BGer 6B_697/2015
 
BGer 6B_697/2015 vom 08.09.2015
{T 0/2}
6B_697/2015
 
Urteil vom 8. September 2015
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Zürcherstrasse 323, 8510 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Verletzung von Verkehrsregeln, Nichteinreichen einer Berufungserklärung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 26. Mai 2015.
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
1.
 
2.
 
 Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. September 2015
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Monn