BGer 1B_290/2015
 
BGer 1B_290/2015 vom 16.09.2015
{T 0/2}
1B_290/2015
 
Urteil vom 16. September 2015
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Eusebio,
Gerichtsschreiber Störi.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rolf Schmid,
gegen
Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich,
Molkenstrasse 15/17, Postfach 2251, 8026 Zürich.
Gegenstand
Anordnung von Sicherheitshaft,
Beschwerde gegen den Beschluss vom 19. August 2015 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer.
 
Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich führt gegen A.________ ein Strafverfahren u.a. wegen mehrfacher Vergewaltigung zum Nachteil seiner damaligen Lebensgefährtin B.________, mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern zum Nachteil ihrer gemeinsamen Kinder C.________ und D.________ und wegen einfacher Körperverletzung zum Nachteil von E.________ und F.________. A.________ wurde am 26. August 2014 verhaftet und tags darauf entlassen. Am 3. Oktober 2014 wurde er erneut verhaftet und vom Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Zürich am 4. Oktober 2014 in Untersuchungshaft versetzt. Nach Eingang der Anklage vom 16. Juli 2015 beim Bezirksgericht Dielsdorf versetzte das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Dielsdorf A.________ am 28. Juli 2015 auf Antrag der Staatsanwaltschaft bis zum 28. Oktober 2015 in Sicherheitshaft.
A.________ focht die Haftverfügung vom 28. Juli 2015 beim Obergericht des Kantons Zürich an, welches die Beschwerde am 19. August 2015 abwies.
B. Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, diesen Beschluss des Obergerichts aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, um ihn, eventuell unter Anordnung von Ersatzmassnahmen, unverzüglich aus der Sicherheitshaft zu entlassen. Ausserdem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
C. Das Obergericht verzichtet auf Vernehmlassung. Die Staatsanwaltschaft beantragt unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid, die Beschwerde abzuweisen.
A.________ verzichtet auf eine weitere Stellungnahme.
 
Erwägungen:
1. Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Haftentscheid des Obergerichts. Dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen nach den Art. 78 ff. BGG gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch die Fortführung der Sicherheitshaft in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und damit zur Beschwerde befugt (Art. 81 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer macht die Verletzung von Bundesrecht geltend, was zulässig ist (Art. 95 lit. a BGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist.
2. Untersuchungs- und Sicherheitshaft kann unter anderem angeordnet werden, wenn ein dringender Tatverdacht in Bezug auf ein Verbrechen oder Vergehen sowie Flucht- oder Kollusionsgefahr besteht (Art. 221 Abs. 1 StPO).
Unbestritten ist der Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer, der sich u.a. auf Verbrechen (Vergewaltigung i.S.v. Art. 190 Abs. 1 StGB und sexuelle Handlungen mit Kindern i.S.v. Art. 187 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 10 Abs. 2 StGB) und Vergehen (Einfache Körperverletzung i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 3 StGB) bezieht.
2.1. Für die Annahme von Fluchtgefahr genügt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts die Höhe der zu erwartenden Freiheitsstrafe für sich allein nicht. Eine solche darf nicht schon angenommen werden, wenn die Möglichkeit der Flucht in abstrakter Weise besteht. Vielmehr müssen konkrete Gründe dargetan werden, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Höhe der zu erwartenden Freiheitsstrafe kann immer nur neben anderen, eine Flucht begünstigenden Tatsachen herangezogen werden (BGE 125 I 60 E. 3a; 117 Ia 69 E. 4a; 108 Ia 64 E. 3; 107 Ia 3 E. 6; Urteil 1B_353/2013 vom 4. November 2013 E. 4.1).
2.2. Der Beschwerdeführer ist bulgarisch-serbischer Doppelbürger und lebt nach eigenen Angaben seit 11 Jahren in der Schweiz. Er verfügt über die Niederlassungsbewilligung C. Er hat mit seiner aus Serbien stammenden (ehemaligen) Lebensgefährtin zwei Kinder. Sowohl der Beschwerdeführer als auch die Geschädigte sprechen nur gebrochen deutsch; für ihre Einvernahmen müssen Übersetzer beigezogen werden. In der Schweiz hat der Beschwerdeführer offenbar nur zu seinem ebenfalls hier lebenden Bruder, bei dem er nach einer Haftentlassung allenfalls wohnen könnte, eine nähere Beziehung. Private Kontakte zu Schweizern hat er dagegen kaum. Nach seinen eigenen Angaben reist er oft nach Serbien, wo er über ein gutes Beziehungsnetz verfügt und wo auch seine Eltern leben.
Zusammenfassend ergibt sich somit, dass der Beschwerdeführer zwar seinen Lebensmittelpunkt in den letzten Jahren in der Schweiz hatte, indem er hier lebte und arbeitete. Ansonsten aber ist er kaum integriert. Eine Fortsetzung der Lebensgemeinschaft mit der Geschädigten fällt nach den Vorwürfen, die sie gegen ihn erhebt, wohl ausser Betracht, und die Beziehung zu seinen beiden Kindern scheint ebenfalls stark belastet, ist er doch auch wegen Tätlichkeiten und sexuellen Handlungen zu deren Nachteil angeklagt. Abgesehen von den für ihn hierzulande offenbar relativ günstigen Verdienstmöglichkeiten ist somit kein Grund ersichtlich, der ihn von einer Flucht nach Serbien abhalten könnte, wo er wohl ohne grössere Schwierigkeiten untertauchen könnte. Für den Fall einer Verurteilung droht ihm nicht nur eine massive Freiheitsstrafe - die Anklage fordert 5 Jahre -, sondern er müsste auch damit rechnen, die Aufenthaltsberechtigung in der Schweiz zu verlieren. Kann er aber ohnehin nicht davon ausgehen, nach der allfälligen Strafverbüssung sein Leben in der Schweiz fortsetzen zu können, so liegt es für ihn jedenfalls nahe, sich der weiteren Strafverfolgung und insbesondere der drohenden, mehrjährigen Freiheitsstrafe durch Flucht zu entziehen. Der dem Urteil 1B_150/2015 vom 12. Mai 2015, auf das sich der Beschwerdeführer beruft, zugrunde liegende Sachverhalt weicht vom vorliegenden in wesentlichen Punkten ab. Dabei ging es um den Fall eines marokkanischen Asylbewerbers, der unter keinen Umständen in sein Heimatland, welches für ihn realistischerweise als einziges mögliches Fluchtziel in Frage kam, zurückkehren wollte, und dem eine deutlich geringere Strafe drohte als dem Beschwerdeführer. Aus diesem Urteil kann er daher nichts zu seinen Gunsten ableiten. Eine Flucht des Beschwerdeführers erscheint wahrscheinlich, das Obergericht hat kein Bundesrecht verletzt, indem es von Fluchtgefahr ausging.
Ist somit der dringende Tatverdacht erstellt und Fluchtgefahr gegeben, kann offen bleiben, ob auch Kollusionsgefahr besteht.
2.3. Untersuchungs- und Sicherheitshaft darf nur angeordnet werden, wenn der Haftzweck nicht auch durch eine mildere Ersatzmassnahme erfüllt werden kann (Art. 237 Abs. 1 StPO). Eine solche ist nicht ersichtlich, weder die Verpflichtung, sich regelmässig bei einer Polizeistelle zu melden noch eine Schriftensperre (Art. 237 Abs. 2 lit. b, d StPO) könnten eine Flucht ins Ausland zuverlässig verhindern.
2.4. Nach Art. 5 Ziff. 3 EMRK, Art. 31 Abs. 3 Satz 2 BV und Art. 212 Abs. 3 StPO darf eine an sich gerechtfertigte Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Freiheitsstrafe nicht übersteigen. Die Haft darf daher nur solange erstreckt werden, als sie nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafdauer rückt (BGE 139 IV 270 E. 3.1; 133 I 168 E. 4.1 je mit Hinweisen). Weiter kann eine Haft die zulässige Dauer überschreiten, wenn das Strafverfahren nicht mit der gebotenen Beschleunigung vorangetrieben wird (BGE 133 I 270 E. 3.4.2; 128 I 149 E. 2.2, je mit Hinweisen).
In zeitlicher Hinsicht ist die Fortführung der Haft nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer wurde am 26. August 2014 verhaftet und am 27. August 2014 entlassen. Seit seiner erneuten Verhaftung am 3. Oktober 2014 befindet er sich in Haft, welche nach dem angefochtenen Entscheid bis zum 28. Oktober 2015 andauern soll; dann wird sich der Beschwerdeführer rund 13 Monate in Haft befunden haben. Bei einem Strafantrag von fünf Jahren rückt damit die erstandene Haft noch (lange) nicht in die Nähe der zu erwartenden Strafe. Keine Anhaltspunkte bestehen dafür, dass das Verfahren nicht mit der für Haftfälle gebotenen Beschleunigung vorangetrieben wird. Dessen Erledigung sollte gegenteils in absehbarer Zeit erfolgen, ist doch die erstinstanzliche Hauptverhandlung auf den 3. Dezember 2015 angesetzt.
3. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er hat indessen ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gestellt, welches gutzuheissen ist, da seine Bedürftigkeit ausgewiesen scheint und die Beschwerde nicht von vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG).
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen:
2.1. Es werden keine Kosten erhoben.
2.2. Rechtsanwalt Rolf Schmid wird für das bundesgerichtliche Verfahren als amtlicher Verteidiger eingesetzt und mit Fr. 2'000.-- aus der Gerichtskasse entschädigt.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. September 2015
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Störi