BGer 4A_455/2015
 
BGer 4A_455/2015 vom 22.09.2015
{T 0/2}
4A_455/2015
 
Urteil vom 22. September 2015
 
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Th. Widmer.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________, 
Beschwerdeführer,
gegen
Regionalgericht Emmental-Oberaargau, Zivilabteilung,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Rechtsverweigerung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau, Zivilabteilung, vom 2. September 2015.
 
In Erwägung,
dass das Regionalgericht Emmental-Oberaargau mit Schreiben vom 23. Juli 2015, bestätigt mit weiterem Schreiben vom 2. September 2015, erklärte, es sei für die Angelegenheit des Beschwerdeführers nicht zuständig und eine Nachbesserung einer beim Regionalgericht eingereichten, unverständlichen Eingabe verlangte, andernfalls diese nicht behandelt werde;
dass das Regionalgericht dem Beschwerdeführer mit genanntem Schreiben vom 2. September 2015 ausserdem die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für ein Verfahren vor diesem Gericht verweigerte;
dass der Beschwerdeführer sich in dieser Sache mit einer Eingabe vom 3. September 2015 an das Bundesgericht wandte;
dass der Beschwerdeführer auf Anfrage hin mit Schreiben vom 10. September 2015 bestätigte, dass er die Eröffnung eines formellen Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesgericht wünsche;
dass die Beschwerde an das Bundesgericht nur gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen im Sinne von Art. 75 BGG zulässig ist, was auch gilt, soweit sich der Beschwerdeführer über eine Rechtsverweigerung (Art. 94 BGG) beschweren will (Urteil 5A_393/2012 vom 13. August 2012 E. 1.2);
dass es sich beim Regionalgericht nicht um eine letzte kantonale Instanz im Sinne von Art. 75 BGG handelt, weshalb die vorliegende Beschwerde an das Bundesgericht unzulässig ist und darauf nicht eingetreten werden kann;
dass überdies in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und detailliert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass die Eingabe vom 3. September 2015 diesen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt, weshalb auch aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht eingetreten werden könnte;
dass das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das vorliegende Beschwerdeverfahren, über das unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden musste (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2), abzuweisen ist, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 BGG);
dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 BGG);
 
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Regionalgericht Emmental-Oberaargau, Zivilabteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. September 2015
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Widmer