BGer 8C_578/2015
 
BGer 8C_578/2015 vom 16.09.2015
{T 0/2}
8C_578/2015
 
Urteil vom 16. September 2015
 
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Aargau,
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen die Verfügung des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 13. Juli 2015.
 
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 22. August 2015 (Poststempel) gegen die Verfügung des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 13. Juli 2015,
 
in Erwägung,
dass das kantonale Gericht mit der Verfügung von 13. Juli 2015 eine bei ihr am 6. Juli 2015 von A.________ ins Recht gelegte Beschwerde an dessen Beistand zustellte mit Anfrage, ob er dieser Eingabe seine Zustimmung erteile,
dass es sich dabei um eine das Verfahren leitende und nicht abschliessende Verfügung handelt,
dass gegen solche Verfügungen nur ausnahmsweise unter den in Art. 92 f. BGG abschliessend aufgezählten Voraussetzungen Beschwerde geführt werden kann,
dass ansonsten der Grundsatz gilt, dass verfahrensmässige Beanstandungen erst mit der Beschwerde gegen den Endentscheid vor Bundesgericht vorgebracht werden können (vgl. Art. 90 BGG),
dass eine solche Ausnahme weder geltend gemacht noch erkennbar ist,
dass insbesondere mit der Anfrage des Gerichts an den Beistand allein noch nichts Abschliessendes über die Möglichkeit, eigenständig Prozess führen zu können, gesagt ist,
dass, soweit der Beschwerdeführer eine durch die Vorinstanz begangene Rechtsverzögerung /-verweigerung geltend macht, er sich diesbezüglich nicht mit dem Umstand auseinandersetzt, dass das Gericht eben mit der von ihm beanstandeten Verfügung tätig geworden ist, seine Eingabe insoweit den Begründungsanforderungen an eine sachbezogene Beschwerde (Art. 42 Abs. 2 BGG) nicht zu genügen vermag,
dass sich dergestalt die Beschwerde offenkundig als unzulässig bzw. unzureichend begründeterweist, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a undbBGG nicht einzutreten ist,
dass in Anwen dung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
 
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Rico Peter, Aarau, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 16. September 2015
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Leuzinger
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel