Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
8C_143/2015
Urteil vom 20. August 2015
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiberin Kopp Käch.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Largier,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Invalidenrente; Revision),
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 16. Januar 2015.
Sachverhalt:
A.
A.a. Die 1970 geborene A.________ war seit Dezember 1996 bei der B.________ SA, in der Finanzabteilung tätig und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 18. Dezember 1998 erlitt A.________ mit ihrem Personenwagen auf vereister Strasse einen Selbstunfall. Im Rahmen der Erstbehandlung wurden eine commotio cerebri sowie Rissquetschwunden am Hinterkopf und linken Handrücken diagnostiziert. Die SUVA erbrachte Heilkosten- und Taggeldleistungen. Sie klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab und holte namentlich ein interdisziplinäres Gutachten des Medizinischen Zentrums C.________, vom 7. Juli 2004 sowie ein neurologisches Gutachten des Dr. med. D.________, Facharzt FMH für Neurologie, vom 8. März 2005 ein. Gestützt darauf ging die SUVA davon aus, dass bei Vorliegen einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit bei konsequenter Therapie noch eine Verbesserung zu erwarten sei, und setzte die Taggeld- und Heilkostenleistungen fort.
A.b. Im zwischenzeitlich eingeleiteten Verfahren betreffend Leistungen der Invalidenversicherung sprach die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) A.________ nach anfänglicher Leistungsverweigerung (Verfügung vom 25. Mai 2004) mit Einspracheentscheid vom 1. März 2006 ab 1. September 2003 eine Viertelsrente zu. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom 28. Juli 2008 gut und sprach der Versicherten mit Wirkung ab April 2003 eine halbe Rente zu.
A.c. Nach Einholung eines Verlaufsgutachtens des Dr. med. D.________ vom 21. Februar 2007 sprach die SUVA A.________ mit Verfügung vom 14. Mai 2007 ab 1. Mai 2007 eine Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 20 % zu. Diese Verfügung nahm die SUVA auf Einsprache hin am 18. April 2008 zurück, da die Berentung zu früh erfolgt sei, und übernahm weiterhin Heilkostenleistungen und Taggelder auf der Basis einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit. Gestützt auf einen Vergleich vom 19./21. August 2009 sprach die SUVA A.________ mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 7. September 2009 mit Wirkung ab 1. September 2009 eine Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 50 % sowie eine Integritätsentschädigung entsprechend einer Einbusse von 7,5 % zu.
A.d. Die IVSTA leitete gestützt auf das Verlaufsgutachten des Dr. med. D.________ vom 21. Februar 2007 ein Revisionsverfahren ein und holte ein interdisziplinäres Gutachten der Academy E.________, Spital F.________, vom 30. Dezember 2010 ein. Mit Verfügung vom 24. Juni 2011, bestätigt durch den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Juni 2012, wurde die Invalidenrente ab Ende August 2011 eingestellt.
A.e. Mit Verfügung vom 4. April 2013 reduzierte die SUVA gestützt auf den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts ihre Rente rückwirkend ab 1. März 2011 auf 20 % und forderte die seither bis 31. März 2013 ausbezahlten Rentenbetreffnisse im Umfang von Fr. 48'256.25 zurück. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 16. Dezember 2013 fest.
B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 16. Januar 2015 teilweise gut und hob den Einspracheentscheid vom 16. Dezember 2013 insoweit auf, als die Versicherte zur Rückerstattung von Rentenbetreffnissen im Betrag von Fr. 48'256.25 verpflichtet wurde.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die SUVA zu verpflichten, ihr rückwirkend und weiterhin die bisherige Rente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 50 % auszurichten.
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 137 II 313 E. 1.4 S. 317 mit Hinweis; vgl. auch BGE 139 V 127 E. 1.2 S. 129 mit Hinweisen). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389; vgl. auch BGE 137 III 580 E. 1.3 S. 584, je mit Hinweisen).
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
2.
Streitig und zu prüfen ist, ob die seit 1. September 2009 gestützt auf eine Erwerbsunfähigkeit von 50 % ausgerichtete Invalidenrente der SUVA zu Recht nach Massgabe einer Erwerbsunfähigkeit von nurmehr 20 % revisionsweise herabgesetzt worden ist. Nicht angefochten wurde der vorinstanzliche Entscheid, soweit er den Einspracheentscheid bezüglich Verpflichtung zur Rückerstattung der ab 1. März 2011 bis 31. März 2013 ausbezahlten Rentenbetreffnisse im Betrag von Fr. 48'256.25 aufhob.
3.
3.1. Die Revision einer Invalidenrente der Unfallversicherung richtet sich nach Art. 17 Abs. 1 ATSG. Gemäss dieser Norm wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad erheblich ändert (vgl. BGE 133 V 545).
3.2. Eine revisionsrechtliche Rentenherabsetzung im Sinne von Art. 17 ATSG setzt eine anspruchserhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse voraus, welche entweder in einer objektiven Verbesserung des Gesundheitszustandes mit entsprechend gesteigerter Arbeitsfähigkeit oder in geänderten erwerblichen Auswirkungen einer im Wesentlichen gleich gebliebenen Gesundheitsbeeinträchtigung liegen kann. Demgegenüber stellt eine bloss abweichende Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes keine revisionsrechtlich relevante Änderung dar (BGE 112 V 371 E. 2b S. 372 unten; in BGE 136 V 216 nicht publizierte E. 3.2 des Urteils 8C_972/2009, publiziert in: SVR 2011 IV Nr. 1 S. 1 mit Hinweis; Urteil 8C_880/2014 vom 23. Februar 2015 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).
3.3. Die Frage der wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat (beziehungsweise der letzten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht), mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.).
4.
Die Vorinstanz und die SUVA stützen - wie bereits die IVSTA - die revisionsweise Überprüfung der Invalidenrente auf das Gutachten der Academy E.________ vom 30. Dezember 2010. Dieses Gutachten enthält als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit lediglich noch eine leichte neuropsychologische Funktionsstörung (Aufmerksamkeit), am ehesten durch das chronische Schmerzsyndrom bedingt. Als weitere Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit werden erwähnt ein chronisches Schmerzsyndrom Nacken und Schultergürtel, ein chronisches Lumbovertebralsyndrom rechtsbetont, Hyperlaxizität, ein zervikozephales Schmerzsyndrom, Status nach Treppensturz am 7. Juli 1998, Status nach Autounfall am 18. Dezember 1998 und eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren. Die Arbeitsfähigkeit in der aktuellen Tätigkeit wurde als durch die leichte neuropsychologische Funktionsstörung um 20 % vermindert erachtet, wohingegen für jegliche körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert wurde, eingeschränkt allenfalls aus neuropsychologischer Sicht um ca. 10 % bei erhöhtem Pausenbedarf. Zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter der Academy E.________ im Wesentlichen aus, es sei im Vergleich zur Begutachtung durch das Zentrum C.________ vom 7. Juli 2004 zu einer gesundheitlichen Besserung gekommen. Da Dr. med. D.________ im Verlaufsgutachten vom 21. Februar 2007 eine Arbeitsfähigkeit von 80 % bescheinigt habe, gingen sie gesamthaft davon aus, dass seit diesem Zeitpunkt eine Arbeitsfähigkeit von 80 % vorliege. Das kantonale Gericht erachtete das Gutachten der Academy E.________ als den Anforderungen der Rechtsprechung genügend und erkannte ihm vollen Beweiswert zu. Dies wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten und ist nicht zu beanstanden.
5.
5.1. Uneinigkeit besteht darüber, ob hinsichtlich der Frage einer revisionsrelevanten Veränderung des Invaliditätsgrades beim für den Vergleich massgebenden Sachverhalt im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung vom 7. September 2009 das Verlaufsgutachten des Dr. med. D.________ vom 21. Februar 2007 mitzuberücksichtigen ist oder nicht.
5.1.1. Die Vorinstanz hat diesbezüglich erwogen, die ursprüngliche, auf einem Vergleich beruhende, rentenzusprechende Verfügung vom 7. September 2009 habe sich zweifellos auf das neurologische Gutachten des Dr. med. D.________ vom 8. März 2005 in Verbindung mit den von der Versicherten eingereichten Berichte der Frau Dr. med. G.________, Allgemeinärztin (Naturheilverfahren), vom 9. März 2007, sowie des Dr. med. H.________, Facharzt für Neurologie, Spezielle Schmerztherapie, vom 5. Juli 2007, abgestützt, worin eine Verbesserung der Symptomatik und eine Arbeitsfähigkeit über das zeitliche Mass von 50 % verneint worden seien. Im Gutachten vom 8. März 2005 seien ein chronisches zervikovertebrales, zervikobrachiales und zervikozephales Beschwerdebild bei Irritationsveränderungen von Facettengelenken und reflektorisch auch der Nacken- und Schultergürtelmuskulatur, mit neurologischen (wahrscheinlich schmerzbedingten) Minderleistungen, ohne neurologische Ausfälle, sowie unfallfremd eine chronische Sacroiliitis rechts und Verdacht auf Spondylodiszitis diagnostiziert worden. Die Arbeitsfähigkeit sei auf 50 % festgesetzt worden, wobei davon ausgegangen worden sei, dass rasch wieder eine volle Arbeitsfähigkeit erreicht werde. Das Verlaufsgutachten des Dr. med. D.________ vom 21. Februar 2007 sei hingegen offensichtlich nicht als beweiskräftig erachtet worden. Aus dem Vergleich des somit massgebenden Gutachtens vom 8. März 2005 mit dem Gutachten der Academy E.________ vom 30. Dezember 2010- so das kantonale Gericht - ergäben sich eindeutige Verbesserungen der unfallkausalen gesundheitlichen Beeinträchtigungen und deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, weshalb ein Revisionsgrund gegeben sei.
5.1.2. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass im Vergleich des Gutachtens der Academy E.________ vom 30. Dezember 2010 mit dem Gutachten des Dr. med. D.________ vom 8. März 2005 eine Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten ist. Sie macht jedoch - wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren - geltend, das kantonale Gericht habe einen falschen Sachverhalt ermittelt und auf einen falschen zeitlichen Referenzpunkt für die Revision abgestellt. Im Zeitpunkt der eine Rente von 50 % zusprechenden Verfügung vom 7. September 2009 habe das Verlaufsgutachten des Dr. med. D.________ vom 21. Februar 2007, in welchem von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werde, bereits vorgelegen. Da aus revisionsrechtlicher Sicht entscheidend sei, ob sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der Versicherten seit dem Zeitpunkt der Rentenverfügung vom 7. September 2009 im Vergleich mit dem Gesundheitszustand zur Zeit der Begutachtung durch die Academy E.________ im September 2010 verändert habe, habe ein entsprechender Nachweis nicht erbracht werden können. Zudem habe die Vorinstanz nicht beachtet, dass die Rentenverfügung vom 7. September 2009 auf einem Vergleich beruht habe.
5.2. Der Beschwerdeführerin ist darin beizupflichten, dass für die Frage einer revisionsrelevanten Änderung der Sachverhalt massgebend ist, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat. Zu berücksichtigen sind alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Erlasses der Rentenverfügung (vgl. E. 3.3 hievor). Obschon nach Gesagtem das Verlaufsgutachten des Dr. med. D.________ vom 21. Februar 2007 grundsätzlich zu berücksichtigen und für den Vergleich mit dem Gutachten der Academy E.________ vom 30. Dezember 2010 massgeblich wäre, ist vorliegend - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - nicht darauf abzustellen.
5.2.1. Zum Verlaufsgutachten vom 21. Februar 2007, in welchem eine Besserung des Beschwerdebildes und eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % postuliert worden waren, wurde der Versicherten das rechtliche Gehör eingeräumt. Die Hausärztin Frau Dr. med. G.________ wies mit Schreiben vom 9. März 2007 auf Diskrepanzen im Gutachten hin und hielt dieses aus hausärztlicher Sicht zumindest teilweise als unverständlich. Vielmehr sei - so die Hausärztin - von einem chronischen Residualsyndrom mit einer insgesamten Leistungsfähigkeit von 50 % auszugehen. Mit Schreiben vom 27. März 2007 liess dann auch die Versicherte auf Widersprüche im Verlaufsgutachten hinweisen und geltend machen, die dort postulierte Steigerung der Arbeitsfähigkeit von 50 % auf 80 % scheine auf einem Missverständnis mit dem Gutachter zu beruhen. In Anbetracht der noch möglichen Verbesserung des Gesundheitszustandes ersuchte sie darum, vorläufig von einer Berentung abzusehen und weiterhin ein Taggeld auf der Basis von 50 % auszurichten. Mit Verfügung vom 14. Mai 2007 stellte die SUVA ihre Heilkosten- und Taggeldleistungen ein und sprach der Versicherten mit Wirkung ab 1. Mai 2007 eine Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 20 % zu. Dagegen liess die Versicherte am 14. Juni 2007 Einsprache erheben und beantragen, es seien ihr weiterhin Taggelder auf der Basis einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % auszurichten, eventualiter seien ihr eine Invalidenrente auf dieser Basis sowie eine angemessene Integritätsentschädigung zuzusprechen. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, ihr Gesundheitszustand habe sich seit der Untersuchung durch Dr. med. D.________ vom 28. Januar 2005 nicht verbessert, weshalb weiterhin von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % auszugehen sei, und referenzierte mehrfach auf das Gutachten des Dr. med. D.________ vom 8. März 2005. Am 4. September 2007 liess die Beschwerdeführerin der SUVA einen Bericht des Dr. med. H.________ vom 5. Juli 2007 zustellen, in welchem eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit sowie eine weitere Behandlungsbedürftigkeit festgehalten wurden. Am 18. April 2008 zog die SUVA ihre Verfügung vom 14. Mai 2007 zurück, da eine Berentung zu früh erfolgt sei, und übernahm weiterhin Heilkostenleistungen und Taggelder auf der Basis einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit. Auf mehrfache Nachfrage hin teilte die Beschwerdeführerin der SUVA am 28. Juli 2008 mit, ihr Gesundheitszustand habe sich im letzten Jahr verschlechtert. Eine deutliche Verschlechterung der Beschwerden bestätigte am 23. Juli 2008 auch die Hausärztin Frau Dr. med. G.________. Anlässlich einer telefonischen Nachfrage vom 15. Juli 2009 äusserte sich der Rechtsvertreter der Versicherten dahingehend, der Fall sollte endlich abgeschlossen werden. Mit einer Rente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 50 % wäre er einverstanden, darunter gehe er nicht. Am 19./21. August 2009 wurde eine Vereinbarung unterzeichnet, gemäss welcher der Beschwerdeführerin ab 1. September 2009 eine Invalidenrente entsprechend einem Invaliditätsgrad von 50 % und eine Integritätsentschädigung auf der Basis eines Integritätsschadens von 7,5 % ausgerichtet werde. Gestützt darauf erliess die SUVA die in Rechtskraft erwachsene Verfügung vom 7. September 2009.
5.2.2. Wie aus dem dargelegten Ablauf hervorgeht, erhob die Versicherte gegen die Verfügung der SUVA vom 14. Mai 2007, mit welcher gestützt auf das Verlaufsgutachten des Dr. med. D.________ vom 21. Februar 2007 die Invalidenrente auf 20 % festgesetzt worden war, Einsprache. Sie hatte bereits vor Erlass der Verfügung Einwendungen gegen das Verlaufsgutachten vom 21. Februar 2007 erhoben und referenzierte auch in der Einsprache mehrfach auf das Gutachten des Dr. med. D.________ vom 8. März 2005, welches mit den Berichten der behandelnden Ärztinnen und Ärzte übereinstimme und von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % ausgehe. Auf dieser Basis wurden dann auch die Vereinbarung vom 19./21. August 2009 abgeschlossen und die Verfügung vom 7. September 2009 erlassen. Dem Sachverhalt, von welchem die Parteien beim Abschluss der Vereinbarung ausgegangen sind, lag das Gutachten des Dr. med. D.________ vom 8. März 2005, nicht das Verlaufsgutachten vom 21. Februar 2007 zu Grunde. Wenn nun die Beschwerdeführerin geltend macht, für die revisionsrechtlich relevante Frage der Verbesserung des Gesundheitszustandes sei nicht das Gutachten vom 8. März 2005, sondern das im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung vom 7. September 2009 bereits vorhandene Verlaufsgutachten vom 21. Februar 2007 massgebend, verhält sie sich widersprüchlich und damit rechtsmissbräuchlich. Auch der Private ist im Verkehr mit den Behörden an Treu und Glauben gebunden (Art. 5 Abs. 3 BV; SVR 2011 EL Nr. 7 S. 21, 9C_999/2009 E. 6.2 mit Hinweisen), wobei ein im öffentlichen Recht ebenfalls anerkannter Ausfluss davon das Verbot widersprüchlichen Verhaltens ist und in Anlehnung an die privatrechtliche Doktrin zu Art. 2 Abs. 2 ZGB die Widersprüchlichkeit auf der Unvereinbarkeit zweier Verhaltensweisen beruhen kann (Urteil 8C_927/2010 vom 13. September 2011 E. 7.1 mit Hinweisen; Gächter, Rechtsmissbrauch im öffentlichen Recht, 2005, S. 194 ff, S. 207 f.). Es geht nicht an, sich im Revisionsverfahren auf ein Gutachten zu berufen, das beim Sachverhalt, welcher der Vereinbarung vom 19./21. August 2009 und somit der Verfügung vom 7. September 2009 wegen eigener Beanstandungen nicht berücksichtigt wurde. Solches Verhalten verdient keinen Rechtsschutz.
5.3. Zusammenfassend ist somit der vorinstanzliche Entscheid im Ergebnis nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
6.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Beschwerdeführerin hat als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 20. August 2015
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Leuzinger
Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch