BGer 9C_648/2015
 
BGer 9C_648/2015 vom 22.09.2015
9C_648/2015 {T 0/2}
 
Urteil vom 22. September 2015
 
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Assura-Basis SA,
avenue Charles-Ferdinand-Ramuz 70,
1009 Pully,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Krankenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 4. August 2015.
 
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 11. September 2015 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 4. August 2015,
 
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt,
dass sie zwar einen Antrag enthält,
dass den Ausführungen aber nicht entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung betreffend nicht bezahlte Krankenversicherungsprämien und Kostenbeteiligungen in der Zeit von Juni 2009 bis Dezember 2012, Juli bis September 2013 sowie Januar bis März 2014 (wie in E. 2.2 des angefochtenen Entscheides, entgegen der beschwerdeführerischen Behauptung, dargelegt) im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend (offensichtlich unrichtig, unhaltbar oder willkürlich; BGE 137 II 353 E. 5.1 S. 356) oder die darauf beruhenden Erwägungen bundesrechtswidrig sein sollen,
dass der Beschwerdeführer die Rechtmässigkeit der erhobenen Mahnspesen bezweifelt, ohne sich mit der entsprechenden vorinstanzlichen Erwägung, in welcher deren Grundlagen dargelegt wurden (Art. 105b Abs. 2 KVV in Verbindung mit Art. 17.1 der beschwerdegegnerischen Allgemeinen Versicherungsbedingungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und der freiwilligen Taggeldversicherung im Sinne des KVG), auseinanderzusetzen, was für die Erfüllung des gesetzlichen Begründungserfordernisses nicht genügt,
dass der (nach Darstellung des Beschwerdeführers bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachte, von der Vorinstanz aber nicht weiter thematisierte) Einwand, die Prämien für das Jahr 2009 seien verjährt und könnten ihm nicht erst im Jahr 2015 in Rechnung gestellt werden, an der Sache vorbeizielt, weil es in diesem Verfahren um die Vollstreckung längst geltend gemachter Beitragsforderungen geht,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird,
 
erkennt der Einzelrichter:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 22. September 2015
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Meyer
Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann