BGer 5A_668/2015
 
BGer 5A_668/2015 vom 02.09.2015
{T 0/2}
5A_668/2015
 
Urteil vom 2. September 2015
 
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein.
Gegenstand
Aufhebung der Beistandschaft,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 24. August 2015 des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn.
 
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 24. August 2015 des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn, das eine Beschwerde der (1932 geborenen) Beschwerdeführerin gegen dieerstinstanzliche Abweisung ihres Gesuchs um Aufhebung der (über sie gemäss Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB errichteten) Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung abgewiesen hat,
 
in Erwägung,
dass das Verwaltungsgericht erwog, die Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung der Beschwerdeführerin in einem Altersheim bilde weder Gegenstand der erstinstanzlichen Verfügung noch Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, die gemäss psychiatrischem Gutachten an einer anhaltenden wahnhaften Störung leidende Beschwerdeführerin sei nach wie vor schutz- und namentlich hinsichtlich ihrer finanziellen Angelegenheiten hilfsbedürftig, sie habe grosse Summen von Bankkonten abgehoben und verbraucht, ohne Hilfe der Beiständin könne sie keine Gesuche für Ergänzungsleistungen und Sozialhilfe stellen, von ihrem ebenfalls verbeiständeten Sohn sei keine ausreichende Hilfe in administrativen und finanziellen Belangen zu erwarten, zu Recht habe die Vorinstanz die Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nicht aufgehoben,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die verwaltungsgerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, den Sachverhalt aus eigener Sicht zu schildern, die Hilfsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin zu bestreiten und der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Geldgier vorzuwerfen,
dass die Beschwerdeführerin erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der Erwägungen des Verwaltungsgerichts aufzeigt, inwiefern dessen Urteil vom 24. August 2015 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass keine Gerichtskosten zu erheben sind,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
 
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. September 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Füllemann