BGer 8F_6/2015
 
BGer 8F_6/2015 vom 28.08.2015
{T 0/2}
8F_6/2015
 
Urteil vom 28. August 2015
 
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe,
Gesuchsteller,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Gesuchsgegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Fristwiederherstellungsgesuch gegen das Urteil
des Schweizerischen Bundesgerichts 8C_82/2015
vom 25. März 2015.
 
In Erwägung,
dass das Bundesgericht mit Urteil 8C_82/2015 vom 25. März 2015 auf die am 2. Februar 2015 vom damaligen Rechtsvertreter von A.________ eingereichte Beschwerde gegen den Entscheid IV.2013.01159 des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 12. Dezember 2014 nicht eingetreten ist, weil der eingeforderte Kostenvorschuss auch nicht innert gesetzter Nachfrist geleistet worden ist,
dass A.________ mit Eingabe vom 7. Mai 2015 durch einen neuen Rechtsvertreter um Wiederherstellung der versäumten Nachfrist ersucht,
dass gemäss Art. 50 Abs. 1 BGG eine Frist wiederhergestellt werden kann, wenn eine Partei oder die sie vertretende Person durch einen anderen Grund als die mangelhafte Eröffnung im Sinne von Art. 49 BGG unverschuldeterweise abgehalten worden ist, fristgerecht zu handeln, sofern die Partei unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt,
dass die Wiederherstellung nur bei klarer Schuldlosigkeit der Partei oder ihrer Vertretung zu gewähren ist; in Frage kommt objektive Unmöglichkeit wie beispielsweise Naturkatastrophen oder schwerwiegende Erkrankung, oder subjektive Unmöglichkeit, wenn zwar die Vornahme einer Handlung, objektiv betrachtet, möglich gewesen wäre, die betroffene Person aber durch besondere Umstände, die sie nicht zu vertreten hat, am Handeln gehindert worden ist; in Betracht kommen insbesondere unverschuldete Irrtumsfälle (Urteil 2C_699/2012 vom 22. Oktober 2012 E. 3.2, m.H.),
dass in Bezug auf die subjektive Unmöglichkeit der Gesuchsteller vorbringt, das Säumnis sei allein auf seinen damaligen Rechtsvertreter zurückzuführen, der es unterlassen habe, den Kostenvorschuss innert gesetzter Frist zu erbringen und ihn als Vertretenen über die Zahlungspflicht zu informieren; ein derart schweres anwaltliches Fehlverhalten könne ihm als dem Anwalt vertrauenden Klienten nicht (mehr) angerechnet werden,
dass, soweit der Gesuchsteller eine im fraglichen Zeitraum gänzlich bestehende Handlungsunfähigkeit des damaligen Rechtsvertreters wegen eines gegen diesen selbst gerichteten Prozesses behauptet, dieser angesprochene Prozess bereits seit geraumer Zeit im Raum stand und keine Erklärung dafür bietet, weshalb der Vertreter zwar fristgerecht Beschwerde eingereicht und anschliessend die prozessleitenden Verfügungen in Empfang nehmen konnte, aber umgekehrt objektiv nicht mehr im Stande hätte sein sollen, die Tragweite dieser prozessleitenden Verfügung zu erkennen und entsprechend zu handeln,
dass allein das Ausbleiben eines Kostenvorschusses bzw. die fehlende Information der vertretenen Person über die Zahlungsverpflichtung nicht zwingend in einem schweren anwaltlichen Fehlverhalten begründet sein müssen,
dass die genauen Hintergründe für das Nichtleisten des Kostenvorschusses vorliegend im Dunkeln liegen,
dass sich daher der Gesuchsteller die behauptete unzureichende Interessenwahrung anzurechnen lassen hat, mithin das Gesuch um Wiederherstellung der Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses abzuweisen ist,
dass abgesehen davon zumindest bei gewillkürter Rechtsvertretung, das heisst, in jenen Fällen, in denen der Rechtsvertreter nicht durch den Staat beigegeben und damit nicht (mit) mandatiert worden ist, das Risiko einer Schlechterfüllung des Mandats allein bei der vertretenen Person liegen dürfte, mithin selbst eine qualifiziert mangelhafte Mandatsführung ihr voll anzurechnen wäre (in der Tendenz ebenfalls in diese Richtung gehend: Urteil 2C_645/2008 vom 24. Juni 2009 E. 2.3.2),
dass der Gesuchsteller nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,
 
erkennt das Bundesgericht:
1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Nachfrist zur Kostenvorschussleistung wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 28. August 2015
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Leuzinger
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel