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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
5A_374/2015
Urteil vom 16. September 2015
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Marazzi, Bovey,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG (vormals B.________ AG),
vertreten durch Rechtsanwalt Rico A. Camponovo,
Beschwerdeführerin,
gegen
Konkursmasse C.________ AG in Liquidation,
vertreten durch die Rechtsanwälte Urs Bürgi, a.a. Konkursverwalter, und/oder Adrian Lienert,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Akteneinsicht,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 22. April 2015.
Sachverhalt:
A.
Die A.________ AG (vormals B.________ AG; fortan: Beschwerdeführerin) war nach eigenen Angaben seit dem 11. Dezember 2003 Revisionsstelle der C.________ AG. Am 22. November 2004 wurde der Konkurs über die C.________ AG eröffnet. Am 20. Oktober 2011 erhob die Konkursmasse der C.________ AG in Liquidation (fortan: Beschwerdegegnerin) beim Handelsgericht des Kantons Zürich Verantwortlichkeitsklage gegen die Beschwerdeführerin. In diesem Prozess erhob die Beschwerdeführerin Streitverkündungsklage gegen D.________, der bis zur Konkurseröffnung Verwaltungsrat der Beschwerdegegnerin gewesen war, und gegen die E.________ AG, die vor der Beschwerdeführerin Revisionsstelle der Beschwerdegegnerin war.
B.
Mit Eingabe vom 19. Dezember 2013 ersuchte die Beschwerdeführerin den ausseramtlichen Konkursverwalter der Beschwerdegegnerin, Rechtsanwalt Urs Bürgi, um Einsicht in alle Geschäftsakten der Beschwerdegegnerin (erstellt vom 1. Januar 1999 bis 21. November 2004) und alle Konkursakten (erstellt ab 22. November 2004), soweit sie für Begründungen im Hauptprozess oder für den Regressanspruch gegen die E.________ AG und D.________ erforderlich und/oder nützlich sind, wobei sie beispielhaft mehrere konkrete Aktenstücke bezeichnete. Mit Verfügung vom 24. Januar 2014 wies der ausseramtliche Konkursverwalter das Gesuch ab.
C.
Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 13. Februar 2014 Beschwerde beim Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde, das mit Beschluss vom 20. Februar 2014 mangels örtlicher Zuständigkeit darauf nicht eintrat.
Am 28. Februar 2014 reichte die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde vom 13. Februar 2014 beim Bezirksgericht Affoltern ein. Sie verlangte die Aufhebung der Verfügung vom 24. Januar 2014 und die vollständige Gewährung der verlangten Akteneinsicht. Allenfalls sei die Akteneinsicht teilweise zu gewähren, wobei sie den Umfang der Einsicht in drei Eventualanträgen genau umschrieb. Mit Urteil vom 4. März 2015 wies das Bezirksgericht die Beschwerde ab.
D.
Am 21. März 2015 erhob die Beschwerdeführerin gegen dieses Urteil Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde. Sie verlangte die Aufhebung des bezirksgerichtlichen Urteils und hielt im Übrigen an ihren Anträgen fest. Mit Urteil vom 22. April 2015 wies das Obergericht die Beschwerde ab.
E.
Am 8. Mai 2015 hat die Beschwerdeführerin Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben. Sie verlangt die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils und die vollständige Gewährung der Akteneinsicht. Zudem hält sie an ihren Eventualanträgen auf teilweise Akteneinsicht fest.
Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
Entscheide kantonaler Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen über Verfügungen der Vollstreckungsorgane gemäss Art. 17 SchKG - wie die Verweigerung des Einsichtsrechts (Urteil 5A_244/2009 vom 9. Juli 2009 E. 1.1, nicht publ. in: BGE 135 III 503) durch die ausseramtliche Konkursverwaltung (Art. 241 SchKG) - unterliegen der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG i.V.m. Art. 19 SchKG).
Die Beschwerde gegen den Entscheid der oberen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist unabhängig von einer gesetzlichen Streitwertgrenze zulässig (Art. 74 Abs. 2 lit. c, Art. 75 BGG), die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 76 Abs. 1 BGG) und sie hat ihre Beschwerde rechtzeitig erhoben (Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG).
2.
Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 8a SchKG Einsicht in die Akten der Beschwerdegegnerin verlangen kann.
2.1. Das Obergericht hat dies verneint und sich dabei insbesondere auf seine mit dem Entscheid vom 25. Juni 2014 (PS140053) begründete Praxis gestützt. Sofern die Einsicht im Hinblick auf einen gewöhnlichen Zivilprozess verlangt werde, seien die Regeln der ZPO (als lex specialis für die prozessuale Edition) anwendbar. Daran ändere der zufällige Umstand nichts, dass sich eine der Parteien im Konkurs befinde. Einer Partei, die für einen hängigen Zivilprozess auf die Konkursakten greifen wolle, sei deshalb das Einsichtsrecht gemäss Art. 8a SchKG verwehrt. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin handle es sich beim Auskunftsanspruch gemäss Art. 8a SchKG nicht um einen materiellrechtlichen Anspruch, so dass auch ihre Argumentation nicht weiterhelfe, wonach das Prozessrecht dem materiellen Recht zu dienen habe. Würden die Editionsregeln der ZPO dem Einsichtsrecht nach Art. 8a SchKG nicht vorgehen, könnten schliesslich die Verweigerungsrechte gemäss Art. 165 ff. ZPO umgangen werden.
2.2. Die Beschwerdeführerin hält vor Bundesgericht daran fest, dass es sich bei Art. 8a SchKG um einen materiellrechtlichen Auskunftsanspruch handle, der - aufgrund der dienenden Natur des Prozessrechts - prozessrechtlichen Editionsbegehren vorgehen müsste, oder dass Art. 8a SchKG jedenfalls parallel neben solchen prozessrechtlichen Einsichtsrechten angewandt werden könne. Es sei vom Gesetzgeber gewollt, dass nach der Konkurseröffnung gestützt auf Art. 8a SchKG ein erweitertes Einsichtsrecht gelte. Dies gelte auch im Zivilprozess und die fehlende Gleichheit der Parteien hinsichtlich ihrer Einsichtsrechte sei vom Gesetzgeber beabsichtigt. Insbesondere für die Ausarbeitung und Substantiierung einer Streitverkündungsklage sei der Vorrang von Art. 8a SchKG bedeutend, da die Konkursmasse im Streitverkündungsprozess allenfalls nicht Partei, sondern Dritte (mit den entsprechenden Verweigerungsrechten) sei.
3.
3.1. Gemäss Art. 8a Abs. 1 SchKG kann jede Person, die ein Interesse glaubhaft macht, die Protokolle und Register der Betreibungs- und Konkursämter einsehen und sich Auszüge daraus geben lassen. Das gilt auch gegenüber einer ausseramtlichen Konkursverwaltung (Art. 241 SchKG). Gegenstand des Einsichtsrechts sind nicht nur die eigentlichen Verfahrensakten des Konkurses (vgl. dazu das zur Publikation vorgesehene Urteil 5A_552/2014 vom 22. Mai 2015 E. 3.1), sondern auch zugehörige Aktenstücke, die das Konkursamt oder die Konkursverwaltung in Besitz hat, z.B. die Buchhaltung des Gemeinschuldners samt Belegen oder Protokolle von Sitzungen der Organe der in Konkurs gefallenen Gesellschaft (BGE 93 III 4 E. 1 S. 7).
3.2. Zur Tragweite von Art. 8a SchKG im Rahmen eines Zivilprozesses zwischen einer Konkursmasse und einer Partei, die nicht Konkursgläubigerin ist, hat sich das Bundesgericht kürzlich im bereits genannten, zur Publikation vorgesehenen Urteil 5A_552/2014 vom 22. Mai 2015 geäussert. Angefochten war in jenem Verfahren der Entscheid des Zürcher Obergerichts vom 25. Juni 2014 (PS140053), auf den das Obergericht im vorliegenden Verfahren entscheidend abgestellt hat (vgl. oben E. 2.1).
Dem Verfahren 5A_552/2014 lag ein von der Konkursmasse angestrengter Verantwortlichkeitsprozess aus Revisionshaftung zugrunde, in dessen Rahmen die beklagte Partei gestützt auf Art. 8a SchKG Einsicht in die Konkursakten verlangte. Dabei stand fest, dass die Beklagte weder Konkursgläubigerin war noch einen bei ihr durch den Konkurs verursachten Schaden bei einem Dritten einklagen wollte. Das Bundesgericht entschied, der Umstand, dass die Konkursmasse einen Zivilprozess gegen einen Nichtgläubiger erhoben habe, vermöge das für die Akteneinsicht gemäss Art. 8a SchKG erforderliche Interesse nicht zu begründen. Zur Begründung hielt es zusammengefasst fest, dass es bei Gewährung der Einsicht gemäss Art. 8a SchKG zu einer unzulässigen Privilegierung der um Einsicht ersuchenden Beklagten käme. Während für die klagende Konkursmasse gegenüber der Beklagten die Editionsregeln der ZPO gelten, könnte die Beklagte Einsicht in die Akten der Klägerin nehmen. Dass die Klägerin eine durch die ausseramtliche Konkursverwaltung vertretene Konkursmasse sei, ändere nichts daran, dass es sich beim Verantwortlichkeitsprozess um einen gewöhnlichen Zivilprozess handle. Die zivilprozessuale Edition sei sodann kein Instrument der Informationsbeschaffung, sondern ein Mittel der Beweiserhebung, das substantiierte Tatsachenbehauptungen voraussetze. Dies sei auch der um Einsicht ersuchenden Beklagten bewusst, die deshalb Art. 8a SchKG zur Informationsbeschaffung, zur Abklärung des Sachverhalts und zur Aufstellung eigener Behauptungen heranziehen wolle. Im Zivilprozess könnten die Parteien jedoch selber entscheiden, welche Belege und wann sie diese vorlegten, sofern kein diesbezügliches Editionsbegehren gestellt sei. Ob eine Partei im letzteren Falle mitwirken müsse (d.h. Unterlagen zur Einsicht freigeben müsse), bestimme sich in Zivilprozessen nach Art. 160 ZPO. Die Anwendung von Art. 8a SchKG in der zu beurteilenden Konstellation würde zur Verwirklichung von Interessen führen, die dieses Institut nicht schützen wolle, sondern durch die Regeln der ZPO geschützt würden (Urteil 5A_552/2014 vom 22. Mai 2015 E. 3).
3.3. Auch dem vorliegend zu beurteilenden Fall liegt die Verantwortlichkeitsklage einer Konkursmasse aus Revisionshaftung zugrunde. Die beklagte Partei (Beschwerdeführerin) ist zudem nach der unbestritten gebliebenen Feststellung des Bezirksgerichts nicht Gläubigerin im Konkursverfahren (zu den Einsichtsrechten des Konkursgläubigers Urteil 5A_552/2014 vom 22. Mai 2015 E. 3.3.2). Was die Rechtsnatur des Verantwortlichkeitsprozesses als normalen Zivilprozess betrifft, der vorliegend bloss zufälligerweise von einer Konkursmasse angehoben wurde, kann demnach auf das genannte Urteil verwiesen werden (insbesondere E. 3.4). Dasselbe gilt, soweit die Beschwerdeführerin in grundsätzlicher Weise geltend macht, Art. 8a SchKG gehe den Regeln der ZPO vor oder könne nach freier Wahl parallel zu den Editionsregeln der ZPO angewandt werden. Anlass für eine Neubeurteilung besteht nicht. Würde der Beschwerdeführerin die Einsicht gemäss Art. 8a SchKG in die Akten der Beschwerdegegnerin gestattet, könnte sie die Verhältnisse der Beschwerdegegnerin ausforschen, während dies umgekehrt nicht möglich ist. Diese Privilegierung ist unzumutbar. Soweit die Beschwerdeführerin die Akteneinsicht gestützt auf Art. 8a SchKG zum Zwecke der Führung des Hauptprozesses anstrebt, kann dem folglich nicht stattgegeben werden.
Im Unterschied zur im Urteil 5A_552/2014 behandelten Konstellation bezweckt die Beschwerdeführerin mit der Einsicht in die Akten der Beschwerdegegnerin jedoch nicht nur die Bestreitung der gegen sie gerichteten Klage, sondern auch die Begründung ihrer Streitverkündungsklage gegen die E.________ AG und D.________. Zu prüfen ist, ob dieser Umstand dazu führt, dass die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 8a SchKG Einsicht in die Akten der Beschwerdegegnerin nehmen darf.
3.4.
3.4.1. Mit der Streitverkündungsklage kann die streitverkündende Partei (hier die Beschwerdeführerin) ihre Ansprüche, die sie im Falle des Unterliegens gegen die streitberufene Person zu haben glaubt, beim Gericht, das mit der Hauptklage befasst ist, geltend machen (Art. 81 Abs. 1 ZPO). Der Prozess erweitert sich dadurch zu einem Gesamt- bzw. Mehrparteienverfahren, in dem sowohl über die Leistungspflicht der Beklagten (Hauptprozess) als auch über den Anspruch der unterliegenden Partei gegenüber einem Dritten (Streitverkündungsprozess) befunden wird. Die Erweiterung zu einem Gesamtverfahren ändert nichts daran, dass mit der Haupt- und Streitverkündungsklage je eigene Prozessrechtsverhältnisse begründet werden mit unterschiedlichen Parteikonstellationen und Rechtsbegehren (BGE 139 III 67 E. 2.1 S. 71).
Gemäss der bundesrätlichen Botschaft (Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], BBl 2006 7284 Ziff. 5.5.5 zu Art. 79 und 80 des Entwurfs) bietet das mit Erhebung der Streitverkündungsklage entstehende Gesamtverfahren zahlreiche Vorteile: Da die Streitverkündungsklage nicht nur am Ort des Hauptprozesses, sondern zudem direkt beim befassten Gericht erhoben wird, werden widersprüchliche Urteile im Erst- und Folgeprozess vermieden. Es werden Synergien genutzt, da die Aktenkenntnis des Gerichts in zwei Prozessen verwendet werden kann. Auch für die Beweiserhebung bieten sich Vorteile. Es ist beispielsweise möglich, einen Augenschein oder eine Zeugenbefragung am selben Gerichtstag gleichzeitig für beide Prozesse durchzuführen oder ein und dasselbe Sachverständigengutachten in beiden Prozessen zu verwenden (BGE 139 III 67 E. 2.2 S. 72).
3.4.2. Aus den mit der Streitverkündungsklage angestrebten Synergieeffekten, der Behandlung des Haupt- und des Streitverkündungsverfahrens in einem Gesamtverfahren und dem Abschluss beider in einem Gesamturteil folgt, dass sich die beiden Verfahren nicht klar voneinander trennen lassen. Daran ändert nichts, dass je gesonderte Prozessrechtsverhältnisse vorliegen. Verlangt die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 8a SchKG Einsicht in die Akten der Beschwerdegegnerin, um ihre Streitverkündungsklage zu begründen, so kann nicht ausgeschlossen werden, dass Erkenntnisse daraus in den Hauptprozess zwischen Beschwerdegegnerin und -führerin einfliessen bzw. von der Beschwerdeführerin zu ihrer Verteidigung im Prozess gegen die Beschwerdegegnerin verwendet werden. Damit besteht aber auch in dieser Konstellation die Gefahr einer unzulässigen Privilegierung der Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin (vgl. Urteil 5A_552/2014 vom 22. Mai 2015 E. 3.4.2). Eine beklagte Partei, die geltend macht, eine Streitverkündungsklage begründen zu wollen, könnte auf diese Weise die Verhältnisse der klagenden Konkursmasse ausforschen, während die Klägerin gegenüber der Beklagten auf die normalen zivilprozessualen Editionsrechte beschränkt bliebe. Aus diesem Grunde muss auch in der vorliegenden Konstellation die Einsicht gestützt auf Art. 8a SchKG verweigert werden.
Wie es sich mit den Verweigerungsrechten der Beschwerdegegnerin gemäss Art. 160 ff. ZPO verhält, wenn die Beschwerdeführerin im Streitverkündungsprozess die Edition von Unterlagen bei der Beschwerdegegnerin verlangt, braucht an dieser Stelle nicht beurteilt zu werden. Desgleichen kann offen bleiben, wie das Einsichtsinteresse gemäss Art. 8a SchKG in einer Situation zu beurteilen wäre, in der ein unzulässiges Ungleichgewicht zwischen den Parteien ausgeschlossen werden kann. Zu denken ist etwa an den Fall, dass der Regressprozess erst nach rechtskräftigem Abschluss des Hauptprozesses geführt wird. Es braucht demgemäss auch nicht diskutiert zu werden, ob sich in einem solchen Fall diejenige Partei, die gestützt auf Art. 8a SchKG Einsicht nehmen will, auf die in BGE 93 III 4 E. 2 S. 8 ff. begründete Rechtsprechung stützen kann, wonach die Konkursakten zwecks Beweissammlung einsehen kann, wer unabhängig von seiner Gläubigerstellung im Konkurs zu Schaden gekommen ist und den Ausfall gegenüber einem Dritten einklagen will (zur Kritik an dieser Rechtsprechung Urteil 5A_552/2014 vom 22. Mai 2015 E. 3.4.1).
3.5. Das Obergericht hat der Beschwerdeführerin die Einsicht gestützt auf Art. 8a SchKG demgemäss zu Recht verweigert. Die Beschwerde ist abzuweisen.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. September 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Zingg