BGer 1G_2/2015
 
BGer 1G_2/2015 vom 01.09.2015
{T 0/2}
1G_2/2015
 
Urteil vom 1. September 2015
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Chaix, Kneubühler,
Gerichtsschreiber Stohner.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach 1348, 4051 Basel.
Gegenstand
Erläuterungsgesuch betreffend das bundesgerichtliche Urteil 1B_86/2015 // 1B_105/2015 vom 21. Juli 2015.
 
In Erwägung,
dass das Bundesgericht mit Urteil 1B_86/2015 // 1B_105/2015 vom 21. Juli 2015 die Beschwerde des Gesuchstellers gutgeheissen, eine Verfügung der Präsidentin des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 25. Februar 2015 betreffend Verfahrenstrennung aufgehoben und das Appellationsgericht angewiesen hat, einen unbefangenen Verfahrensleiter einzusetzen, der das Verfahren gegen die drei Beschuldigten (den Gesuchsteller und zwei Mitbeschuldigte) führt (Dispositiv-Ziffer 2);
dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 26. August 2015 um Erläuterung von Dispositiv-Ziffer 2 in dem Sinne ersucht, dass das Bundesgericht erläutere, was es mit dem Wort "unbefangen" zum Ausdruck habe bringen wollen;
dass das Dispositiv des Urteils vom 21. Juli 2015 weder unklar noch unvollständig oder zweideutig ist und auch nicht im Widerspruch zur Urteilsbegründung steht und keine Redaktions- oder Rechnungsfehler enthält (vgl. Art. 129 BGG);
dass das Erläuterungsgesuch deshalb ohne Einholung von Vernehmlassungen abzuweisen ist;
dass keine Gerichtskosten zu erheben sind;
 
erkennt das Bundesgericht:
1. Das Erläuterungsgesuch wird abgewiesen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. September 2015
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Stohner