BGer 6B_1161/2014
 
BGer 6B_1161/2014 vom 19.08.2015
{T 0/2}
6B_1161/2014
 
Urteil vom 19. August 2015
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiberin Unseld.
 
Verfahrensbeteiligte
Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Wilhelm Boner,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
2. E.________ AG,
3. G.________,
4. H.________ AG,
5. I.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Gewerbsmässiger Betrug,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 16. Oktober 2014.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
B.
 
C.
 
D.
 
Erwägungen:
 
1.
1.1. Der Beschwerdeführer rügt, die potentiellen Kunden seien nicht arglistig getäuscht worden. Die Geschädigten seien geschäftlich erfahren und ohne Weiteres in der Lage gewesen, häufig vorkommende Verträge wie Werbeaufträge zu beurteilen und Überblick über die verschiedenen geschäftlichen Aktivitäten zu bewahren. In den massgebenden Insertionsformularen seien die Vertragspartnerin J.________ AG und das Vertragsobjekt unmissverständlich ersichtlich. Auch das Leistungsversprechen sei klar umrissen. In der Inseratebranche sei es üblich, fremde Inserate zu verwenden, um zu visualisieren, wie ein neues Inserat aussehen könnte. Bezüglich des Geschädigten Nr. 30 macht der Beschwerdeführer beispielhaft geltend, dieser sollte als Treuhänder vor der Vertragsunterzeichnung den Inhalt des Dokuments geprüft haben, ansonsten ihm Leichtfertigkeit vorgeworfen werden müsse. Hinsichtlich der Geschädigten Nr. 4 sei unklar, inwiefern ein Irrtum über den Vertragspartner vorliegen könne, wenn die Vertragsdokumente klar und eindeutig die J.________ AG als Vertragspartnerin ausweisen würden. Die Behauptung, der Unternehmer L.________ (Geschädigte Nr. 18) habe einen "Insertionsauftrag" unterzeichnet zur angeblichen Kündigung eines bestehendes Vertrages, sei derart abwegig, dass die elementarsten Aufmerksamkeits- oder Vorsichtsregeln verletzt worden seien.
1.2. 
1.2.1. Den Tatbestand des Betrugs von Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.
1.2.2. Arglist ist nach der Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Ein Lügengebäude liegt vor, wenn mehrere Lügen derart raffiniert aufeinander abgestimmt sind und von besonderer Hinterhältigkeit zeugen, dass sich selbst eine kritische Person täuschen lässt. Als besondere Machenschaften gelten Erfindungen und Vorkehren sowie das Ausnützen von Begebenheiten, die allein oder gestützt auf Lügen oder Kniffe geeignet sind, den Betroffenen irrezuführen. Darüber hinaus wird Arglist auch bei einfachen falschen Angaben bejaht, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, und wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (zum Ganzen BGE 135 IV 76 E. 5.2 S. 81 f. mit Hinweisen).
Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Dabei ist die Lage und Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall entscheidend. Namentlich ist auf geistesschwache, unerfahrene oder aufgrund von Alter oder Krankheit beeinträchtigte Opfer oder auf solche, die sich in einem Abhängigkeits- oder Unterordnungsverhältnis oder in einer Notlage befinden, und deshalb kaum im Stande sind, dem Täter zu misstrauen, Rücksicht zu nehmen. Der Leichtsinn oder die Einfalt des Opfers mögen dem Täter bei solchen Opfern die Tat erleichtern, auf der anderen Seite handelt dieser hier aber besonders verwerflich, weil er das ihm entgegengebrachte - wenn auch allenfalls blinde - Vertrauen missbraucht. Auf der anderen Seite sind die allfällige besondere Fachkenntnis und Geschäftserfahrung des Opfers in Rechnung zu stellen, wie sie etwa im Rahmen von Kreditvergaben Banken beigemessen wird. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert der Tatbestand indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Arglist ist lediglich zu verneinen, wenn die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet wurden. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt (BGE 135 IV 76 E. 5.2 S. 80 f. mit Hinweisen).
1.3. Die Vorinstanz bejaht zu Recht eine arglistige Täuschung:
1.3.1. X.________ gab gegenüber den Geschädigten Nr. 1, 3 (Beschwerdegegner 4) und 4 bzw. deren Mitarbeitern gemäss den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz wahrheitswidrig vor, er sei ein Mitarbeiter der M.________ AG. Er legte ihnen zudem einen Ortsplan der M.________ AG mit ihrem bestehenden Inserat vor und erklärte, sie müssten die von ihm vorbereiteten Verträge unterschreiben, wenn das gleiche Inserat in der Neuauflage wieder erscheinen solle. Anstatt durch ihre Unterschrift mit der M.________ AG einen neuen Vertrag abzuschliessen, gingen die Geschädigten entgegen ihrer Vorstellung und ihrem Willen mit der J.________ AG einen Werbevertrag ein (angefochtenes Urteil S. 34 ff.).
X.________ täuschte die Geschädigten über den tatsächlichen Vertragspartner. Hierzu legte er ihnen einen Ortsplan der M.________ AG mit dem bestehenden Inserat vor und gab an, es gehe lediglich um eine Neuauflage. Dies liess ebenfalls darauf schliessen, X.________ sei ein Vertreter der M.________ AG. Dieser täuschte folglich ein bestehendes Vertragsverhältnis und damit ein gewisses Vertrauensverhältnis vor, wobei er mündlich eine Leistung versprach, welche die J.________ AG aufgrund der von den Geschädigten unterzeichneten Unterlagen gar nie erbringen wollte und auch nicht konnte. Dass auf den Verträgen nicht die M.________ AG, sondern die J.________ AG als Vertragspartnerin aufgeführt war, musste die Geschädigten nicht zwingend an den Aussagen von X.________ zweifeln lassen, da dies für einen juristischen Laien zum einen beispielsweise auch auf ein Vertretungsverhältnis, eine Unternehmensverbindung oder eine im Gesellschaftsrecht zulässige Firmenänderung hätte zurückgeführt werden können. Zum anderen schenkten die Geschädigten dem angesichts der mündlichen Angaben von X.________ nicht zwingend Beachtung.
1.3.2. Gegenüber L.________ der Metzgerei L.________ (Geschädigte Nr. 18) gab X.________ wahrheitswidrig an, dessen Vater habe mit der J.________ AG seit zwei bis drei Jahren einen Werbevertrag laufen. Jene brauche für das Erscheinen der letzten Auflage seine Unterschrift als Bestätigung, dass die Textvorlage noch zutreffe. L.________ unterschrieb daraufhin das Formular "Gut zum Druck". Danach legte X.________ diesem den Insertionsvertrag vor und erklärte, er müsse mit seiner Unterschrift bestätigen, dass der Werbevertrag auslaufe und nicht erneuert werden solle. L.________ unterschrieb daher auch den Insertionsvertrag. Die Vorinstanz führt dazu aus, die Textvorlage mit dem bestehenden Inserat der Geschädigten habe L.________ suggeriert, sein Vater habe mit der J.________ AG einen Vertrag abgeschlossen. Die Erklärungen von X.________ seien geeignet gewesen, L.________ irrezuführen. X.________ habe diesem zudem mehrfach bestätigt, dass der Vertrag bereits bezahlt sei und er keine Rechnungen mehr erhalte. Aus der Lage und Schutzbedürftigkeit von L.________, der als Metzger in einem geschäftsfremden Bereich getäuscht worden sei, sei erklärbar, dass er auch den Insertionsvertrag unterzeichnet habe (angefochtenes Urteil E. 4.7.2 f. S. 43 ff.).
Die vorinstanzlichen Ausführungen sind nicht zu beanstanden. X.________ täuschte auch L.________ über den Inhalt der von ihm unterzeichneten Dokumente, indem er ihm mündlich erklärte, es gehe lediglich um ein "Gut zum Druck" für einen bereits erteilten Auftrag bzw. um die Beendigung des Insertionsvertrages. Dieser unterschrieb den Insertionsvertrag, nachdem ihm mündlich versichert worden war, dass er dadurch keine finanziellen Verpflichtungen einging. Insofern ist auch nachvollziehbar, dass er diesen nicht genau durchlas. Aufgrund der mündlichen Erklärungen von X.________ war er sich über den Inhalt des Schriftstücks und die Bedeutung seiner Unterschrift vermeintlich im Klaren. Die Situation ist daher nicht vergleichbar mit derjenigen eines Vertragspartners, der einen Vertrag ungelesen unterschreibt und deshalb unabhängig vom Zutun der anderen Vertragspartei über den Vertragsinhalt irrt. Die besonderen Machenschaften sind darin zu sehen, dass X.________ L.________ eine Textvorlage mit einem Inserat der Metzgerei vorlegte, was bestätigen sollte, dass sein Vater mit der J.________ AG einen Vertrag abgeschlossen hatte. Zusätzlich bekräftigte X.________ diesen in seinem falschen Glauben, indem er vorgab, es sei bereits alles bezahlt und er werde keine Rechnungen mehr erhalten. Damit hielt er L.________ von einer genauen Prüfung der zu unterzeichnenden Dokumente ab.
1.3.3. Den Geschädigten Nr. 25-27, 29 und 30 bzw. deren Mitarbeitern legte X.________ ebenfalls Textvorlagen vor, wobei er wahrheitswidrig erklärte, es bestehe bereits ein Insertionsvertrag und es müsse lediglich noch die Richtigkeit der gemachten Angaben respektive eine Änderung des Inseratetexts oder Logos mittels Unterschrift bestätigt werden. Tatsächlich unterzeichneten die Geschädigten bzw. deren Mitarbeiter irrtümlich und ungewollt einen Insertionsvertrag (angefochtenes Urteil E. 4.8.2 f. S. 45 f.). Die Vorinstanz sieht auch hier die Arglist im Vorlegen der Textvorlagen, wodurch die Lüge - es bestehe bereits ein Insertionsvertrag und es müsse lediglich noch die Richtigkeit der Angaben respektive eine Änderung mittels Unterschrift bestätigt werden - entsprechend gestützt worden sei (angefochtenes Urteil E. 4.8.4 S. 46). Im Übrigen verweist sie auf die Erwägungen des erstinstanzlichen Urteils sowie die Ausführungen zur Opfermitverantwortung betreffend die anderen Geschädigtengruppen (angefochtenes Urteil E. 4.8.5 S. 46). Aus dem erstinstanzlichen Urteil geht hervor, dass X.________ sich beim Geschädigten Nr. 25 (Beschwerdegegner 3) telefonisch ankündigen liess. Er gab dabei an, es gehe um eine Neuauflage des Ortsplans, in dem jener inseriert habe, und er werde vorbeikommen, um die Details zu regeln. Der Geschädigte Nr. 25 ging daher davon aus, es gehe um die M.________ AG und instruierte seine Ehefrau entsprechend (erstinstanzliches Urteil S. 45 f.). Q.________ (Geschädigte Nr. 26) erklärte X.________, es handle sich um einen "2. Auftrag" und es würden nur allfällige Änderungen aufgenommen. Q.________ konnte sich nur erinnern, ein "Gut zum Druck" unterzeichnet zu haben (erstinstanzliches Urteil S. 47). Der Geschäftsführerin der Geschädigten Nr. 27 sagte X.________ ebenfalls, es bestehe ein Insertionsvertrag über mehrere Jahre und es gehe nur darum, schnell die bisherige Druckvorlage zu bestätigen. Da diese mehrere solcher Verträge am Laufen hatte, vertraute sie X.________ (erstinstanzliches Urteil S. 48 f.). Gegenüber den Geschädigten Nr. 29 (Beschwerdegegnerin 2) und 30 (Beschwerdegegner 5) bestätigte X.________ mehrmals, die Sache sei kostenlos und es gehe nur um ein "Gut zum Druck" (erstinstanzliches Urteil S. 49 ff.).
X.________ täuschte auch diese Geschädigten über Inhalt und Tragweite der von ihnen unterzeichneten Unterlagen. Dabei verwendete er wieder Textvorlagen mit bestehenden Inseraten der Geschädigten, die den Eindruck erweckten, es bestehe bereits ein Vertrag. Die Geschädigten waren sich aufgrund der Täuschung von X.________ nicht bewusst, dass sie neue vertragliche Verpflichtungen eingingen. Die Vorinstanz geht auch in diesen Fällen zutreffend von einer arglistigen Täuschung aus. Zwar hätten die Geschädigten Nr. 26, 27, 29 und 30 grundsätzlich überprüfen können, ob sie mit der J.________ AG bereits einen Insertionsvertrag laufen hatten. Da sie in ihrem Gegenüber einen bestehenden Vertragspartner wähnten und es im Übrigen angeblich um ein blosses "Gut zum Druck" ging, sahen sie sich dazu jedoch nicht veranlasst. Angesichts der gesamten Umstände kann ihnen nicht zum Vorwurf gemacht werden, sie hätten den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit vermeiden können.
1.4. Die weiteren Tatbestandsmerkmale des gewerbsmässigen Betrugs sind ebenfalls erfüllt, was der Beschwerdeführer nicht bestreitet.
 
2.
2.1. Der Beschwerdeführer wendet ein, er habe stets bestritten, die Tätigkeit von X.________ unterstützt zu haben. Die Vorinstanz habe sich darüber in Verletzung der Unschuldsvermutung hinweggesetzt. Er habe sich grundsätzlich nicht um das operative Geschäft gekümmert. Kundenreklamationen seien direkt von den Mitarbeitern bearbeitet worden. Er sei nur in Ausnahmefällen darüber informiert worden. Er habe die Geschäftsgrundsätze bestimmt und die Mitarbeiter mit einheitlichen Arbeitsgrundlagen ausgestattet. Auch seien Verhaltensrichtlinien erlassen worden. Das Akquirierungskonzept und die Arbeitsmaterialien seien rechtlich nicht zu beanstanden.
2.2. Mittäter ist, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Tatbestandsmässige Ausführungshandlungen sind keine notwendige Voraussetzung für die Annahme von Mittäterschaft (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1 S. 155; 130 IV 58 E. 9.2.1 S. 66).
2.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 5; 134 IV 36 E. 1.4.1 S. 39). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid schlechterdings unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht oder auf einem offenkundigen Versehen beruht (vgl. BGE 135 I 313 E. 1.3 S. 316; 129 I 173 E. 3.1 S. 178). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 5; 136 II 489 E. 2.8 S. 494; je mit Hinweisen).
Dem Grundsatz in dubio pro reo kommt als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 138 V 74 E. 7 S. 82; 127 I 38 E. 2a S. 41).
2.4. Die Vorinstanz stellt für die Beurteilung der Rolle des Beschwerdeführers u.a. auf die Aussagen von X.________ und des ehemaligen Verwaltungsrats der J.________ AG, S.________, ab (angefochtenes Urteil S. 31). Sie erwägt im Wesentlichen, der Beschwerdeführer sei nicht nur mit der Verheimlichung der Herkunft der Textvorlagen einverstanden gewesen, sondern er sei es auch gewesen, der X.________ mit dem Werbematerial der Konkurrenz ausgestattet habe, aus dem schliesslich die Textvorlagen ausgeschnitten worden seien. Er habe auch das Inkasso unter sich gehabt und dafür gesorgt, dass es effektiv zur Vermögensdisposition gekommen sei. Zudem sei er bei der Planung massgeblich beteiligt gewesen. Schliesslich sei er als Alleinaktionär derjenige gewesen, der am meisten vom Gewinn aus dem Betrug profitiert habe. Es sei insgesamt nachvollziehbar, dass er auf die Hinweise von S.________ bezüglich der Machenschaften von X.________ nicht reagiert habe (angefochtenes Urteil E. 4.1.3.4 S. 31 f.). Insbesondere die Aussagen von X.________ würden belegen, dass dieser gemeinsam mit dem Beschwerdeführer das beanstandete Akquirierungskonzept erarbeitet habe. Generelle Weisungen vermöchten den Beschwerdeführer dabei nicht zu entlasten. Insofern sei auch die Ausstattung des Mitarbeiters X.________ mit dem für die Kundenakquirierung nötigen Arbeitsmaterial oder das Informiertsein über dessen Vorgehen aufgrund von Kundenreklamationen relevant (angefochtenes Urteil S. 32 f.).
2.5. Gestützt darauf bejaht die Vorinstanz zutreffend ein mittäterschaftliches Handeln. Der Beschwerdeführer war als Geschäftsführer der J.________ AG aktiv an der Planung und Ausführung der Straftaten beteiligt, indem er gemeinsam mit X.________ das illegale Akquirierungskonzept erarbeitete und diesem das Werbematerial der Konkurrenz zur Verfügung stellte. Dieses diente X.________ dazu, die potentiellen Kunden über den Bestand eines Insertionsvertrages zu täuschen.
Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, der Würdigung der Vorinstanz eigene Tatsachenbehauptungen gegenüberzustellen, ohne jedoch darzulegen, inwiefern deren Beweiswürdigung geradezu willkürlich sein könnte. Darauf ist nicht einzutreten. Nicht zu hören ist der Beschwerdeführer daher, wenn er bestreitet, Kenntnis von den Machenschaften von X.________ gehabt zu haben, gemeinsam mit diesem das Akquirierungskonzept entworfen zu haben und diesem das Werbematerial der Konkurrenz zur Verfügung gestellt zu haben. Eine willkürliche Beweiswürdigung ist weder dargetan noch ersichtlich.
2.6. Der Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betrugs verletzt kein Bundesrecht.
 
3.
3.1. Der Beschwerdeführer beanstandet, es liege eine unzulässige Beweisausforschung ("fishing expedition") und eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes (Art. 36 BV) vor. Die Polizei habe sich im Jahre 2006 in eigener Initiative auf die Sache nach potentiellen "Betrugsopfern" gemacht und einen Fragebogen an rund 330 potentielle Geschädigte versandt, die sich von sich aus nie bei der Polizei gemeldet hätten. Im Zeitpunkt der Massenumfrage habe eine einzige Strafanzeige vorgelegen. Daraus lasse sich kein hinreichender Tatverdacht auf einen serienmässig begangenen Betrug abstützen. Ein Seriendelikt gebe zudem keinen Freipass für die Ausgestaltung von Fragebögen. Die kontaktierten Unternehmen seien durch Suggestivfragen einseitig beeinflusst worden. Der Fragebogen habe indirekte Hinweise enthalten, man könne auf elegante Weise von rechtsgültig abgeschlossenen Insertionsvertägen leicht und ohne Kostenfolgen zurücktreten. Die gesetzliche Unschuldsvermutung sei nicht beachtet worden.
3.2. Die beanstandete Umfrage mittels Fragebogen erfolgte vor Inkrafttreten der StPO am 1. Januar 2011. Deren Rechtmässigkeit beurteilt sich daher nach der BV und dem früheren kantonalen Strafprozessrecht. Verfahrenshandlungen, die vor Inkrafttreten der StPO (rechtmässig) angeordnet oder durchgeführt worden sind, behalten ihre Gültigkeit (vgl. Art. 448 Abs. 2 StPO).
3.3. Die Einwände sind unbegründet. Von einer "fishing expedition" spricht man, wenn einer Zwangsmassnahme kein genügender Tatverdacht zugrunde lag, sondern planlos Beweisaufnahmen getätigt wurden (vgl. BGE 137 I 218 E. 2.3.2 S. 222 mit Hinweisen). Dies war vorliegend nicht der Fall. Nachdem die Staatsanwaltschaft aufgrund einer Strafanzeige Kenntnis von einem mutmasslich strafbaren Geschäftsgebaren erhalten hatte, hegte sie zu Recht den Verdacht, dass davon nebst der Strafanzeigerin auch weitere Kunden der J.________ AG betroffen sein könnten. Die Massenumfrage basiert damit auf einem hinreichenden Tatverdacht. Der Betrug wird von Amtes wegen verfolgt. Die Staatsanwaltschaft war verpflichtet, diesem Verdacht nachzugehen und die möglichen Geschädigten zu ermitteln (vgl. für das geltende Recht Art. 306 Abs. 2 lit. b StPO). Da mit der Befragung der Kunden der J.________ AG keine Zwangsmassnahmen einhergingen, ist auch das Verhältnismässigkeitsprinzip ohne Weiteres gewahrt. Die Untersuchung beschränkte sich zudem nicht auf die Fragebögen, sondern die Geschädigten wurden in der Folge ordnungsgemäss einvernommen (vgl. angefochtenes Urteil S. 26).
Ebenso wenig kann der Staatsanwaltschaft vorgeworfen werden, die Befragung sei suggestiv gewesen und die Kunden seien dadurch animiert worden, sich als Geschädigte zu fühlen. Aus den Akten geht vielmehr hervor, dass zahlreiche Geschädigte das Vorgehen von X.________ gegenüber der J.________ AG bereits vor dem Schreiben der Staatsanwaltschaft beanstandeten oder sich weigerten, den Zahlungsaufforderungen nachzukommen. Der Fragebogen hatte insgesamt zudem keinen suggestiven Charakter. So ist beispielsweise die Frage "Fühlen Sie sich durch die entsprechende Firma in irgendeiner Weise betrogen und wenn ja, weshalb?" nicht suggestiv, da die betroffenen Personen aufgefordert werden, das von ihnen beanstandete Verhalten zu schildern. Dies lässt keine bestimmte Erwartung erkennen. Gleiches gilt für die Frage "Haben Sie bereits Strafanzeige eingereicht und wenn ja, wo?". Weshalb der Fragebogen die Unschuldsvermutung verletzen könnte, ist nicht ersichtlich und legt der Beschwerdeführer auch nicht näher dar. Dass gewisse Geschädigte von sich aus nicht Strafanzeige erstattet hätten, ist unerheblich, zumal eine solche für die Strafverfolgung nicht erforderlich ist.
 
4.
Den Beschwerdegegnern 2-5 sind keine Entschädigungen auszurichten, da sie nicht zur Stellungnahme aufgefordert wurden und am bundesgerichtlichen Verfahren folglich nicht teilgenommen haben.
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. August 2015
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Unseld