BGer 6B_598/2015
 
BGer 6B_598/2015 vom 22.09.2015
{T 0/2}
6B_598/2015
 
Urteil vom 22. September 2015
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Rüedi,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiber M. Widmer.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Nidwalden, Kreuzstrasse 2, 6371 Stans,
2. A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Myrjana Niedrist,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Revision (einfache Körperverletzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Nidwalden, Strafabteilung, vom 30. April 2015.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
B.
 
C.
 
Erwägungen:
 
1.
1.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG müssen Rechtsschriften an das Bundesgericht unter anderem die Begehren und deren Begründung enthalten. Nach Abs. 2 Satz 1 derselben Bestimmung ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (vgl. Art. 95 ff. BGG). Der Beschwerdeführer muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen (BGE 140 III 86 E. 2 S. 89; 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68; je mit Hinweisen). Zwar wendet das Bundesgericht das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dies setzt aber voraus, dass auf die Beschwerde überhaupt eingetreten werden kann, diese also wenigstens die Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG erfüllt. Die Begründung muss in der Beschwerde selbst enthalten sein, Verweise auf andere Rechtsschriften oder auf die Akten reichen nicht aus (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 138 IV 47 E. 2.8.1 S. 54; je mit Hinweisen).
1.2. Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid mit einer Haupt- und einer Eventualbegründung. Enthält ein Entscheid mehrere Begründungen, die je für sich den Ausgang der Sache besiegeln, müssen für die Gutheissung einer Beschwerde alle Begründungen das Recht verletzen. In der Beschwerde ist darzulegen, dass jede von ihnen Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), andernfalls kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (BGE 139 II 233 E. 3.2 S. 235 f.; 133 IV 119 E. 6.3 S. 120 f.; je mit Hinweisen).
 
2.
2.1. Die Vorinstanz erwägt, das Urteil des Bundesgerichts vom 13. Dezember 2010 sei an die Stelle ihres Urteils vom 3. Dezember 2009 getreten. Es fehle daher vor Obergericht an einem Anfechtungsobjekt für das Revisionsgesuch des Beschwerdeführers, weshalb darauf nicht einzutreten sei. Im Sinne einer Eventualbegründung hält sie fest, dass auf das Revisionsgesuch auch dann nicht einzutreten wäre, wenn man die obergerichtliche Zuständigkeit bejahte. Der vom Beschwerdeführer eingereichte Auszug aus dem Einvernahmeprotokoll des Beschwerdegegners sei bereits im Hauptverfahren aktenkundig gewesen und stelle keine neue Tatsache beziehungsweise kein neues Beweismittel dar. Das Schreiben von Dr. B.________, worin dieser seine Aufgaben und sein Vorgehen hinsichtlich der Erstellung seines im Hauptverfahren relevanten ärztlichen Zeugnisses darlege und auf seine Schweigepflicht hinweise, enthalte keine neuen Tatsachen, die eine Revision rechtfertigten. Auch der Brief von Justizdirektor C.________ beinhalte lediglich allgemeine Ausführungen zum Strafverfahren und keine neuen, revisionsrelevanten Tatsachen. Dasselbe gelte für das Schreiben der Beschwerdegegnerin. Schliesslich stelle auch der Auszug aus dem Internet über die Vorgehensweise der Kriminalpolizei kein neues Beweismittel dar.
2.2. Der Beschwerdeführer bringt sinngemäss im Wesentlichen vor, seine Verurteilung basiere einzig auf den Aussagen des Beschwerdegegners. Es sei übersehen worden, dass kein Sachbeweis für das ihm vorgeworfene strafbare Verhalten bestehe.
2.3. Der Beschwerdeführer setzt sich nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander. Mit seinen Eingaben ans Bundesgericht vom 8. und 12. Juni 2015 ergänzt er im Grunde lediglich sein Revisionsgesuch vom 9. März 2015. Konkrete Anträge stellt er nicht. Damit genügt er den Anforderungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG nicht, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
Die Beschwerde ist indessen auch in der Sache unbegründet. Der Beschwerdeführer verkennt, dass zum Nachweis eines strafbaren Verhaltens nicht zwingend ein Sachbeweis erforderlich ist und eine Verurteilung auch gestützt auf einen Personalbeweis ergehen kann. "Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen", in welchen sich als massgebliche Beweise belastende Aussagen des mutmasslichen Opfers und bestreitende Aussagen der beschuldigten Person gegenüberstehen, müssen keineswegs zwingend oder auch nur höchstwahrscheinlich gestützt auf den Grundsatz "in dubio pro reo" zu einem Freispruch führen (BGE 137 IV 122 E. 3.3 S. 127). Zudem übersieht der Beschwerdeführer, dass die Verletzungen des Beschwerdegegners mittels Arztzeugnis dokumentiert sind. Wenn die Vorinstanz festhält, die mit dem Revisionsgesuch eingereichten Dokumente enthielten weder neue Tatsachen noch neue Beweismittel, ist dies nicht zu beanstanden. Sie stuft das Revisionsgesuch zutreffend als offensichtlich unbegründet ein.
Auf die Frage, ob die Vorinstanz ihre Zuständigkeit zu Recht verneint hat, ist nach dem Vorstehenden nicht einzugehen.
 
3.
 
4.
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Nidwalden, Strafabteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. September 2015
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: M. Widmer