BGer 4A_381/2015
 
BGer 4A_381/2015 vom 18.09.2015
{T 0/2}
4A_381/2015
 
Verfügung vom 18. September 2015
 
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. B.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Landolt,
2. C.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Kurt Gemperli,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Gesellschaftsrecht,
Beschwerde gegen den Entscheid des Handelsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. Juni 2015.
 
In Erwägung,
dass der Beschwerdeführer den Entscheid des Handelsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. Juni 2015 mit Rechtsschrift vom 23. Juli 2015 beim Bundesgericht anfocht;
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. September 2015 erklärte, dass er die Beschwerde zurückziehe;
dass das bundesgerichtliche Verfahren damit gemäss Art. 32 Abs. 2 BGG abgeschrieben werden kann;
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 2 BGG);
 
 verfügt die Präsidentin:
 
1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
 
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. September 2015
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Huguenin