BGer 1B_219/2015
 
BGer 1B_219/2015 vom 25.08.2015
{T 0/2}
1B_219/2015
 
Urteil vom 25. August 2015
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Chaix,
Gerichtsschreiber Härri.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt,
Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel.
Gegenstand
Strafverfahren; aufschiebende Wirkung,
Beschwerde gegen die Verfügung vom 17. Juni 2015
des Appellationsgerichtspräsidenten des Kantons
Basel-Stadt.
 
Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt eine Strafuntersuchung gegen Rechtsanwalt A.________ wegen des Verdachts der Verleumdung und Beschimpfung. Sie wirft ihm vor, er habe sich bei einem Treffen, bei dem er einen Klienten vertreten habe, ehrverletzend geäussert.
B. Mit Eingabe vom 21. Juni 2015 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, die Verfügung des Appellationsgerichtspräsidenten aufzuheben und der kantonalen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Der Beschwerde an das Bundesgericht sei aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Durchführung der für den 23. Juni 2015 vorgesehenen Einvernahme superprovisorisch zu untersagen.
C. Am 22. Juni 2015 hat der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung der Beschwerde in Strafsachen superprovisorisch aufschiebende Wirkung zuerkannt.
D. Der Appellationsgerichtspräsident hat unter Hinweis auf die Begründung seiner Verfügung auf Gegenbemerkungen verzichtet.
 
Erwägungen:
1. Mit Schreiben vom 10. Juli 2015 ersuchte der Beschwerdeführer das Bundesgericht, ihm insbesondere den Strafantrag zur Einsichtnahme zuzustellen. Am 13. Juli 2015 wies der bundesgerichtliche Instruktionsrichter das Gesuch ab.
2. Der angefochtene Entscheid stellt unstreitig einen Zwischenentscheid nach Art. 93 BGG dar. Gemäss Absatz 1 dieser Bestimmung ist die Beschwerde zulässig a. wenn der Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann; oder b. wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Eine Entschädigung steht ihm nicht zu (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Staatsanwaltschaft und dem Appellationsgerichtspräsidenten des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. August 2015
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Härri