BGer 8C_514/2015
 
BGer 8C_514/2015 vom 16.09.2015
{T 0/2}
8C_514/2015
 
Urteil vom 16. September 2015
 
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Aargau, Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 17. Juni 2015.
 
Nach Einsicht
in die am 23. Juli, 6. und 20. August 2015 (jeweils Poststempel) ergänzte Beschwerde vom 13. Juli 2015 gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 17. Juni 2015,
in die Eingabe vom 9. September 2015,
 
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass die Vorinstanz dargelegt hat, weshalb vorliegend die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege weder im verwaltungsinternen Vorbescheidverfahren noch im kantonalen Gerichtsverfahren erfüllt waren,
dass es dabei bezogen auf das Verwaltungsverfahren insbesondere erwog, dem Beschwerdeführer sei es im Rahmen der Neuanmeldung zum Leistungsbezug zuzumuten, Arztberichte selbstständig beizubringen; darüber hinaus sei die IV-Stelle verpflichtet, den Sachverhalt und die daraus abzuleitenden Rechtsfolgen von Amtes wegen abzuklären; stellten sich dabei - wie vorliegend - keine besonders schwierigen tatsächlichen oder rechtlichen Fragen, sei daher von der Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsanwaltes abzusehen, zumal ein Beizug von Fach- und Vertrauensleuten sozialer Institutionen/unentgeltlicher Rechtsberatung auch noch möglich sei,
dass der Beschwerdeführer darauf nicht eingeht, statt dessen Ausführungen dazu macht, weshalb aus seiner Sicht seine Neuanmeldung zum Leistungsbezug bzw. die dabei geltend gemachten Ansprüche nicht als aussichtslos anzusehen seien, was aber vorliegend an der Sache vorbeizielt,
dass es dem Beschwerdeführer offen stehen wird, gegen einen Entscheid der IV-Stelle über Leistungsansprüche Beschwerde zu erheben, falls dieser zu seinen Ungunsten ausfallen sollte,
dass die Vorinstanz die Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das gerichtliche Verfahren mit der Begründung abwies, das Rechtsmittelverfahren sei angesichts der klaren, konsequenten und strengen Rechtsprechung des Bundesgerichts zu diesem Thema von vornherein aussichtslos gewesen,
dass der Beschwerdeführer darauf ebenfalls nicht näher eingeht,
dass es den Eingaben somit an einer sachbezogenen Begründung fehlt,
dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, weshalb das vereinfachte Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG zum Zug kommt,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
 
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 16. September 2015
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Leuzinger
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel