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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
6B_687/2015
Urteil vom 26. August 2015
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel,
2. Eidgenössische Zollverwaltung, Oberzolldirektion, Abteilung Strafsachen, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Widerhandlung gegen das Zollgesetz; Verjährung,
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, vom 6. Mai 2015.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
Das Einzelgericht in Strafsachen des Kantons Basel-Stadt verurteilte den Beschwerdeführer am 29. Oktober 2014 wegen Widerhandlung gegen das Zollgesetz zu einer Busse von Fr. 2'500.-- bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von 25 Tagen. In einem Punkt stellte es das Verfahren wegen Verjährung ein. Auf ein Begehren um gerichtliche Beurteilung einer Strafverfügung wegen Zollpfandunterschlagung vom 9. Mai 2012 trat das Gericht nicht ein. Es wurde festgestellt, die Strafverfügung sei in Rechtskraft erwachsen.
Der Beschwerdeführer erklärte Berufung, die sich einzig gegen das Nichteintreten betreffend gerichtliche Beurteilung der Strafverfügung vom 9. Mai 2012 richtete. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt erkannte am 6. Mai 2015, das Urteil des Einzelgerichts vom 29. Oktober 2014 werde bestätigt.
Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, das Urteil vom 6. Mai 2015 sei nichtig zu erklären und die Sache neu zu beurteilen.
2.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz sei nicht genügend auf die Verjährungsfristen eingegangen; alle Vergehen seien bereits seit längerer Zeit verjährt. Indessen erläutert er mit keinem Wort, inwieweit die Straftaten zum Zeitpunkt der unbestrittenermassen rechtskräftigen Strafverfügung bereits verjährt gewesen sein könnten. Auf die Beschwerde, die den Minimalanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht genügt, ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
3.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. August 2015
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Monn