BGer 4D_51/2015
 
BGer 4D_51/2015 vom 31.08.2015
{T 0/2}
4D_51/2015
 
Urteil vom 31. August 2015
 
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Kölz.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________ GmbH,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
mietrechtlicher Kündigungsschutz, Gegenstandslosigkeit,
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichter im Obligationenrecht, vom 8. Juli 2015.
 
In Erwägung,
dass der Einzelrichter der 3. Abteilung des Kreisgerichtes Toggenburg mit Entscheid vom 26. März 2015 ein mietrechtliches Kündigungsschutzbegehren des Mieters A.________ (Beschwerdeführer) gegen die Vermieterin B.________ GmbH (Beschwerdegegnerin) abwies und den Beschwerdeführer zur Zahlung einer Parteientschädigung von Fr. 150.-- verpflichtete;
dass der Beschwerdeführer diesen Entscheid an das Kantonsgericht St. Gallen weiterzog, das mit Entscheid vom 8. Juli 2015 die Beschwerde zufolge Auszug des Beschwerdeführers und Räumung der Wohnung als gegenstandslos erledigt abschrieb;
dass der Beschwerdeführer diesen Entscheid wiederum beim Bundesgericht anfocht;
dass die Beschwerde in Zivilsachen angesichts des massgebenden Streitwertes von weniger als Fr. 15'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG) nicht zulässig ist, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers vom 5. August 2015 als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113-119 BGG zu behandeln ist;
dass mit einer solchen Beschwerde ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG);
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 140 III 86 E. 2 S. 89), wobei eine allfällige Verletzung von Grundrechten vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn eine solche Rüge in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG);
dass sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 5. August 2015 nicht mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids des Kantonsgerichts auseinandersetzt und aufzeigt, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Entscheid Bundesrecht verletzt haben soll, wenn sie die kantonale Beschwerde - auch mit Bezug auf den Kostenspruch des erstinstanzlichen Verfahrens - abschrieb;
dass die Beschwerde damit den erwähnten Anforderungen offensichtlich nicht genügt, weshalb im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG darauf nicht einzutreten ist;
dass unter den gegebenen Umständen ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
 
erkennt die Präsidentin:
 
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter im Obligationenrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 31. August 2015
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Kölz