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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
9C_478/2015 {T 0/2}
Urteil vom 31. August 2015
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer,
Bundesrichterin Moser-Szeless,
Gerichtsschreiber Williner.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Patrick Sutter,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zug,
Baarerstrasse 11, 6300 Zug,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug
vom 27. Mai 2015.
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 4. Dezember 2014 sistierte die IV-Stelle des Kantons Zug die seit Juli 2010 (Verfügung der IV-Stelle des Kantons Schwyz vom 19. November 2010) an A.________ ausgerichtete ganze Rente der Invalidenversicherung.
B.
Mit Entscheid vom 27. Mai 2015 trat das Verwaltungsgericht des Kantons Zug auf die dagegen erhobene Beschwerde mit der Begründung nicht ein, die Zwischenverfügung vom 4. Dezember 2014 vermöge keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zu bewirken.
C.
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, damit diese auf die Beschwerde vom 19. Januar 2015 eintrete. Des Weiteren ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege für den letztinstanzlichen Prozess.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist vorab zulässig gegen Endentscheide, welche das Verfahren abschliessen (Art. 90 BGG), und gegen Teilentscheide im Sinne von Art. 91 BGG. Zwischenentscheide sind - abgesehen von Entscheiden über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (Art. 92 BGG) - nur dann (ausnahmsweise) anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. a und b BGG).
1.2. Grundsätzlich schliessen Nichteintretensentscheide das Verfahren ab und werden deshalb als Endentscheide qualifiziert. Betrifft die erstinstanzliche Beschwerde jedoch eine Zwischenverfügung, beendet der kantonale Nichteintretensentscheid lediglich den Streit darüber und nicht das Hauptverfahren. Ein solcher Entscheid ist daher - wie Rechtsmittelentscheide über Zwischenverfügungen im Allgemeinen - seinerseits ein Zwischenentscheid, auch wenn es sich um einen Nichteintretensentscheid handelt. Denn damit wird nicht über ein Rechtsverhältnis endgültig entschieden, sondern nur über einen Schritt auf dem Weg zum Endentscheid (BGE 133 V 477 E. 4.1.3 S. 481; Urteil 8C_1020/2010 vom 14. April 2011 E. 1.2 mit Hinweisen).
2.
2.1. Ausgangspunkt des vorliegenden Verfahrens ist die Verfügung vom 4. Dezember 2014 über die vorsorgliche Einstellung einer Invalidenrente, mithin eine Zwischenverfügung. Folglich ist auch der angefochtene Nichteintretensentscheid ein Zwischenentscheid. Über eine materiellrechtliche Frage ist damit nicht entschieden; ein Endentscheid in der Sache liegt nicht vor (Art. 90 BGG). Die letztinstanzliche Beschwerde ist daher nur unter den Voraussetzungen von Art. 92 Abs. 1 oder Art. 93 Abs. 1 lit. a und b BGG zulässig.
2.2. Die Voraussetzungen von Art. 92 Abs. 1 BGG sind offensichtlich nicht erfüllt. Ebenso klar ist die Eintretensfrage auf der Grundlage von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG zu verneinen; denn ein Endentscheid liesse sich mit einer Gutheissung der Beschwerde nicht herbeiführen. Bleibt zu prüfen, ob der Nichteintretensentscheid vom 27. Mai 2015 für den Beschwerdeführer einen nicht wieder gut zu machenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken könnte.
3.
3.1. Der nicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinne des Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss rechtlicher Natur sein, was voraussetzt, dass er durch einen späteren günstigen Entscheid nicht oder nicht mehr vollständig behoben werden kann. Eine rein tatsächliche oder wirtschaftliche Erschwernis reicht in der Regel nicht aus (BGE 137 V 314 E. 2.2.1 S. 317 mit Hinweisen).
3.2.
3.2.1. Die Einwände des Beschwerdeführers beschränken sich im Wesentlichen auf die Darlegung seiner wirtschaftlichen Erschwernisse in Zusammenhang mit der (fortdauernden) Sozialhilfeabhängigkeit sowie auf eine blosse Prognose zu den Erfolgsaussichten in der Hauptsache. Demgegenüber legt er in keiner Weise dar, weshalb bei ihm ein irreparabler Nachteil rechtlicher Natur im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG vorliegen soll. Einen solchen vermag der Beschwerdeführer insbesondere nicht mit dem Hinweis auf die beiden Bundesgerichtsentscheide 119 V 484 und 105 V 266 zu begründen. Beide Urteile ergingen noch während der Geltungsdauer des Bundesgesetzes über die Bundesrechtspflege (OG) und äussern sich weder zu Art. 93 BGG noch zu einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur.
3.2.2. Ein irreparabler Nachteil rechtlicher Natur im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist denn auch nicht ersichtlich: Vorsorgliche Massnahmen begründen rechtsprechungsgemäss nur dann einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil, wenn dadurch ein bestimmtes Handeln verboten wird, welches faktisch nicht nachträglich rückgängig gemacht werden kann. Demgegenüber hat der bloss vorläufige Entzug finanzieller Leistungen in der Regel keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zur Folge, was auch für die vorsorgliche Einstellung einer Rentenzahlung gilt. Denn wenn sich im Revisionsverfahren ergibt, dass der Rentenanspruch weiterhin begründet ist, erfolgt für die ganze Dauer der vorsorglichen Einstellung eine Rentennachzahlung samt Zins (SVR 2013 IV Nr. 30 S. 87, 8C_978/2012 E. 6.4; SVR 2011 IV Nr. 12 S. 32, 9C_45/2010 E. 1.2; je mit Hinweisen).
4.
Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig, weshalb darauf nicht eingetreten wird.
5.
Mit Blick auf die Gründe, die zum Nichteintreten in diesem Zwischenentscheid führen, hat der Beschwerdeführer infolge Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels keinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 64 Abs. 1 BGG. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird umständehalber verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 31. August 2015
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Glanzmann
Der Gerichtsschreiber: Williner