BGer 2C_44/2015
 
BGer 2C_44/2015 vom 16.09.2015
{T 0/2}
2C_44/2015
 
Urteil vom 16. September 2015
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Bundesrichter Haag,
Gerichtsschreiber Zähndler.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Toni Fischer,
Beschwerdeführer,
gegen
Baudirektion des Kantons Zürich,
Regierungsrat des Kantons Zürich.
Gegenstand
Wasserrechtliche Konzession,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Kammer, vom 20. November 2014.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
B.
 
C.
 
Erwägungen:
 
1.
1.1. Beim angefochtenen Urteil handelt es sich um einen kantonal letztinstanzlichen Endentscheid eines oberen kantonalen Gerichts (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG) in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts, welche mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten angefochten werden kann (Art. 82 lit. a und Art. 90 BGG). Eine Ausnahme nach Art. 83 BGG liegt nicht vor. Somit ist die im Übrigen form- und fristgerecht (Art. 42 und Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereichte Beschwerde grundsätzlich zulässig.
1.2. Als Adressat des angefochtenen Urteils ist der Beschwerdeführer zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert, da er vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat und durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist (Art. 89 Abs. 1 lit. a und lit. b BGG). Ebenso besteht insoweit ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG), als der Beschwerdeführer gezwungen wird, das Badepodest zu beseitigen.
1.3. Mit der Beschwerde kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Verletzung von kantonalemRecht ist dagegen ausser in den Fällen von Art. 95 lit. c - e BGG kein zulässiger Beschwerdegrund. Überprüft werden kann diesbezüglich nur, ob der angefochtene Entscheid auf willkürlicher Gesetzesanwendung beruht oder sonstwie gegen übergeordnetes Recht verstösst (BGE 136 I 241 E. 2.4 und E. 2.5.2 S. 249 f.; 133 II 249 E. 1.2.1 S. 151 f.). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rügepflicht: Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insoweit, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).
 
2.
2.1. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die von ihm im Jahr 2002 vorgenommene Erhöhung und Vermauerung des Blockwurfs stelle überhaupt keine Erweiterung der Seebaute dar, sondern sei lediglich eine Unterhaltsarbeit, zu welcher er gemäss den Bestimmungen der ursprünglichen Konzession verpflichtet sei; vor der Umsetzung dieser Massnahme habe der Wellengang des Zürichsees immer wieder die obersten Steine des Blockwurfs weggespült.
2.2. Sodann wiederholt der Beschwerdeführer seine Behauptung, in seiner unmittelbaren Nachbarschaft sei ein viel höherer und weiter in den See hinausragender Blockwurf bewilligt worden bzw. habe ein neues Badepodest erstellt werden dürfen. In diesem Zusammenhang rügt der Beschwerdeführer erneut ein willkürliches Vorgehen der Behörden und sinngemäss eine rechtsungleiche Behandlung.
 
3.
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. 
2. 
3. 
Lausanne, 16. September 2015
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Zähndler