Strafverfahren; Beschlagnahme,
Beschwerde gegen den Entscheid vom 9. April 2015 des Obergerichts des Kantons Thurgau.
 
In Erwägung,
dass die Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsstraffälle und Organisierte Kriminalität des Kantons Thurgau mit Beschlagnahmebefehl vom 12. Februar 2015 hohe Bargeldbeträge sicherstellen liess, welche A.________ (nachfolgend: Betroffener) gehören, sowie sechs Bankbelege für ein Konto des Betroffenen;
dass der Betroffene dagegen Beschwerde erhob, welche das Obergericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 9. April 2015 abwies;
dass der Betroffene den obergerichtlichen Entscheid am 10. Juni 2015 mit Beschwerde beim Bundesgericht anfocht, indem er die Freigabe des Bargeldes und der sichergestellten Bankbelege beantragte;
dass das Obergericht am 25. Juni 2015 die Abweisung der Beschwerde beantragt hat, während die Staatsanwaltschaft am 15. Juni 2015 auf eine Vernehmlassung ausdrücklich verzichtete;
dass die Staatsanwaltschaft am 9. Juli 2015 die Freigabe des beschlagnahmten Bargeldes an den Beschwerdeführer verfügte, da der Verdacht von Geldwäscherei bzw. einer verbrecherischen Herkunft des Geldes sich unterdessen nicht weiter erhärtet habe und das Strafverfahren folglich einzustellen sei;
dass der Instruktionsrichter als Einzelrichter über die Abschreibung des Beschwerdeverfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit entscheidet (Art. 32 Abs. 2 BGG);
dass einzelrichterlich und im vereinfachten Verfahren auch über das Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden zu entscheiden ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG);
dass es sich bei den sichergestellten Unterlagen um Beweismittel handelt, bei denen nach ständiger Praxis des Bundesgerichtes grundsätzlich kein nicht wieder gutzumachender Rechtsnachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG droht (BGE 136 IV 92 E. 4.1 S. 95 f.);
dass allfällige geschützte Geheimhaltungsinteressen des Beschwerdeführers rechtzeitig mittels Siegelungsgesuch (Art. 248 StPO) geltend zu machen gewesen wären;
dass ein nicht wieder gutzumachender Rechtsnachteil hinsichtlich der (allenfalls noch) sichergestellten Bankunterlagen weder dargetan noch ersichtlich ist, weshalb auf die dagegen gerichtete Beschwerde offensichtlich nicht eingetreten werden kann;
dass die gegen die Beschlagnahmung von Bargeld gerichtete Beschwerde angesichts der Freigabeverfügung der Staatsanwaltschaft als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist;
dass die Gegenstandslosigkeit sich auf die Hauptsache des Beschwerdeverfahrens erstreckt, weshalb über die Kostenfolgen mit summarischer Begründung aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes zu entscheiden ist (Art. 72 BZP i.V.m. Art. 71 BGG), wobei das Bundesgericht nicht auf alle materiellen Streitpunkte einzeln und detailliert einzugehen hat (BGE 118 Ia 488 E. 4a S. 495; vgl. Matthias Härri, in: Basler Kommentar BGG, 2. Aufl. Basel 2011, Art. 32 N. 21);
dass die Beschwerde aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes in der Hauptsache als unbegründet abzuweisen gewesen wäre, zumal im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheides noch hinreichende Verdachtsgründe für eine mögliche Straftat bzw. eine deliktische Herkunft der am 24. Januar 2015 vom Schweizerischen Grenzwachtkorps sichergestellten und am 12. Februar 2015 provisorisch beschlagnahmten hohen Bargeldbeträge bestanden;
dass bei dieser Sachlage die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind und keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 BGG i.V.m. Art. 72 BZP und Art. 71 BGG).
 
erkennt der Einzelrichter:
1. Soweit der Beschwerdeführer die Freigabe von sichergestellten Bankbelegen beantragt, wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.
2. Soweit der Beschwerdeführer die Freigabe von beschlagnahmtem Bargeld beantragt, wird das Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. September 2015
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Merkli
Der Gerichtsschreiber: Forster