BGer 9C_211/2015
 
BGer 9C_211/2015 vom 21.09.2015
{T 0/2}
9C_211/2015
 
Urteil vom 21. September 2015
 
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichter Parrino, Bundesrichterin Moser-Szeless,
Gerichtsschreiber Fessler.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Fürsprecher Daniel Küng,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung
(Prozessvoraussetzung; kantonales Verfahren),
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. Februar 2015.
 
Sachverhalt:
A. Mit Verfügung vom 4. November 2011 verneinte die IV-Stelle des Kantons St. Gallen den Anspruch von A.________ auf eine Rente der Invalidenversicherung (Invaliditätsgrad: 33 %).
 
B.
B.a. In einem mit 2. November 2011 datierten Schreiben an die IV-Stelle (Eingangsstempel: 14. November 2011) äusserte sich der Hausarzt von A.________, der mit einer Kopie der Verfügung bedient worden war, dahingehend, die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit sei nicht gerecht. Im Antwortschreiben vom 15. November 2011 wurde u.a. festgehalten: "Sollte die versicherte Person mit dem Entscheid nicht einverstanden sein, so verweisen wir auf die Rechtsmittelbelehrung". Mit Eingabe vom 30. November 2011 erklärten sich die Versicherte und ihre Tochter, B.________, mit dem "Entscheid IV Rente" nicht einverstanden; sie stellten weitere Arztberichte in Aussicht und nannten die Adressen mehrerer Ärzte, von denen die Diagnose verlangt werden könne. In ihrem Schreiben vom 6. Dezember 2011 wies die IV-Stelle auf die Rechtsmittelbelehrung in der Verfügung vom 4. November 2011 hin, welche sie im Wortlaut wiedergab. Eine inhaltlich gleiche Eingabe der Versicherten und ihrer Tochter vom 22. Dezember 2011 beantwortete sie am 28. Dezember 2011 erneut im Wesentlichen unter Hinweis auf die Rechtsmittelbelehrung gemäss Verfügung vom 4. November 2011.
B.b. Am 3. Februar 2012 liess A.________ beim Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen eine "Beschwerde- (Ergänzung) " zu ihrem Schreiben an die IV-Stelle vom 30. November 2011 einreichen. Dieses trat mit Entscheid vom 26 Februar 2015 nicht darauf ein.
C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, der Entscheid vom 26 Februar 2015 sei aufzuheben und die Prozedur an die Vorinstanz zur materiellen Entscheidung in der Sache zurückzuweisen.
Das kantonale Versicherungsgericht ersucht um Abweisung der Beschwerde. Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1. Die Vorinstanz hat ihr Nichteintreten auf das Schreiben der Beschwerdeführerin an die IV-Stelle vom 30. November 2011 und ihre "Beschwerde- (Ergänzung) " vom 3. Februar 2012 im Wesentlichen wie folgt begründet: Der Umstand allein, dass die Erklärung, mit der Abweisung des Rentengesuchs nicht einverstanden zu sein (und weitere Arztberichte in Aussicht zu stellen), während der laufenden Beschwerdefrist abgegeben worden sei, könne die Eingabe vom 30. November 2011 noch nicht zur Beschwerde machen. Erforderlich sei die klare Willensäusserung, die Beschwerdeinstanz um die entsprechend korrigierte Entscheidung zu ersuchen. "Nur wer die nächsthöhere, d.h. die Rechtsmittelinstanz anruft, erhebt eine Beschwerde." Das habe die Beschwerdeführerin nicht getan. Sie habe sich trotz der Rechtsmittelbelehrung in der Verfügung vom 4. November 2011 und trotz des klaren Hinweises im Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 6. Dezember 2011 nicht an das Versicherungsgericht gewendet, um eine Korrektur der Abweisungsverfügung und der Zusprache einer Invalidenrente zu erreichen. Vielmehr habe sie dies von der Beschwerdegegnerin verlangt. Das bedeute, dass sie nicht im Sinne von Art. 58 Abs. 3 ATSG irrtümlicherweise eine Beschwerde bei der unzuständigen IV-Stelle erhoben habe. Diese habe daher die Eingabe vom 30. November 2011 im Ergebnis zu Recht nicht an das Versicherungsgericht weitergeleitet. Die Beschwerdeführerin habe erst am 3. Februar 2012 und damit verspätet gegen die Verfügung vom 4. November 2011 Beschwerde erhoben.
Dem hält die Beschwerdeführerin entgegen, mit dem Schreiben vom 30. November 2011 sei rechtzeitig innert der laufenden Rechtsmittelfrist (von 30 Tagen; Art. 60 ATSG) und klar erkennbar eine Korrektur der Verfügung vom 4. November 2011 angestrebt worden. Es habe für sie keinen Sinn gemacht, auf eine Überprüfung dieses Verwaltungsaktes durch ein unabhängiges Gericht, welches umfassende Kognition habe, zu verzichten zu Gunsten einer Wiedererwägung durch dieselbe Behörde, die bereits verfügt und die darauf nicht einmal einzutreten habe. Das Kostenrisiko sei bei Verfahrenskosten von Fr. 600.- im Falle eines vollständigen Unterliegens nicht von Bedeutung. Für die Annahme eines Willens zu einer Wiedererwägung hätte es einer ausdrücklichen Erklärung ihrerseits bedurft.
 
2.
2.1. Die Beschwerdeführerin und ihre Tochter hatten sich im Schreiben vom 30. November 2011 mit dem "Entscheid IV Rente" nicht einverstanden erklärt, weitere Arztberichte in Aussicht gestellt und die Adressen mehrerer Ärzte angegeben, von denen die Diagnose verlangt werden könne. Die Beschwerdegegnerin betrachtete die Eingabe nicht als Wiedererwägungsgesuch im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG, was sie insbesondere durch den Hinweis auf die Rechtsmittelbelehrung in der Verfügung vom 4. November 2011 zum Ausdruck brachte. Sie wäre somit grundsätzlich verpflichtet gewesen, diese unverzüglich an das zuständige kantonale Versicherungsgericht weiterzuleiten bzw. zu überweisen (Art. 30 ATSG und Art. 58 Abs. 3 ATSG sowie Art. 8 Abs. 1 VwVG). Davon durfte sie nicht absehen, etwa weil sie der Auffassung war, das Schreiben vom 30. November 2011 genüge den formellen Anforderungen an eine Beschwerde in Bezug auf Antrag und Begründung (Art. 61 lit. b ATSG) nicht, welche namentlich bei nicht anwaltlich vertretenen Versicherten ohnehin nicht streng sind (vgl. BGE 116 V 353 E. 2b S. 356; EVGE 1961 S. 286 E. 1). Das zuständige Versicherungsgericht hat zu entscheiden, ob eine rechtzeitig, allenfalls bei der verfügenden IV-Stelle eingereichte, nicht notwendigerweise als solche bezeichnete Beschwerde den Formerfordernissen genügt, insbesondere ob ein Anfechtungswille gegeben ist (Urteil 9C_ 758/2014 vom 26. November 2014 E. 2 mit Hinweisen).
Ist ein in prozessual gehöriger Form klar bekundeter Anfechtungswille (BGE 134 V 162 E. 2 S. 163) zu bejahen, hat die Beschwerdefrist nach Art. 60 Abs. 1 ATSG mit dem Schreiben vom 30. November 2011 grundsätzlich als gewahrt zu gelten (Art. 39 Abs. 2 ATSG [i.V.m. Art. 60 Abs. 2 ATSG] und Art. 21 Abs. 2 VwVG; BGE 120 V 413 E. 3b S. 416; 113 Ib 34 E. 3 S. 39 oben; 111 V 406 E. 2 S. 407; Urteil 9C_ 885/2009 vom 1. Februar 2010 E. 4.1, in: SVR 2010 IV Nr. 57 S. 175). Daran ändert der Umstand nichts, dass die Beschwerdegegnerin die betreffende Eingabe nicht an die Vorinstanz weiterleitete bzw. an sie überwies.
2.2. Die Beschwerde ist eine prozessuale Willenserklärung, worin erkennbar zum Ausdruck kommt, dass die betreffende Person mit der erlassenen Verfügung nicht einverstanden ist und diese durch die Rechtsmittelinstanz überprüft haben will (Urteil 9C_553/2008 vom 6. Juli 2009 E. 2.2 mit Hinweis u.a. auf BGE 117 Ia 126 E. 5c S. 131; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts H 78/01 vom 30. November 2001 E. 2a). Gegen das Vorliegen eines solchen Willens spricht vorliegend der Umstand, dass die Beschwerdeführerin trotz der Rechtsmittelbelehrung in der Verfügung vom 4. November 2011, wonach gegen diesen Verwaltungsakt Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden konnte (vgl. Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG), an die Beschwerdegegnerin gelangte und dieser gegenüber ihr Nichteinverständnis mit dem "Entscheid IV Rente" äusserte. Jedoch erfolgte ihre Eingabe rechtzeitig, das Nichteinverständnis mit der Ablehnung ihres Leistungsbegehrens war klar und unbedingt formuliert und es wurden sinngemäss weitere medizinische Abklärungen als notwendig erachtet. Nichts deutet darauf hin, dass die rechtsunkundige Beschwerdeführerin lediglich die Verfügung noch einmal angesehen haben wollte, ob wirklich nichts übersehen und alles berücksichtigt wurde. Die Beschwerdegegnerin selber ging denn auch nicht von einem blossen Wiedererwägungsgesuch aus, weshalb sie - richtig - auf die (einzige) Möglichkeit der Beschwerde gemäss Rechtsmittelbelehrung hinwies, um sich gegen den negativen Bescheid zur Wehr zu setzen. Da Anhaltspunkte für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Beschwerdeführerin fehlen, ist aufgrund des Vorstehenden ein Anfechtungswille zu bejahen.
2.3. Der Mangel einer von der verfügenden IV-Stelle zu Unrecht nicht weitergeleiteten oder überwiesenen Eingabe an das zuständige kantonale Versicherungsgericht berechtigt die betroffene Person jedoch nicht, beliebig lange mit der Erhebung von Beschwerde zuzuwarten. Vielmehr ist sie nach dem verfassungsmässigen Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV), der auch für Private im Verkehr mit Behörden gilt (BGE 137 V 394 E. 7.1 S. 403; im Prozess im Besonderen: BGE 125 V 373 E. 2b/aa S. 375), gehalten, innerhalb einer nach den Umständen bemessenen vernünftigen Zeitspanne zu handeln (Urteil 9C_758/2014 vom 26. November 2014 E. 3; vgl. auch Urteil 8C_738/2007 vom 26. März 2008 E. 6.2). Vorliegend fällt speziell ins Gewicht, dass die Beschwerdeführerin zwei Wochen nach Erhalt der Antwort auf ihr Schreiben vom 30. November 2011 erneut mit Eingabe vom 22. Dezember 2011 der Beschwerdegegnerin gegenüber ihr Nichteinverständnis mit der Ablehnung ihres Rentenbegehrens erklärt hatte. Nachdem ihr die Verwaltung mit Schreiben vom 28. Dezember 2011 wiederum im Wesentlichen mit dem Hinweis auf die Rechtsmittelbelehrung in der Verfügung vom 4. November 2011 geantwortet hatte (vgl. Sachverhalt B.a), liess sie, nunmehr anwaltlich vertreten, rund einen Monat später (am 3. Februar 2012) eine "Beschwerde- (Ergänzung) " zur Eingabe vom 30. November 2011 einreichen. Dies kann angesichts des Jahreswechsels und der damit verbundenen Fristenregelung - im Unterschied zu dem mit Urteil 9C_758/2014 vom 26. November 2014 beurteilten Sachverhalt - nicht als verspätet bezeichnet werden.
2.4. Der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid verletzt somit Bundesrecht (Art. 95 lit. a BGG). Die Beschwerde ist begründet.
3. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG) und der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. Februar 2015 wird aufgehoben. Die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie die Beschwerde gegen die Verfügung vom 4. November 2011 materiell behandle.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 21. September 2015
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Glanzmann
Der Gerichtsschreiber: Fessler