Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
4A_123/2015
Urteil vom 25. August 2015
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Kolly, Bundesrichterin Niquille,
Gerichtsschreiber Leemann.
Verfahrensbeteiligte
MIPA Baumatec AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael Hunziker,
Beschwerdeführerin,
gegen
Mipa Lacke + Farben AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Beutler,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Firmen- und Markenrecht,
Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Aargau, 1. Kammer, vom 21. Januar 2015.
Sachverhalt:
A.
Mipa Lacke + Farben AG, Berneck SG, (Klägerin, Beschwerdegegnerin) bezweckt die Herstellung von und den Handel mit Farben und Lacken.
MIPA Baumatec AG, Oftringen AG, (Beklagte, Beschwerdeführerin) bezweckt den Handel mit und die Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Baumaterialien, Maschinen und Werkzeugen aller Art.
Die Klägerin ist Lizenznehmerin für den schweizerischen Teil der international registrierten Marke "mipa" (IR 509862) für die Waren der Klasse 2 der Nizza-Klassifikation "Farben, Lacke, Farbstoffe, Holzschutzmittel und Rostlösemittel". Sie ist zudem seit dem 27. September 1989 unter ihrer heutigen Firma im Handelsregister eingetragen.
Die Beklagte war seit dem 19. September 2000 als "Baumatec MIPA GmbH" im Handelsregister eingetragen; mit Statutenänderung vom 29. Juni 2011 änderte sie ihre Firma in "MIPA Baumatec AG". Die Klägerin machte daraufhin geltend, sie sei in ihren Rechten verletzt, weil beide Firmen mit "Mipa" bzw. "MIPA" beginnen.
B.
Mit Klage vom 11. Juni 2013 reichte die Klägerin dem Handelsgericht des Kantons Aargau verschiedene gegen die beklagtische Firma gerichtete Begehren und Eventualbegehren ein, so unter anderem, es sei der Beklagten unter Strafandrohung zu verbieten, ab dem 45. Tag nach rechtskräftigem Urteil die Firma "MIPA Baumatec AG" zu führen (Antrags-Ziffer 4).
Mit Replik vom 11. Dezember 2013 stellte sie zudem das neue selbständige Rechtsbegehren, es sei der Beklagten unter Strafandrohung zu verbieten, im Zusammenhang mit Produkten aus der Klasse 2 der Nizza-Klassifikation, namentlich "Farben, Lacke, Farbstoffe, Holzschutzmittel und Rostlösemittel", im Geschäftsverkehr den folgenden - zwischenzeitlich auf ihrer Internetseite eingeführten - Auftritt zu verwenden (Antrags-Ziffer 7) :
[img]
Mit Urteil vom 21. Januar 2015 hiess das Handelsgericht des Kantons Aargau das (mittels Auslegung ergänzte) Klagebegehren Ziffer 4 gut, es verbot der Beklagten unter Strafandrohung im Widerhandlungsfall, mit Wirkung ab dem 45. Tag nach rechtskräftigem Urteil die Firma "MIPA Baumatec AG" zu führen und verpflichtete sie, die Löschung beim zuständigen Handelsregisteramt innerhalb von 44 Tagen nach Rechtskraft des Urteils anzumelden. In Gutheissung des Klagebegehrens Ziffer 7 verbot das Handelsgericht der Beklagten zudem unter Strafandrohung, den im Begehren abgebildeten Auftritt in der Schweiz im Zusammenhang mit Produkten aus der Klasse 2 der Nizza-Klassifikation, namentlich "Farben, Lacke, Farbstoffe, Holzschutzmittel und Rostlösemittel", im Geschäftsverkehr zu verwenden. Die übrigen Begehren wies das Handelsgericht ab, soweit es darauf eintrat.
Das Handelsgericht erwog, dass sowohl die Firma der Beschwerdeführerin als auch das auf ihrer Internetseite verwendete Wort-/Bildzeichen eine Verwechslungsgefahr mit der Firma der Beschwerdegegnerin bzw. der von ihr lizenzierten Marke "mipa" begründeten. Den von der Beklagten erhobenen Einwand, die eingeklagten Ansprüche seien verwirkt, wies es zurück.
C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Beklagte dem Bundesgericht, es sei das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Aargau vom 21. Januar 2015 aufzuheben und die Klage kostenfällig abzuweisen.
Die Beschwerdegegnerin beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Vorinstanz hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bundesgericht eine Replik eingereicht, zu der sich die Beschwerdegegnerin nicht mehr äusserte.
D.
Mit Verfügung vom 27. April 2015 erteilte das Bundesgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 139 III 133 E. 1 S. 133 mit Hinweisen).
1.1. Es geht um eine Zivilrechtsstreitigkeit im Zusammenhang mit geistigem Eigentum bzw. über den Gebrauch einer Firma. Dafür sieht das Bundesrecht (Art. 5 Abs. 1 lit. a und c ZPO [SR 272]) eine einzige kantonale Instanz vor (Art. 75 Abs. 2 lit. a BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen, die sich gegen einen Endentscheid (Art. 90 BGG) richtet, ist demnach unabhängig vom Streitwert zulässig (Art. 74 Abs. 2 lit. b BGG).
Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist - unter Vorbehalt einer hinreichenden Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) - auf die Beschwerde einzutreten.
1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Mit Blick auf die Begründungspflicht des Beschwerdeführers (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) behandelt es aber grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind; es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 137 III 580 E. 1.3; 135 III 397 E. 1.4). Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht. Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).
Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Rechtsverletzung liegt. Der Beschwerdeführer soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die er im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit seiner Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2 S. 89, 115 E. 2 S. 116). Die Begründung hat ferner in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen und der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus. Für die Beschwerdeantwort gelten dieselben Begründungsanforderungen (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).
1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), was in der Beschwerde näher darzulegen ist (BGE 133 III 393 E. 3 S. 395).
Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten will, muss substantiiert darlegen, inwiefern die Voraussetzungen einer Ausnahme gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind und das Verfahren bei rechtskonformer Ermittlung des Sachverhalts anders ausgegangen wäre; andernfalls kann ein Sachverhalt, der vom im angefochtenen Entscheid festgestellten abweicht, nicht berücksichtigt werden. Ausserdem hat die Partei mit Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen genannt hat. Auf eine Kritik an den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, die diesen Anforderungen nicht genügt, ist nicht einzutreten (vgl. BGE 140 III 86 E. 2 S. 90; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 255).
Zu beachten ist, dass das Bundesgericht in die Beweiswürdigung des Sachgerichts nur eingreift, wenn diese willkürlich ist. Willkür liegt nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 140 III 16 E. 2.1, 167 E. 2.1; 139 III 334 E. 3.2.5 S. 339; je mit Hinweisen). Dass die von Sachgerichten gezogenen Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung der betreffenden Partei übereinstimmen, belegt keine Willkür (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen).
2.
2.1. Die Beschwerdeführerin erhebt keine rechtsgenügende Sachverhaltsrüge, indem sie unter Hinweis auf eine Klagebeilage und ihre Duplik vorbringt, es sei aktenkundig, dass sie Putze und Dispersionsfarben anbiete, mithin Produkte, die beim Betrieb einer Baustelle benötigt würden. Ebenso wenig zeigt sie auf, noch vermag einzuleuchten, weshalb die Vorinstanz als notorisch (vgl. Art. 151 ZPO) hätte voraussetzen müssen, dass "weder ein Lackverarbeiter noch ein Industriebetrieb Produkte für den Betrieb einer Baustelle braucht".
Rein appellatorisch sind die Ausführungen der Beschwerdeführerin, soweit sie unter Hinweis auf eine Klagebeilage vorbringt, es sei in Bezug auf die von der Beschwerdegegnerin angebotenen Produkte "aktenkundig, dass sie Autolacke, Industrieprodukte und Sprühdosen für Lackierer insbesondere im Carosseriebereich anbietet" und gestützt darauf die vorinstanzliche Feststellung bestreitet, wonach die Parteien zumindest teilweise denselben Kundenkreis haben. Die Beschwerdeführerin stützt sich auch in diesem Zusammenhang zu Unrecht auf eine angeblich notorische Tatsache und zeigt mit ihren Ausführungen weder eine Aktenwidrigkeit noch eine Verletzung von Art. 8 ZGB auf.
Es bleibt damit bei der vorinstanzlichen Feststellung, dass sich die Kundenkreise der Parteien überschneiden und sie ihre Produkte teilweise denselben Kunden anbieten.
2.2. Die Beschwerdeführerin vermag auch keine Aktenwidrigkeit aufzuzeigen, indem sie unter Hinweis auf eine Duplik- und eine Klagebeilage behauptet, die "A.________, in U.________" sei der "offizielle Vertriebspartner der B.________ für die Kantone BS/BL/SO/AG/ZH/VS (nur deutschsprachiger Teil) /LU/OW/NW/UR/SZ/ZG", woraus folge, dass die Beschwerdegegnerin nur in der Ostschweiz tätig sei. Die Beschwerdeführerin zeigt weder mit Aktenhinweis auf, dass sie im kantonalen Verfahren entsprechende Behauptungen erhoben hätte, noch geht aus ihren Ausführungen hervor, inwiefern sich die Vorinstanz infolge eines Versehens mit den Akten in Widerspruch gesetzt haben soll.
2.3. Auch die vorinstanzliche Feststellung, wonach die deutsche B.________ der Beschwerdegegnerin mit Lizenzvertrag vom 19. April 2013 eine ausschliessliche Lizenz für die international eingetragene Marke "mipa" eingeräumt hat, vermag die Beschwerdeführerin nicht als willkürlich auszuweisen. Sie verweist lediglich auf die soeben erwähnte Duplikbeilage, aus der sich ergeben soll, dass die deutsche Muttergesellschaft B.________ in bestimmten Kantonen der Deutschschweiz einen anderen Vertriebspartner habe, weshalb entgegen dem abgeschlossenen Lizenzvertrag keine ausschliessliche Lizenz vorliege, zeigt aber nicht mit Aktenhinweisen auf, im Rahmen des kantonalen Verfahrens entsprechende Tatsachenbehauptungen aufgestellt zu haben. Abgesehen davon stellt sie dem angefochtenen Entscheid lediglich unter Hinweis auf die fragliche Beilage ihre eigene Ansicht gegenüber, ohne darzulegen, inwiefern die vorinstanzliche Feststellung das Willkürverbot (Art. 9 BV) verletzen würde. Nachdem die Vorinstanz gestützt auf das Vertragsdokument vom 19. April 2013 zur Überzeugung gelangte, es liege eine ausschliesslichen Lizenz vor, geht auch der Vorwurf der Verletzung der Beweislastregel (Art. 8 ZGB) ins Leere (vgl. BGE 138 III 193 E. 6.1 S. 202 mit Hinweisen).
Die vorinstanzliche Feststellung, die Beschwerdegegnerin verfüge über eine ausschliessliche Lizenz zum Gebrauch der international registrierten Marke "mipa" in der Schweiz, ist demnach nicht zu beanstanden. Entsprechend verfängt auch der in der Beschwerde erhobene Einwand nicht, mangels ausschliesslicher Lizenz habe es der Beschwerdegegnerin nach Art. 55 Abs. 4 MSchG (SR 232.11) an der Aktivlegitimation gefehlt.
2.4. Neu und damit unbeachtlich (Art. 99 Abs. 1 BGG) ist das Vorbringen, die Beschwerdegegnerin habe die Marke "mipa" für die beanspruchten Waren nicht gebraucht. Entsprechend ist das auf diese tatsächliche Behauptung gestützte Argument, die Beschwerdegegnerin müsse sich nach Art. 12 MSchG den Nichtgebrauch der Marke entgegenhalten lassen, nicht zu hören.
2.5. Die Beschwerdeführerin erhebt zudem keine hinreichende Verfassungsrüge (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG), wenn sie der Vorinstanz ohne weitere Begründung vorwirft, die Vorinstanz begründe nicht, weshalb "Mipa" origineller sein soll als "Baumatec" und gestützt darauf eine Gehörsverletzung (Art. 29 Abs. 2 BV) behauptet. Insbesondere legt sie in keiner Weise dar, inwiefern ihr die Begründung des angefochtenen Entscheids verunmöglicht hätte, diesen sachgerecht anzufechten (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188; 134 I 83 E. 4.1 S. 88; 133 III 439 E. 3.3 S. 445; je mit Hinweisen).
3.
Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz vor, bei der Beurteilung der firmen- und markenrechtlichen Ansprüche zu Unrecht eine Verwechslungsgefahr bejaht zu haben.
Demgegenüber beruft sie sich vor Bundesgericht nicht mehr darauf, die eingeklagten Ansprüche seien infolge Zeitablaufs verwirkt. Ebenso wenig macht sie geltend, die Vorinstanz habe die Klageanträge unzutreffend ausgelegt bzw. zu Unrecht ergänzt oder die ausgesprochenen Verbote zu weit gefasst. Darauf ist im Beschwerdeverfahren nicht mehr einzugehen.
4.
Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, die Vorinstanz habe Art. 956 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 951 Abs. 2 OR verletzt, indem sie von einer Verwechslungsgefahr der beiden Firmen "Mipa Lacke + Farben AG" und "MIPA Baumatec AG" ausgegangen sei.
4.1. Die Vorinstanz erwog, die Firma "Mipa Lacke + Farben AG" bestehe, abgesehen von der gesetzlich vorgeschriebenen Angabe der Gesellschaftsform, aus dem Wort "Mipa" und der Sachbezeichnung "Lacke + Farben". Im Gedächtnis haften bleibe der charakteristische Bestandteil "Mipa", der auch an prominenter erster Stelle stehe. Vergleiche man sodann die klägerische Firma mit "MIPA Baumatec AG", ergebe sich der Gesamteindruck, dass der Bestandteil "MIPA" bzw. "Mipa" dominierend sei. Die Beschwerdeführerin verwende das Akronym zwar in Grossbuchstaben, während die Beschwerdegegnerin es in Gross- und Kleinschreibung verwende; die unterschiedliche Schreibweise falle aber bei gleicher Aussprache nicht ins Gewicht. Im Gesamteindruck steche "mipa" besonders hervor und habe aufgrund seiner Stellung besondere Prägungskraft; es handle sich dabei um den erinnerungsträchtigen Teil.
"Mipa" sei zudem kein zum sprachlichen Gemeingebrauch gehörender Begriff. Vielmehr handle es sich um ein Akronym, das stark prägend sei, da es abwechslungsweise Vokale und Konsonanten enthalte; einem solchen komme der gleiche Stellenwert zu wie einem Phantasiewort. Der Bestandteil "mipa" sei ein Zeichen mit grosser Kennzeichnungskraft. Indem die Beschwerdeführerin dasselbe stark prägende Element verwende wie die Beschwerdegegnerin, schaffe sie offensichtlich die Grundlage für mögliche Verwechslungen.
Dem Firmenelement "Baumatec", so die Vorinstanz weiter, komme keine eigene Bedeutung zu. "Baumatec" könne jedoch Hinweise auf die Unternehmenstätigkeit der Beschwerdeführerin enthalten, womit wiederum ein Sachbegriff vorliegen würde: Der Firmenbestandteil "tec" werde in der Schweiz sehr häufig verwendet und mühelos mit Technik in Verbindung gebracht; beim Element "Bau" sei die Assoziation zur baulichen Tätigkeit ebenfalls naheliegend. Zusammen mit dem Element "Bau", also "Bauma", sei die Assoziation zu Baumaterial oder Baumaschinen naheliegend. Zusammengesetzt würde ein Kunde wohl unter "Baumatec" tatsächlich Baumaterialtechnik verstehen, zumal der Gesellschaftszweck der Beschwerdeführerin unter anderem den Handel mit Baumaterialien umfasse, womit der Firmenbestandteil "Baumatec" einen Hinweis auf die Unternehmenstätigkeit enthalte und eine Sachbezeichnung darstelle. Selbst wenn von einer gewissen Originalität des Bestandteils "Baumatec" auszugehen wäre, indem argumentiert würde, dieser enthalte keinen klaren Hinweis auf den Firmenzweck, weil nicht auf den ersten Blick ersichtlich sei, ob "Baumatec" für Bau maschinen technik oder Bau material technik stehe, handle es sich dabei in jedem Fall um kein stark prägendes Element. Da der Bestandteil "Baumatec" kein Phantasiebegriff sei, sondern Hinweise auf die Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerin enthalte, komme ihm nur geringe Kennzeichnungskraft zu. "Baumatec" vermöge die Originalität und die prägende Kraft von "mipa" nicht aufzuwiegen.
In der Gesamtbetrachtung zeige sich, dass dem übereinstimmenden Element "mipa" im Vergleich zu den weiteren Elementen aufgrund seiner klanglichen Originalität und der Stellung am Anfang der Firma jeweils erhöhte Kennzeichnungskraft zukomme. Indem die Beschwerdeführerin das stark prägende Element "mipa" in ihrer Firma an gleicher Stelle verwende wie die Beschwerdegegnerin, schaffe sie eine Verwechslungsgefahr. Die jeweils dahinter folgenden Firmenbestandteile "Lacke + Farben" bzw. "Baumatec" unterschieden sich zwar, seien aber Sachbezeichnungen (Firma der Beschwerdegegnerin) bzw. wiesen auf die Geschäftstätigkeit hin (Firma der Beschwerdeführerin) und hätten daher keine genügende Unterscheidungskraft. Insbesondere dem Element "Baumatec" der Beschwerdegegnerin komme nur geringe Kennzeichnungskraft zu; dieses vermöge die Originalität und die prägende Kraft des an erster Stelle stehenden Akronyms "mipa" nicht aufzuwiegen. Die von der Firma der Beschwerdeführerin ausgehende Verwechslungsgefahr sei umso grösser, als die Parteien einen ähnlichen Geschäftszweck verfolgten und sich das Angebot der Beschwerdeführerin zu einem nicht unbeträchtlichen Teil an dieselben Kunden richte wie dasjenige der Beschwerdegegnerin. Insgesamt unterscheide sich die anerkanntermassen jüngere Firma der Beschwerdeführerin nicht mit der vom Gesetz geforderten Deutlichkeit von der Firma der Beschwerdegegnerin. Entsprechend stehe dieser gestützt auf Art. 951 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 956 Abs. 2 OR ein Unterlassungsanspruch zu.
4.2. Die Firma einer Aktiengesellschaft muss sich von allen in der Schweiz bereits eingetragenen Firmen von Gesellschaften in der Rechtsform der AG, der GmbH und der Genossenschaft deutlich unterscheiden (Art. 951 Abs. 2 OR), ansonsten der Inhaber der älteren Firma wegen Verwechslungsgefahr auf Unterlassung des Gebrauchs der jüngeren Firma klagen kann (vgl. Art. 956 Abs. 2 OR; BGE 131 III 572 E. 3 S. 575; 122 III 369 E. 1 S. 370). Der Begriff der Verwechslungsgefahr ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung für das gesamte Kennzeichenrecht einheitlich zu umschreiben (BGE 128 III 401 E. 5 S. 403; 127 III 160 E. 2a S. 165; 126 III 239 E. 3a). Es handelt sich dabei um eine Rechtsfrage, die vom Bundesgericht grundsätzlich frei geprüft wird (BGE 128 III 353 E. 4 S. 359 mit Hinweisen).
Da Aktiengesellschaften ihre Firma grundsätzlich frei wählen können, stellt die Rechtsprechung an deren Unterscheidungskraft im Allgemeinen strenge Anforderungen (BGE 122 III 369 E. 1 S. 370; 118 II 322 E. 1 S. 323; 92 II 95 E. 2 S. 97). Das Bundesgericht schützt in ständiger Rechtsprechung Firmen auch gegenüber Unternehmen, die in einer anderen Geschäftsbranche tätig sind. Allerdings sind die Anforderungen an die Unterscheidbarkeit der Firmen strenger, wenn zwei Unternehmen aufgrund der statutarischen Bestimmungen im Wettbewerb stehen können oder sich aus einem anderen Grund an die gleichen Kundenkreise wenden; Entsprechendes gilt bei geographischer Nähe der Unternehmen (BGE 131 III 572 E. 4.4 S. 580; 118 II 322 E. 1 S. 324; 97 II 234 E. 1 S. 235; Urteile 4A_717/2011 vom 28. März 2012 E. 2.1; 4A_669/2011 vom 5. März 2012 E. 2.2).
Ob zwei Firmen sich hinreichend deutlich unterscheiden, ist aufgrund des Gesamteindrucks zu prüfen, den sie beim Publikum hinterlassen. Die Firmen müssen nicht nur bei gleichzeitigem aufmerksamem Vergleich unterscheidbar sein, sondern auch in der Erinnerung auseinandergehalten werden können. Im Gedächtnis bleiben namentlich Firmenbestandteile haften, die durch ihren Klang oder ihren Sinn hervorstechen; solche Bestandteile haben daher für die Beurteilung des Gesamteindrucks einer Firma erhöhte Bedeutung. Dies trifft insbesondere für reine Phantasiebezeichnungen zu, die in der Regel eine stark prägende Kraft haben. Umgekehrt verhält es sich bei gemeinfreien Sachbezeichnungen (BGE 131 III 572 E. 3 S. 576; 127 III 160 E. 2b/cc S. 168; 122 III 369 E. 1).
Aus firmenrechtlicher Sicht stellt ein Begriff eine reine Sachbezeichnung dar, wenn er die Tätigkeit des Unternehmens oder das Rechtssubjekt als solches umschreibt ( CHRISTIAN HILTI, Firmenrecht, in: SIWR Bd. III/2, 2. Aufl. 2005, S. 21; MARTINA ALTENPOHL, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht, Bd. II, 4. Aufl. 2012, N. 13 zu Art. 944 OR). Dass der Begriff Gedankenassoziationen weckt oder Anspielungen enthält, die nur entfernt auf die Unternehmenstätigkeit hinweisen, reicht nicht, um ihn zu einer (reinen) Sachbezeichnung zu machen. Analog zum Markenrecht ist zu fordern, dass der beschreibende Charakter solcher Begriffe vom angesprochenen Publikum ohne besondere Denkarbeit und ohne Phantasieaufwand unmittelbar erkennbar sein muss (vgl. BGE 131 III 495 E. 5 S. 503; 129 III 225 E. 5.1 S. 228; 128 III 447 E. 1.5; je mit Hinweisen).
Die Gefahr der Verwechslung besteht, wenn die Firma eines Unternehmens für die eines anderen gehalten werden kann oder wenn bei Aussenstehenden der unzutreffende Eindruck entsteht, die Unternehmen seien wirtschaftlich oder rechtlich verbunden (vgl. BGE 129 III 353 E. 3.3 S. 359; 128 III 96 E. 2a; 118 II 322 E. 1 S. 324; je mit Hinweisen).
4.3.
4.3.1. Die streitigen Firmen beginnen beide mit dem Element "Mipa" bzw. "MIPA". Auch die Beschwerdeführerin räumt ein, dass es sich dabei nicht um ein gebräuchliches Wort mit erkennbarem Sinngehalt handelt. Sie behauptet lediglich, es sei in beiden Fällen aus den Anfangsbuchstaben von Nach- und Vornamen der Gründer der jeweiligen Gesellschaften zusammengesetzt, macht jedoch zu Recht nicht geltend, dass dies für Aussenstehende erkennbar wäre.
Die Vorinstanz hat zutreffend erwogen, dass bei der klägerischen Firma der Bestandteil "Mipa" im Gedächtnis haften bleibt, zumal die weiteren Elemente "Lacke + Farben AG" reine Sachbezeichnungen darstellen. Aufgrund der Schreibweise mit Gross- und Kleinbuchstaben sowie des Umstands, dass der Firmenbestandteil wie ein Phantasiewort ausgesprochen werden kann, ist für das Publikum nicht ersichtlich, ob es sich dabei tatsächlich um ein Akronym, d.h. ein aus den Anfangsbuchstaben mehrerer Wörter gebildetes Kurzwort, oder eine reine Phantasiebezeichnung handelt. Im Gegensatz zu dem von der Beschwerdeführerin ins Feld geführten Akronym "VAT" (Urteil 4A_717/2011 vom 28. März 2012 E. 3.4), das ohne Weiteres als Sachbezeichnung im Sinne von "Value Added Tax", d.h. Mehrwertsteuer (MWST), verstanden wird, kommt "Mipa" keine für den Aussenstehenden erkennbare Bedeutung zu. Ein Zusammenhang mit den Tätigkeitsbereichen der Parteien liegt nicht vor. Ebenso wenig leuchtet ein, inwiefern daran ein Freihaltebedürfnis bestehen soll; der blosse Umstand, dass sich das Element in weiteren Firmen Dritter findet, vermag ein solches nicht zu begründen. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht trifft zudem nicht zu, dass es sich bei "Mipa" um einen schwachen Firmenbestandteil ohne Kennzeichnungskraft handeln würde. Die Vorinstanz hat das Element zutreffend als die klägerische Firma stark prägend erachtet und ihm entsprechende Kennzeichnungskraft zugeschrieben.
"Baumatec" stellt unstrittig kein allgemein gebräuchliches Wort dar, das sich in einem Wörterbuch finden liesse. Auch die Beschwerdeführerin stellt jedoch nicht in Abrede, dass es sich - entsprechend der Silbentrennung - in "Bau-ma-tec" bzw. "Bauma-tec" aufteilen lässt. Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hingewiesen, dass der Firmenbestandteil "tec" auch in der Schweiz häufig verwendet und mühelos mit Technik in Verbindung gebracht wird, und dass beim Element "Bau" die Gedankenverbindung zur baulichen Tätigkeit naheliegt, was auch in der Beschwerdeschrift nicht grundsätzlich bestritten wird. Ausserdem hat sie nachvollziehbar dafürgehalten, beim Wortelement "Bauma-" sei die Assoziation zum Begriff "Baumaterial" oder "Baumaschinen" naheliegend. Sie hat gestützt auf diese Überlegungen einleuchtend ausgeführt, der Firmenbestandteil "Baumatec" lasse Assoziationen zur Unternehmenstätigkeit der Beschwerdeführerin zu, deren Zweck namentlich den Handel mit Baumaterialien und -maschinen sowie entsprechende Dienstleistungen beinhaltet. Bezeichnenderweise unterlegt die Beschwerdeführerin in dem von der Gegenpartei in Antrags-Ziffer 7 aufgeführten Zeichen ihre Firma mit "BAUMASCHINEN BAUMATERIAL".
Auch wenn zutreffen mag, dass der Firmenbestandteil "Baumatec" keine - vom angesprochenen Publikum ohne besondere Denkarbeit und ohne Phantasieaufwand unmittelbar erkennbare - reine Sachbezeichnung darstellt, ist der Vorinstanz keine Bundesrechtsverletzung vorzuwerfen, indem sie erwog, es handle sich dabei jedenfalls um kein stark prägendes Element und es weise nicht die gleiche Prägungskraft wie "mipa" auf. Der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden, wenn sie vor Bundesgericht geltend macht, dem in ihrer Firma verwendeten Bestandteil "Baumatec" komme grosse Originalität zu und es sei besonders kennzeichnungskräftig.
Unter Berücksichtigung des von der Vorinstanz festgestellten teilweise überschneidenden Kundenkreises sowie des in Teilen gleichen Zwecks besteht - unabhängig von der geographischen Distanz - eine erhöhte Verwechslungsgefahr. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass sich die jüngere Firma der Beschwerdeführerin nicht genügend von der älteren Firma der Beschwerdegegnerin unterscheidet. Angesichts des übereinstimmenden kennzeichnungskräftigen Elements und der Überschneidungen der Kundenkreise sowie der jeweiligen Zweckbestimmung vermag der von der Beschwerdeführerin verwendete Zusatz, der zumindest ansatzweise als beschreibend wahrgenommen wird, eine Verwechslungsgefahr nicht zu bannen. Zumindest werden die angesprochenen Verkehrskreise zur Annahme einer nicht vorhandenen rechtlichen oder wirtschaftlichen Verbindung mit der Beschwerdegegnerin verleitet.
Entsprechend ist der Vorinstanz keine Verletzung von Art. 951 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 956 Abs. 2 OR vorzuwerfen.
5.
Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe das Markenschutzgesetz (MSchG) verletzt, indem sie die Verwechselbarkeit des von ihr im Internet verwendeten Wort-/Bildzeichens mit der Marke "mipa" bejaht habe.
5.1. Die Vorinstanz erwog, bei dem von der Beschwerdeführerin verwendeten Zeichen
[img]
fielen die in kleinerer Schrift auf der zweiten Zeile angeordneten Wörter "Baumaschinen" und "Baumaterial" in der Wahrnehmung weniger auf als das auf der ersten Zeile stehende und durch Fettmarkierung hervorstechende "MIPA". Das autoähnliche graphische Element steche ebenfalls weniger hervor, zumal es sich um eine Kombination von drei unterschiedlich stark geschwungenen Pinselstrichen handle (zwei schwarzen und einem blauen), so dass der Betrachter kein klares Objekt darin erkennen könne. Auf jeden Fall vermöge dieses Bildelement den Gesamteindruck nicht derart zu ändern, dass eine Ähnlichkeit zu verneinen wäre. Weil nicht genau erkennbar sei, was es darstellen solle, werde das Bildelement vom Durchschnittskonsumenten wohl eher als reines Dekorationselement wahrgenommen. In der Gesamtbetrachtung des Internetauftritts der Beschwerdeführerin steche "MIPA" stärker hervor als die weiteren Zeichenbestandteile, die eher schwach kennzeichnungskräftig seien, da sie Sachbegriffen gleichkämen. Zudem werde "MIPA" durch Fettmarkierung und blaue Farbe hervorgehoben und graphisch so zentriert, dass der Betrachter zuerst dieses Wort wahrnehme und erst auf den zweiten Blick die weiteren Wörter und das Bildelement. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin das Kennzeichen "MIPA" (unter anderem) im Zusammenhang mit denselben Produkten (d.h. Farben) wie die Beschwerdegegnerin verwende. Insgesamt schaffe das Zeichen der Beschwerdeführerin daher die Gefahr einer Verwechslung mit der Marke der Beschwerdegegnerin.
5.2.
5.2.1. Der Markeninhaber kann anderen verbieten lassen, Zeichen zu gebrauchen, die der älteren Marke ähnlich und für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt (Art. 13 Abs. 2 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. c MSchG). Eine solche besteht, wenn das jüngere Zeichen die ältere Marke in ihrer Unterscheidungsfunktion beeinträchtigt. Dies ist der Fall, wenn zu befürchten ist, dass die massgeblichen Verkehrskreise sich durch die Ähnlichkeiten der Zeichen irreführen lassen und Waren, die das eine oder das andere Zeichen tragen, dem falschen Markeninhaber zurechnen, oder falls das Publikum die Zeichen zwar auseinanderzuhalten vermag, aufgrund ihrer Ähnlichkeit aber falsche Zusammenhänge vermutet (BGE 128 III 96 E. 2a, 441 E. 3.1 S. 445; 127 III 160 E. 2a S. 165 f.; 122 III 382 E. 1 S. 384).
Für die Verwechselbarkeit von Marken ist der Gesamteindruck massgebend, den sie in der Erinnerung der Adressaten hinterlassen (BGE 128 III 441 E. 3.1 S. 445 f.). Ob zwei Marken sich hinreichend deutlich unterscheiden oder im Gegenteil verwechselbar sind, ist nicht aufgrund eines abstrakten Zeichenvergleichs, sondern stets vor dem Hintergrund der gesamten Umstände zu beurteilen (BGE 128 III 96 E. 2a S. 98; 122 III 382 E. 1 S. 385). Je näher sich die Waren sind, für welche die Marken registriert sind, desto grösser wird das Risiko von Verwechslungen und desto stärker muss sich das jüngere Zeichen vom älteren abheben, um die Verwechslungsgefahr zu bannen (BGE 128 III 441 E. 3.1 S. 446; 126 III 315 E. 6b/bb; 122 III 382 E. 3a S. 387).
Der Schutzumfang einer Marke bestimmt sich nach ihrer Kennzeichnungskraft. Für schwache Marken ist der geschützte Ähnlichkeitsbereich kleiner als für starke. Wer sich mit seiner Marke dem Gemeingut annähert, nimmt eine geringe Kennzeichnungskraft in Kauf, solange er seine Marke dem Publikum nicht durch Werbeanstrengungen in besonderem Masse als Kennzeichen seiner Waren eingeprägt hat. Bei schwachen Marken genügen daher schon bescheidenere Abweichungen, um eine hinreichende Unterscheidbarkeit zu schaffen. Als schwach gelten insbesondere Marken, deren wesentliche Bestandteile sich eng an Sachbegriffe des allgemeinen Sprachgebrauchs anlehnen. Stark sind demgegenüber Marken, die entweder aufgrund ihres phantasiehaften Gehalts auffallen oder aber sich im Verkehr durchgesetzt haben (BGE 122 III 382 E. 2a S. 385 f. mit Hinweisen; vgl. auch BGE 139 III 176 E. 5.1 S. 181; 128 III 441 E. 3.1 S. 446).
5.2.2. Die Beschwerdeführerin stellt im Zusammenhang mit dem von der Vorinstanz geschützten markenrechtlichen Anspruch zu Recht nicht in Frage, dass es sich bei der Verwendung des strittigen Zeichens auf ihrer Internetseite um einen kennzeichenmässigen Gebrauch im geschäftlichen Verkehr handelt, der unter die Verbotsrechte des Markeninhabers nach Art. 13 Abs. 2 lit. e MSchG fällt (vgl. Florent Thouvenin / LARA DORIGO, in: Michael Noth und andere [Hrsg.], Markenschutzgesetz [MSchG], 2009, N. 75 zu Art. 13 MSchG). Sie beruft sich aber auch hier zu Unrecht darauf, "mipa" komme keine bzw. nur geringe Kennzeichnungskraft zu. Sie verkennt, dass keine Bedeutung von "mipa" ersichtlich ist, die für die beanspruchten Waren der Klasse 2 (Farben, Lacke, Farbstoffe, Holzschutzmittel und Rostlösemittel) beschreibend sein könnte; vielmehr erscheint das Zeichen für diese Waren als Phantasiebezeichnung, die entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht durchaus kennzeichnungskräftig ist. Davon, dass aufgrund eines angeblich geringen Schutzumfangs der Marke bereits kleine Abweichungen oder Zusätze einen genügenden Zeichenabstand begründen könnten, kann keine Rede sein.
Mit ihren weiteren Ausführungen verkennt die Beschwerdeführerin ausserdem, dass die Verbotsrechte von Art. 13 Abs. 2 MSchG nach dessen Wortlaut sowie nach Lehre und Rechtsprechung nur gegenüber Zeichen gelten, die unter einem relativen Ausschlussgrund im Sinne von Art. 3 Abs. 1 MSchG leiden. Dies setzt unter anderem voraus, dass das fragliche Zeichen für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen bestimmt ist (Urteil 4C.31/2004 vom 8. November 2004 E. 4.2 mit Hinweisen, publ. in: sic! 3/2005 S. 203; vgl. auch Philippe Gilliéron, in: Commentaire romand, Propriété intellectuelle, 2013, N. 15 zu Art. 13 MSchG; Eugen Marbach, SIWR Bd. III/1, 2. Aufl. 2009, S. 442 Rz. 1499). Beim beanstandeten Zeichen ist Ersteres der Fall, indem die Beschwerdeführerin nach den - für das Bundesgericht verbindlichen (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG) - Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Entscheid auf ihrer Internetseite, auf der sie dieses verwendet, auch Farben anbietet, während die von der Beschwerdegegnerin lizenzierte Marke "mipa" unter anderem für Farben beansprucht wird. Die Beschwerdegegnerin macht in diesem Zusammenhang zutreffend geltend, dass sich die Bestimmung des Schutzumfangs der klägerischen Marke insoweit nach dem im Markenregister eingetragenen Waren- und Dienstleistungsverzeichnis richtet (vgl. Gallus Joller, in: Michael Noth und andere [Hrsg.], Markenschutzgesetz [MSchG], 2009, N. 235 zu Art. 3 MSchG), weshalb für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr nicht bloss von gleichartigen, sondern von gleichen Waren auszugehen ist.
Die Vorinstanz hat im Zusammenhang mit der Beurteilung der Verwechslungsgefahr (Art. 3 Abs. 1 lit. c MSchG) zutreffend auf die Wechselwirkung zwischen der Gleichheit bzw. Gleichartigkeit der Produkte und dem Ähnlichkeitsgrad der fraglichen Zeichen hingewiesen (vgl. BGE 128 III 441 E. 3.1 S. 446; 126 III 315 E. 6b/bb; 122 III 382 E. 3a S. 387). Aufgrund der Tatsache, dass die Marke "mipa" und das beanstandete Zeichen (unter anderem) für Farben - und damit identische Waren - bestimmt sind, ist demnach ein besonders strenger Massstab anzulegen (vgl. Urteile 4A_300/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.3, publ. in: sic! 2/2014 S. 97; 4A_207/2010 vom 9. Juni 2011 E. 5.1, publ. in: sic! 11/2011 S. 668). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin trifft demnach nicht zu, dass die dem identischen Wortzeichen hinzugefügten Bild- und Wortelemente eine Verwechslungsgefahr zu bannen vermöchten. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die massgebenden Verkehrskreise aufgrund der Ähnlichkeit der Zeichen falsche Zusammenhänge vermuten. Die Erwägung der Vorinstanz, wonach sich anhand einer Gesamtbetrachtung ergebe, dass das beanstandete Zeichen die Gefahr einer Verwechslung mit der klägerischen Marke schaffe, ist daher nicht zu beanstanden.
6.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 6'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Aargau, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. August 2015
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Klett
Der Gerichtsschreiber: Leemann