BGer 6B_1160/2014
 
BGer 6B_1160/2014 vom 19.08.2015
{T 0/2}
6B_1160/2014
 
Urteil vom 19. August 2015
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiberin Unseld.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Fürsprecher Robert Frauchiger,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
2. A.________ GmbH,
3. B.D.________,
4. E.________ AG,
5. F.________ AG,
6. G.________,
7. H.________ AG,
8. I.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Gewerbsmässiger Betrug, Willkür,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 16. Oktober 2014.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
B.
 
C.
 
D.
 
E.
 
Erwägungen:
 
1.
1.1. Gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Der Kontoinhaber kann sich mit Beschwerde in Strafsachen gegen die Einziehung seiner Kontoguthaben zur Wehr setzen (BGE 133 IV 278 E. 1.2 f. S. 280 ff.; s.a. BGE 128 IV 145 E. 1a S. 148). Andere Personen, namentlich auch der wirtschaftlich Berechtigte des Kontos, sind als von der Einziehung indirekt Betroffene demgegenüber nicht zur Beschwerde legitimiert (Urteil 6B_127/2014 vom 23. September 2014 E. 1 mit Hinweisen).
1.2. Das von der Einziehung betroffene Konto lautet auf die J.________ AG. Der Beschwerdeführer ist als ehemaliger Angestellter dieser Gesellschaft nicht zur Beschwerde gegen die Einziehung befugt. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten.
 
2.
2.1. Der Beschwerdeführer rügt eine unzulässige "fishing expedition" und eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Das kantonale Untersuchungsamt habe in einem undurchsichtigen Verfahren 330 Inserenten ausgewählt und mit einem suggestiven Fragebogen bedient. Damit seien die Inserenten dazu animiert worden, sich als Betrugsopfer zu fühlen, Strafanzeige zu erstatten und Geld zurückzufordern. Im Zeitpunkt der Massenumfrage habe bezüglich der einzelnen Inserenten kein hinreichender Tatverdacht bestanden. Diese verstosse daher gegen Art. 36 BV sowie Art. 140 und 145 StPO. Die potentiell Geschädigten seien so befragt worden, als stünden der Betrug und die Opfer bereits fest, obschon ein rudimentärer Hinweis genügt hätte. Die Einvernahmen mittels der verwendeten Fragebögen seien mit Art. 6 und Art. 143 Abs. 1 StPO nicht vereinbar und unverwertbar.
2.2. Die beanstandete Umfrage mittels Fragebogen erfolgte vor Inkrafttreten der StPO am 1. Januar 2011. Deren Rechtmässigkeit beurteilt sich nach der BV und dem früheren kantonalen Strafprozessrecht, weshalb sich der Beschwerdeführer nicht auf Art. 6 sowie Art. 140 ff. StPO berufen kann. Verfahrenshandlungen, die vor Inkrafttreten der StPO (rechtmässig) angeordnet oder durchgeführt worden sind, behalten ihre Gültigkeit (vgl. Art. 448 Abs. 2 StPO).
2.3. Die Einwände sind unbegründet. Von einer "fishing expedition" spricht man, wenn einer Zwangsmassnahme kein genügender Tatverdacht zugrunde lag, sondern planlos Beweisaufnahmen getätigt wurden (vgl. BGE 137 I 218 E. 2.3.2 S. 222 mit Hinweisen). Dies war vorliegend nicht der Fall. Nachdem die Staatsanwaltschaft aufgrund einer Strafanzeige Kenntnis von einem mutmasslich strafbaren Geschäftsgebaren erhalten hatte, hegte sie zu Recht den Verdacht, dass davon nebst der Strafanzeigerin auch weitere Kunden der J.________ AG betroffen sein könnten. Die Massenumfrage basiert damit auf einem hinreichenden Tatverdacht. Der Betrug wird von Amtes wegen verfolgt. Die Staatsanwaltschaft war verpflichtet, diesem Verdacht nachzugehen und die möglichen Geschädigten zu ermitteln (vgl. für das geltende Recht Art. 306 Abs. 2 lit. b StPO). Da mit der Befragung der Kunden der J.________ AG keine Zwangsmassnahmen einhergingen, ist auch das Verhältnismässigkeitsprinzip ohne Weiteres gewahrt. Die Untersuchung beschränkte sich zudem nicht auf die Fragebögen, sondern die Geschädigten wurden in der Folge ordnungsgemäss einvernommen (vgl. angefochtenes Urteil S. 28).
Ebenso wenig kann der Staatsanwaltschaft vorgeworfen werden, die Befragung sei suggestiv gewesen und die Kunden seien dadurch animiert worden, sich als Geschädigte zu fühlen. Aus den Akten geht vielmehr hervor, dass zahlreiche Geschädigte das Vorgehen des Beschwerdeführers gegenüber der J.________ AG bereits vor dem Schreiben der Staatsanwaltschaft beanstandeten oder sich weigerten, den Zahlungsaufforderungen nachzukommen. Der Fragebogen hatte insgesamt zudem keinen suggestiven Charakter. So ist beispielsweise die Frage "Fühlen Sie sich durch die entsprechende Firma in irgendeiner Weise betrogen und wenn ja, weshalb?" nicht suggestiv, da die betroffenen Personen aufgefordert werden, das von ihnen beanstandete Verhalten zu schildern. Dies lässt keine bestimmte Erwartung erkennen. Gleiches gilt für die Frage "Haben Sie bereits Strafanzeige eingereicht und wenn ja, wo?" (vgl. Beschwerde S. 6 f.). Dass gewisse Geschädigte von sich aus nicht Strafanzeige erstattet hätten, ist unerheblich, zumal eine solche für die Strafverfolgung nicht erforderlich ist.
 
3.
3.1. Der Beschwerdeführer beanstandet, die bei ihm angewandten Einvernahmemethoden würden gegen die Menschenwürde und die Unschuldsvermutung verstossen (Art. 3 und 10 StPO). Die Vorinstanz sei auf die bereits im Berufungsverfahren erhobene Rüge nicht eingegangen. Das anlässlich der Einvernahme vom 25. Januar 2007 erfolgte Geständnis sei nicht verwertbar. Die amtliche Verteidigung sei erst am 26. Januar 2007 eingesetzt worden. Er sei an der 5
3.2. Zutreffend ist, dass gegen den Beschwerdeführer zu Beginn der Untersuchung massive Vorwürfe erhoben wurden, die sich in der Folge als unbegründet erwiesen. Möglich erscheint auch, dass dieser unter dem Druck des hängigen Verfahrens einen Teil der gegen ihn erhobenen Vorwürfe anerkannte. Darin kann jedoch noch kein unzulässiges Druckmittel erblickt werden. Ebenso wenig verstösst dies gegen die Menschenwürde oder die Unschuldsvermutung, da der Beschwerdeführer erkennbar mit einem blossen Tatverdacht konfrontiert wurde. Im Übrigen stellt die Vorinstanz in erster Linie auf die Angaben der Geschädigten ab. Die Aussagen des Beschwerdeführers zieht sie insoweit heran, als damit die Schilderungen der Geschädigten bestätigt werden. Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer ein falsches Geständnis abgelegt haben könnte, sind damit nicht ersichtlich.
3.3. Die Vorinstanz geht davon aus, der Beschwerdeführer sei trotz seines schlechten Gesundheitszustands einvernahmefähig gewesen. Er sei darauf hingewiesen worden, dass er das Recht habe, die Aussage zu verweigern und einen Verteidiger zu wählen. Dass erst am 26. Januar 2007 ein amtlicher Verteidiger eingesetzt worden sei, führe nach dem damals geltenden kantonalen Verfahrensrecht nicht zur Unverwertbarkeit der Befragung vom 25. Januar 2007 (angefochtenes Urteil S. 29).
Der Beschwerdeführer widerlegt dies nicht. Er macht insbesondere nicht geltend, die Vorinstanz habe das frühere kantonale Verfahrensrecht willkürlich angewandt. Verfahrenshandlungen, die vor Inkrafttreten der StPO angeordnet oder durchgeführt worden sind, behalten ihre Gültigkeit (Art. 448 Abs. 2 StPO).
4. 
4.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 147 Abs. 1 StPO. Die Aussagen von L.________ vom 28. Februar 2007 dürften nach Art. 147 Abs. 4 StPO nicht gegen ihn verwertet werden, da er nie mit diesem konfrontiert worden sei.
4.2. Der Beschwerdeführer kann sich nicht auf Art. 147 StPO berufen, da die StPO im Zeitpunkt der Einvernahme von L.________ vom 28. Februar 2007 noch nicht in Kraft war.
4.3. Die beschuldigte Person hat gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK Anspruch auf Befragung der Belastungszeugen. Dieser Anspruch ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Er wird als Konkretisierung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 BV auch durch Art. 32 Abs. 2 BV geschützt (BGE 133 I 33 E. 2.2 und 3.1; 131 I 476 E. 2.2; 129 I 151 E. 3.1; je mit Hinweisen). Auf das Konfrontationsrecht kann verzichtet werden. Der Beschuldigte kann den Behörden grundsätzlich nicht vorwerfen, gewisse Zeugen zwecks Konfrontation nicht vorgeladen zu haben, wenn er es unterlässt, rechtzeitig und formgerecht entsprechende Anträge zu stellen (BGE 125 I 127 E. 6c/bb; 121 I 306 E. 1b; 118 Ia 462 E. 5b; Urteil 6B_529/2014 vom 10. Dezember 2014 E. 5.2 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 140 IV 196).
4.4. Der Beschwerdeführer behauptet nicht, er habe im kantonalen Verfahren die Einvernahme von L.________ beantragt und sein Antrag sei von der Vorinstanz zu Unrecht abgewiesen worden. Es ist daher von einem Verzicht auf das Konfrontationsrecht auszugehen. Die Rüge des Beschwerdeführers ist unbegründet, soweit darauf einzutreten ist.
5. 
5.1. Der Beschwerdeführer macht bezüglich der Geschädigten Nr. 22 eine Verletzung des Anklagegrundsatzes geltend.
5.2. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und nunmehr in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 133 IV 235 E. 6.2 f.; 126 I 19 E. 2a; je mit Hinweisen).
5.3. Der Einwand des Beschwerdeführers ist unbegründet. Wie dieser selber darlegt, bezieht sich der Schuldspruch betreffend die Tat zum Nachteil der Geschädigten Nr. 22 auf den zur Anklage gebrachten Vertragsabschluss vom 22. Oktober 2003 (vgl. Beschwerde S. 33). Ob sich dieser Vorwurf anhand der Korrespondenz, die gemäss dem Beschwerdeführer auf den zweiten Vertragsabschluss vom Frühling 2004 Bezug nimmt, nachweisen lässt, ist eine Frage der Beweiswürdigung.
5.4. Der Beschwerdeführer sieht eine Verletzung des Anklagegrundsatzes weiter darin, dass die Vorinstanz ihm bezüglich der Geschädigten Nr. 25-27, 29 und 30 vorwirft, er habe Textvorlagen verwendet, obschon davon in der Anklageschrift keine Rede sei. Dem kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Aus den allgemeinen Sachverhaltsschilderungen in der Anklageschrift ergibt sich, dass der Beschwerdeführer den Geschädigten jeweils vollständig ausgefüllte Insertionsauftragsformulare und das Formular "Verbindliche Textvorlage" vorlegte. Dies gilt folglich auch für die Geschädigten Nr. 25-27, 29 und 30.
 
6.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung.
6.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 5; 134 IV 36 E. 1.4.1 S. 39). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid schlechterdings unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht oder auf einem offenkundigen Versehen beruht (vgl. BGE 135 I 313 E. 1.3 S. 316; 129 I 173 E. 3.1 S. 178). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 5; 136 II 489 E. 2.8 S. 494; je mit Hinweisen).
Dem Grundsatz in dubio pro reo kommt als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 138 V 74 E. 7 S. 82; 127 I 38 E. 2a S. 41).
6.2. Die Vorinstanz sieht in den Provisionen des Beschwerdeführers ein Motiv für den fremdnützigen Betrug (angefochtenes Urteil E. 4.5.6 S. 37). Sie verweist hierfür auf die Erwägungen im erstinstanzlichen Urteil. Daraus ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer zwar wöchentlich eine Pauschale ausbezahlt wurde, er aber weniger verdient hätte, wenn er deutlich weniger Aufträge akquiriert hätte (erstinstanzliches Urteil S. 72 f.). Nicht einzutreten ist auf den Einwand des Beschwerdeführers, er habe nicht auf Provisionsbasis gearbeitet, da er sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht ansatzweise auseinandersetzt und insbesondere auch nicht darlegt, diese seien unzutreffend.
6.3. Bezüglich der Betrugsvorwürfe zum Nachteil der Geschädigten Nr. 1, 3 (Beschwerdegegnerin 7) und 4 macht der Beschwerdeführer geltend, er habe entgegen den vorinstanzlichen Feststellungen nie Ortspläne von Mitbewerbern vorgelegt. Die bei der Hausdurchsuchung vorgefundenen Pläne der M.________ AG könnten nicht als Indiz gegen ihn herangezogen werden. Seine Lebenspartnerin habe für die M.________ AG gearbeitet, was erkläre, weshalb ein Ortsplan dieser Gesellschaft in seinem Haushalt vorhanden gewesen sei. Die Vorinstanz stelle zudem aktenwidrig fest, die Geschädigten hätten ausschliesslich mit der M.________ AG geschäften wollen.
Die Einwände erschöpfen sich in einer unzulässigen appellatorischen Kritik. Die Vorinstanz stellt auf die Aussagen der Geschädigten Nr. 1, 3 und 4 ab, die angaben, der Beschwerdeführer habe ihnen den Ortsplan der M.________ AG vorgelegt. Die beim Beschwerdeführer vorgefundenen Ortspläne bekräftigen dies. Die Geschädigten Nr. 1, 3 und 4 brachten zudem zum Ausdruck, sie hätten die Verträge nicht unterschrieben, wenn sie gewusst hätten, dass es nicht um den Ortsplan der M.________ AG ging, in dem sie bereits früher inserierten. Die diesbezüglichen Feststellungen der Vorinstanz sind nicht willkürlich. Ob die Geschädigten ausschliesslich mit der M.________ AG Werbeverträge eingingen, tut in diesem Zusammenhang nichts zur Sache.
6.4. Bezüglich der Geschädigten Nr. 22 stellt die Vorinstanz willkürfrei auf die Aussagen von N.________ ab. Sie erklärt den Widerspruch zum Brief vom 21. April 2005 plausibel damit, dass damals das Datum verwechselt wurde, da der Vertrag vom 22. Oktober 2003 entgegen dem Schreiben der Erste ist (vgl. angefochtenes Urteil E. 4.11.2 S. 49 mit Hinweis auf das erstinstanzliche Urteil E. 5.5.4 S. 55). Hinsichtlich des Geschädigten Nr. 25 (Beschwerdegegner 6) macht der Beschwerdeführer geltend, die telefonische Ankündigung der Neuauflage des Ortsplans der M.________ AG sei tatsächlich von dieser ausgegangen und es habe zwischen den Ehegatten G.________ ein Missverständnis gegeben. Der Einwand ist unbehelflich. Das vom Geschädigten Nr. 25 geschilderte Vorgehen entspricht demjenigen, wie es der Beschwerdeführer auch bezüglich anderer Geschädigter an den Tat legte. Dieser gestand zudem ein, er habe sich als "Herr T.________" ausgegeben (vgl. erstinstanzliches Urteil E. 5.6.2 S. 60).
Nicht willkürlich ist überdies die vorinstanzliche Feststellung, der Beschwerdeführer habe auch O.________ (Geschädigte Nr. 11) telefonisch nicht einen Vertragsabschluss, sondern eine Gratislieferung angekündigt (vgl. Beschwerde S. 27). Dies entsprach seinem üblichen Vorgehen. O.________ sagte zudem aus, "man habe ihr gesagt, jemand werde vorbeikommen um etwas abzugeben" (vgl. erstinstanzliches Urteil E. 5.2.8 S. 35).
6.5. Von vornherein unbegründet sind auch die weiteren Rügen betreffend die Geschädigten Nr. 9 und 11. Die Vorinstanz weist ausdrücklich darauf hin, dass das Argument, die Dokumente seien übereinandergelegt gewesen, nicht bezüglich aller Geschädigten der Gruppe übernommen werden könne (angefochtenes Urteil S. 43). Sie behauptet zudem nicht, der Beschwerdeführer habe den Zeitdruck erzeugt. Sie wirft diesem lediglich vor, er habe gezielt den Umstand ausgenutzt, dass die Getäuschten nur wenig Zeit hatten oder durch Telefone oder anderweitig abgelenkt waren (angefochtenes Urteil S. 45). Unter Willkürgesichtspunkten ebenfalls nicht zu beanstanden ist, wenn die Vorinstanz bezüglich der Geschädigten Nr. 5-11, 13 und 14 davon ausgeht, diese hätten in juristischer Hinsicht oder mit Werbeverträgen über keine grosse Fachkenntnisse oder Geschäftserfahrungen verfügt (vgl. angefochtenes Urteil S. 45).
6.6. Bezüglich des Geschädigten Nr. 24 (Beschwerdegegner 3) wendet der Beschwerdeführer ein, unklar sei, was dem Vertragsabschluss anlässlich seines ersten Besuchs vorausgegangen sei. Damit deutet er sinngemäss an, dass anlässlich dieses Besuchs ein Vertragsabschluss vereinbart worden sein könnte. Da er dies weder näher begründet noch darlegt, weshalb die gegenteilige Auffassung der Vorinstanz offensichtlich unhaltbar sein soll, ist darauf nicht einzutreten.
 
7.
7.1. In rechtlicher Hinsicht rügt der Beschwerdeführer, der Tatbestand des gewerbsmässigen Betrugs sei nicht erfüllt. Sein Verhalten sei nicht arglistig gewesen. Zudem fehle es am Schädigungsvorsatz, da die Karten mit den Inseraten erschienen seien und die J.________ AG in den weit über 1000 Fällen ihre Leistung erbracht habe, soweit auch der Vertragspartner seinen Verpflichtungen nachgekommen sei.
7.2. 
7.2.1. Den Tatbestand des Betrugs von Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.
7.2.2. Arglist ist nach der Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Ein Lügengebäude liegt vor, wenn mehrere Lügen derart raffiniert aufeinander abgestimmt sind und von besonderer Hinterhältigkeit zeugen, dass sich selbst eine kritische Person täuschen lässt. Als besondere Machenschaften gelten Erfindungen und Vorkehren sowie das Ausnützen von Begebenheiten, die allein oder gestützt auf Lügen oder Kniffe geeignet sind, den Betroffenen irrezuführen. Darüber hinaus wird Arglist auch bei einfachen falschen Angaben bejaht, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, und wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (zum Ganzen BGE 135 IV 76 E. 5.2 S. 81 f. mit Hinweisen).
Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Dabei ist die Lage und Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall entscheidend. Namentlich ist auf geistesschwache, unerfahrene oder aufgrund von Alter oder Krankheit beeinträchtigte Opfer oder auf solche, die sich in einem Abhängigkeits- oder Unterordnungsverhältnis oder in einer Notlage befinden, und deshalb kaum im Stande sind, dem Täter zu misstrauen, Rücksicht zu nehmen. Der Leichtsinn oder die Einfalt des Opfers mögen dem Täter bei solchen Opfern die Tat erleichtern, auf der anderen Seite handelt dieser hier aber besonders verwerflich, weil er das ihm entgegengebrachte - wenn auch allenfalls blinde - Vertrauen missbraucht. Auf der anderen Seite sind die allfällige besondere Fachkenntnis und Geschäftserfahrung des Opfers in Rechnung zu stellen, wie sie etwa im Rahmen von Kreditvergaben Banken beigemessen wird. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert der Tatbestand indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Arglist ist lediglich zu verneinen, wenn die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet wurden. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt (BGE 135 IV 76 E. 5.2 S. 80 f. mit Hinweisen).
7.3. 
7.3.1. Der Beschwerdeführer gab gegenüber den Geschädigten Nr. 1, 3 und 4 bzw. deren Mitarbeitern gemäss den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz wahrheitswidrig vor, er sei ein Mitarbeiter der M.________ AG. Er legte ihnen zudem einen Ortsplan der M.________ AG mit ihrem bestehenden Inserat vor und erklärte, sie müssten die von ihm vorbereiteten Verträge unterschreiben, wenn das gleiche Inserat in der Neuauflage wieder erscheinen solle. Anstatt durch ihre Unterschrift mit der M.________ AG einen neuen Vertrag abzuschliessen, gingen die Geschädigten entgegen ihrer Vorstellung und ihrem Willen mit der J.________ AG einen Werbevertrag ein (angefochtenes Urteil S. 33 ff.).
7.3.2. Die Vorinstanz bejaht zu Recht eine arglistige Täuschung. Der Beschwerdeführer täuschte die Geschädigten über den tatsächlichen Vertragspartner. Hierzu legte er ihnen einen Ortsplan der M.________ AG mit dem bestehenden Inserat vor und gab an, es gehe lediglich um eine Neuauflage. Dies liess ebenfalls darauf schliessen, der Beschwerdeführer sei ein Vertreter der M.________ AG. Dieser täuschte folglich ein bestehendes Vertragsverhältnis und damit ein gewisses Vertrauensverhältnis vor, wobei er mündlich eine Leistung versprach, welche die J.________ AG aufgrund der von den Geschädigten unterzeichneten Unterlagen gar nie erbringen wollte und auch nicht konnte. Dass auf den Verträgen nicht die M.________ AG, sondern die J.________ AG als Vertragspartnerin aufgeführt war, musste die Geschädigten nicht zwingend an den Aussagen des Beschwerdeführers zweifeln lassen, da dies für einen juristischen Laien zum einen beispielsweise auch auf ein Vertretungsverhältnis, eine Unternehmensverbindung oder eine im Gesellschaftsrecht zulässige Firmenänderung hätte zurückgeführt werden können. Zum anderen schenkten die Geschädigten dem angesichts der mündlichen Angaben des Beschwerdeführers nicht zwingend Beachtung.
 
7.4.
7.4.1. Den Geschädigten Nr. 5-11, 13 und 14 bzw. deren Mitarbeitern legte der Beschwerdeführer Notruftafeln vor, auf welche zuvor ein Inserat von ihnen kopiert worden war. Er erklärte dabei wahrheitswidrig, der Empfang der Notruftafel, die kostenlos abgegeben werde, müsse auf den vorgelegten Dokumenten zwei- bis dreimal unterschriftlich bestätigt werden. Von einem Vertrag war nie die Rede, sondern es ging immer um die kostenlose Notruftafel. Die betroffenen Personen unterzeichneten die Dokumente, wobei sie irrtümlicherweise davon ausgingen, mit ihrer Unterschrift eine Empfangsbestätigung für die kostenlose Notruftafel zu leisten. Tatsächlich unterzeichneten sie ungewollt einen Insertionsvertrag mit der J.________ AG (angefochtenes Urteil E. 4.8.2 f. S. 43 f.).
Die Vorinstanz erwägt u.a., die Arglist ergebe sich in erster Linie aus dem Herstellen der Notruftafeln mit dem von einem fremden Werbeträger ausgeschnittenen, bestehenden Inserat der Geschädigten, mit deren Abgabe diese abgelenkt worden seien. Der Beschwerdeführer habe teils mehrmals wiederholt, man müsse nur den Empfang der Notruftafel quittieren, teils seien die zu unterschreibenden Unterlagen aufeinander gelegen und nur für das Unterzeichnen kurz aufgehoben worden (angefochtenes Urteil E. 4.8.4 S. 44). Pro Kunde seien extra laminierte Notruftafeln-Vorlagen in einer Druckerei hergestellt worden (angefochtenes Urteil E. 4.8.4 S. 44 in Verbindung mit E. 4.5.3. S. 34). Der Beschwerdeführer habe sein ganzes Geschäftsgebaren auf eine Täuschung ausgerichtet. Er habe gezielt auch den Umstand ausgenutzt, dass die Getäuschten nur wenig Zeit gehabt hätten oder durch Telefone oder anderweitig abgelenkt gewesen seien. Sämtliche Gespräche hätten nur kurz gedauert. Hinzu komme, dass es sich bei den Getäuschten nicht um Personen handle, die in juristischer Hinsicht oder mit Werbeverträgen über grosse Fachkenntnisse oder Geschäftserfahrungen verfügt hätten. So sei auch erklärbar, dass diese nicht stutzig geworden seien, dass sie eine Empfangsbestätigung zwei- oder dreimal quittieren sollten. Der Beschwerdeführer habe dies beispielsweise damit erklärt, er brauche die zweite Unterschrift für seinen Chef, damit dieser wisse, dass er da gewesen sei. Die Geschädigten, die stutzig geworden seien, habe er beruhigt (angefochtenes Urteil E. 4.8.5 S. 45 f.).
7.4.2. Was der Beschwerdeführer dagegen einwendet, lässt die von der Vorinstanz bejahte Arglist nicht entfallen. Der Beschwerdeführer täuschte die Geschädigten über den Inhalt der von ihnen unterzeichneten Schriftstücke. Diese unterschrieben die ihnen vorgelegten Dokumente, nachdem ihnen mündlich versichert worden war, dass sie dadurch keine Verpflichtungen eingingen, sondern lediglich den Empfang der Notruftafel bestätigen. Insofern ist auch nachvollziehbar, dass die Geschädigten die Schriftstücke nicht genau durchlasen. Aufgrund der mündlichen Erklärungen des Beschwerdeführers waren sie sich über deren Inhalt und die Bedeutung ihrer Unterschrift vermeintlich im Klaren. Die Situation ist daher nicht vergleichbar mit derjenigen eines Vertragspartners, der einen Vertrag ungelesen unterschreibt und deshalb unabhängig vom Zutun der anderen Vertragspartei über den Vertragsinhalt irrt. Der Beschwerdeführer machte sich zudem die gesamten Umstände zunutze. Dass er zwecks Täuschung laminierte Notruftafeln-Vorlagen drucken liess, ist als besondere Machenschaft zu werten. Unerheblich ist bei dieser Sachlage, ob der Beschwerdeführer die Termine mit den Geschädigten absprach (vgl. Beschwerde S. 23). An der vorinstanzlichen Würdigung ebenfalls nichts zu ändern vermag, ob die Preise wie vom Beschwerdeführer behauptet auf den Insertionsverträgen vermerkt waren (vgl. Beschwerde S. 19 f.), da die Geschädigten diese aus den dargelegten Gründen nicht genau studierten.
 
7.5.
7.5.1. Gegenüber L.________ der Metzgerei L.________ (Geschädigte Nr. 18) gab der Beschwerdeführer wahrheitswidrig an, dessen Vater habe mit der J.________ AG seit zwei bis drei Jahren einen Werbevertrag laufen. Jene brauche für das Erscheinen der letzten Auflage seine Unterschrift als Bestätigung, dass die Textvorlage noch zutreffe. L.________ unterschrieb daraufhin das Formular "Gut zum Druck". Danach legte der Beschwerdeführer diesem den Insertionsvertrag vor und erklärte, er müsse mit seiner Unterschrift bestätigen, dass der Werbevertrag auslaufe und nicht erneuert werden solle. L.________ unterschrieb daher auch den Insertionsvertrag. Die Vorinstanz führt dazu aus, die Textvorlage mit dem bestehenden Inserat der Geschädigten habe L.________ suggeriert, sein Vater habe mit der J.________ AG einen Vertrag abgeschlossen. Die Erklärungen des Beschwerdeführers seien geeignet gewesen, L.________ irrezuführen. Der Beschwerdeführer habe diesem zudem mehrfach bestätigt, dass der Vertrag bereits bezahlt sei und er keine Rechnungen mehr erhalte. Aus der Lage und Schutzbedürftigkeit von L.________, der als Metzger in einem geschäftsfremden Bereich getäuscht worden sei, sei erklärbar, dass er auch den Insertionsvertrag unterzeichnet habe (angefochtenes Urteil E. 4.10.2 f. S. 48 f.).
7.5.2. Die vorinstanzlichen Ausführungen sind nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer täuschte auch L.________ über den Inhalt der von ihm unterzeichneten Dokumente, indem er ihm mündlich erklärte, es gehe lediglich um ein "Gut zum Druck" für einen bereits erteilten Auftrag bzw. um die Beendigung des Insertionsvertrages. Dieser unterschrieb den Insertionsvertrag, nachdem ihm mündlich versichert worden war, dass er dadurch keine finanziellen Verpflichtungen einging. Es ist daher nachvollziehbar, dass er diesen nicht genau durchlas. Diesbezüglich kann auf das zuvor Gesagte verwiesen werden (oben E. 7.4.2). Die besonderen Machenschaften sind darin zu sehen, dass der Beschwerdeführer L.________ eine Textvorlage mit einem Inserat der Metzgerei vorlegte, was bestätigen sollte, dass sein Vater mit der J.________ AG einen Vertrag abgeschlossen hatte. Zusätzlich bekräftigte der Beschwerdeführer diesen in seinem falschen Glauben, indem er vorgab, es sei bereits alles bezahlt und er werde keine Rechnungen mehr erhalten. Damit hielt er L.________ von einer genauen Prüfung der zu unterzeichnenden Dokumente ab.
 
7.6.
7.6.1. Den Geschädigten Nr. 21, 22 und 24 bzw. deren Mitarbeitern erklärte der Beschwerdeführer wahrheitswidrig, die Unterzeichnung des Insertionsvertrages sei mit der für die Werbung zuständigen Person respektive mit dem Vorgesetzten vorgängig abgesprochen worden und es müsse nur noch die Unterschrift geleistet werden (angefochtenes Urteil E. 4.11.3 S. 50). Die Vorinstanz erwägt, die Arglist ergebe sich hinsichtlich der Geschädigten Nr. 21 (Beschwerdegegnerin 2) aus der nicht zumutbaren Überprüfung der einfachen Lüge bzw. daraus, dass der Beschwerdeführer die Getäuschte von der möglichen Überprüfung der Lüge abgehalten habe (Geschädigte Nr. 24), oder aus dem Vorlegen der Textvorlage als besondere Machenschaft, wodurch die Lüge entsprechend gestützt worden sei (Geschädigte Nr. 22) (angefochtenes Urteil E. 4.11.4 S. 50).
7.6.2. Bezüglich der Geschädigten Nr. 21, 22 und 24 machte sich der Beschwerdeführer bewusst die Arbeitsteilung im Betrieb zunutze sowie den Umstand, dass die für die Werbung zuständige Person nicht anwesend war. Die besondere Machenschaft liegt bezüglich der Geschädigten Nr. 22 darin, dass der Beschwerdeführer N.________ zusätzlich eine Textvorlage eines bestehenden Inserates vorlegte, das er aus einem Ortsplan der Konkurrenz oder aus dem Telefonbuch kopiert und aufbereitet hatte. Damit stützte er seine Lüge, es sei alles mit ihrem Ehemann besprochen worden. N.________ konnte sich nicht erklären, wie der Beschwerdeführer ansonsten an die Textvorlage kam (erstinstanzliches Urteil S. 56). C.D.________ (Geschädigte Nr. 24) legte der Beschwerdeführer zwar keine Textvorlage vor. Er versicherte ihr jedoch, es sei alles in Ordnung und ihr Ehemann habe gesagt, sie solle unterschreiben. C.D.________ wollte zudem ihren Ehemann anrufen, um nachzufragen. Der Beschwerdeführer hielt sie jedoch aktiv davon ab, indem er ihr sagte, dies sei nicht nötig (erstinstanzliches Urteil S. 58). Damit handelte er arglistig. Gleiches gilt für die Geschädigte Nr. 21. P.________ erklärte dem Beschwerdeführer vor ihrer Ferienabwesenheit unmissverständlich, dass sie kein Inserat mehr wünsche. Der Beschwerdeführer profitierte in der Folge von ihrer Abwesenheit, indem er ihrem Sohn vorspiegelte, der Vertrag sei mit seiner Mutter besprochen worden, sie habe jedoch vergessen, die Dokumente vor ihren Ferien zu unterschreiben. Dieser versuchte seine Mutter vor der Unterschrift des Vertrages vergeblich telefonisch zu erreichen. Der Beschwerdeführer setzte ihn zudem unter zeitlichen Druck, indem er angab, der Inserateplatz gehe ohne die Unterschrift verloren (erstinstanzliches Urteil S. 54).
 
7.7.
7.7.1. Den Geschädigten Nr. 25-27, 29 und 30 bzw. deren Mitarbeitern legte der Beschwerdeführer ebenfalls Textvorlagen vor, wobei er wahrheitswidrig erklärte, es bestehe bereits ein Insertionsvertrag und es müsse lediglich noch die Richtigkeit der gemachten Angaben respektive eine Änderung des Inseratetexts oder Logos mittels Unterschrift bestätigt werden. Tatsächlich unterzeichneten die Geschädigten bzw. deren Mitarbeiter irrtümlich und ungewollt einen Insertionsvertrag (angefochtenes Urteil E. 4.12.2 f. S. 51 f.). Die Vorinstanz sieht auch hier die Arglist im Vorlegen der Textvorlagen, wodurch die Lüge - es bestehe bereits ein Insertionsvertrag und es müsse lediglich noch die Richtigkeit der Angaben respektive eine Änderung mittels Unterschrift bestätigt werden - entsprechend gestützt worden sei (angefochtenes Urteil E. 4.12.4 S. 52). Im Übrigen verweist sie auf die Erwägungen des erstinstanzlichen Urteils sowie die Ausführungen zur Opfermitverantwortung betreffend die anderen Geschädigtengruppen (angefochtenes Urteil E. 4.12.5 S. 52). Aus dem erstinstanzlichen Urteil geht hervor, dass der Beschwerdeführer sich beim Geschädigten Nr. 25 telefonisch ankündigen liess. Er gab dabei an, es gehe um eine Neuauflage des Ortsplans, in dem jener inseriert habe, und er werde vorbeikommen, um die Details zu regeln. Der Geschädigte Nr. 25 ging daher davon aus, es gehe um die M.________ AG und instruierte seine Ehefrau entsprechend (erstinstanzliches Urteil S. 59 f.). Q.________ (Geschädigte Nr. 26) erklärte der Beschwerdeführer, es handle sich um einen "2. Auftrag" und es würden nur allfällige Änderungen aufgenommen. Q.________ konnte sich nur erinnern, ein "Gut zum Druck" unterzeichnet zu haben (erstinstanzliches Urteil S. 61). Der Geschäftsführerin der Geschädigten Nr. 27 sagte der Beschwerdeführer ebenfalls, es bestehe ein Insertionsvertrag über mehrere Jahre und es gehe nur darum, schnell die bisherige Druckvorlage zu bestätigen. Da diese mehrere solcher Verträge am Laufen hatte, vertraute sie dem Beschwerdeführer (erstinstanzliches Urteil S. 61 f.). Gegenüber den Geschädigten Nr. 29 (Beschwerdegegnerin 4) und 30 (Beschwerdegegner 8) bestätigte der Beschwerdeführer mehrmals, die Sache sei kostenlos und es gehe nur um ein "Gut zum Druck" (erstinstanzliches Urteil S. 63 ff.).
7.7.2. Der Beschwerdeführer täuschte auch diese Geschädigten über Inhalt und Tragweite der von ihnen unterzeichneten Unterlagen. Dabei verwendete er wieder Textvorlagen mit bestehenden Inseraten der Geschädigten, die den Eindruck erweckten, es bestehe bereits ein Vertrag. Die Geschädigten waren sich aufgrund der Täuschung des Beschwerdeführers nicht bewusst, dass sie neue vertragliche Verpflichtungen eingingen. Die Vorinstanz geht auch in diesen Fällen zutreffend von einer arglistigen Täuschung aus. Zwar hätten die Geschädigten Nr. 26, 27, 29 und 30 grundsätzlich überprüfen können, ob sie mit der J.________ AG bereits einen Insertionsvertrag laufen hatten. Da sie in ihrem Gegenüber einen bestehenden Vertragspartner wähnten und es im Übrigen angeblich um ein blosses "Gut zum Druck" ging, sahen sie sich dazu jedoch nicht veranlasst. Angesichts der gesamten Umstände kann ihnen nicht zum Vorwurf gemacht werden, sie hätten den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit vermeiden können.
 
7.8.
7.8.1. Ein Schuldspruch wegen vollendeten Betrugs setzt eine schädigende Vermögensverfügung des Getäuschten voraus (vgl. BGE 126 IV 113 E. 3a S. 117; Urteil 6B_750/2012 vom 12. November 2013 E. 2.3.4, nicht publ. in: BGE 140 IV 11). Eine Vermögensverfügung kann auch schädigend im Sinne von Art. 146 StGB sein, wenn bei einem durch Täuschung zustandegekommenen Vertrag Leistung und Gegenleistung der Vertragsparteien wirtschaftlich gleichwertig sind, da die auszutauschenden Leistungen nicht ausschliesslich nach objektiven Massstäben zu bewerten sind, sondern auch subjektive Gesichtspunkte berücksichtigt werden müssen. Eine Schädigung des Getäuschten ist gegeben, wenn Leistung und Gegenleistung in einem für ihn ungünstigeren Wertverhältnis stehen, als sie nach der vorgespiegelten Sachlage stehen müssten. Verlangt wird, dass der Getäuschte eine Gegenleistung von geringerem Wert erhält, als ihm versprochen wurde. Die gleichen Grundsätze sind auch anzuwenden, wenn jemand durch arglistige Irreführung zum Abschluss eines Vertrages bestimmt wird, den er in Wirklichkeit nicht eingehen wollte. Dass der zustandegekommene Vertrag wegen absichtlicher Täuschung unverbindlich ist, ist unerheblich (zum Ganzen BGE 100 IV 273 E. 3 S. 275 ff.).
In subjektiver Hinsicht erfordert der Betrug Vorsatz und ein Handeln in Bereicherungsabsicht, wobei Eventualvorsatz bzw. Eventualabsicht genügt (vgl. Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB; Urteile 6B_546/2014 vom 11. November 2014 E. 1.6.2; 6B_689/2010 vom 25. Oktober 2010 E. 4.1).
Fehlt es an einer irrtumsbedingten Vermögensverfügung, d.h. blieb die Täuschung erfolglos, macht sich der Täter wegen versuchten Betrugs im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB strafbar, wenn das Verhalten auf eine objektiv arglistige Täuschung ausgerichtet war. Dass der Täuschungsversuch erfolglos blieb, schliesst Arglist nicht aus (vgl. BGE 128 IV 18 E. 3b S. 21 f.; Urteil 6B_750/2012 vom 12. November 2013 E. 2.3.4, nicht publ. in: BGE 140 IV 11).
7.8.2. Die Vorinstanz nimmt sowohl einen Schädigungsvorsatz als auch eine Bereicherungsabsicht an. Der Beschwerdeführer habe jeweils mit der Vorstellung gehandelt, die Merkmale der schädigenden Vermögensdisposition seien erfüllt. Er habe der J.________ AG einen Vermögensvorteil verschaffen wollen (angefochtenes Urteil E. 4.5.6 S. 37).
Die Geschädigten Nr. 4, 21, 22, 24, 26, 27, 29 und 30 nahmen aufgrund der arglistigen Täuschung durch den Beschwerdeführer eine Vermögensdisposition vor, weshalb die Vorinstanz von einem vollendeten Betrug ausgeht. Die Geschädigten Nr. 1, 5-11, 13, 14, 18 und 25 unterzeichneten zwar irrtümlich den Insertionsvertrag, sie leisteten in der Folge jedoch keine Zahlungen an die J.________ AG. Diesbezüglich nimmt die Vorinstanz daher einen Betrugsversuch an. Bezüglich der Geschädigten Nr. 3 erwägt die Vorinstanz, diese habe gestützt auf einen Vergleich mit der R.________ GmbH zwar Fr. 5'700.-- bezahlt. Die Zahlung sei jedoch nicht mehr im Irrtum über den Vertragspartner erfolgt, weshalb ein Motivationszusammenhang zwischen der Täuschung, dem Irrtum und der Vermögensdisposition zu verneinen sei und ein versuchter Betrug vorliege (angefochtenes Urteil E. 4.6.4 ff. S. 39).
Zum Schaden der Geschädigten Nr. 4 führt die Vorinstanz aus, die J.________ AG habe mit einer von ihr hergestellten Bereichskarte eine Gegenleistung erbracht. Mangels gegenteiliger Hinweise sei davon auszugehen, dass Leistung und Gegenleistung der Vertragsparteien wirtschaftlich gleichwertig gewesen seien. Die Leistung der J.________ AG sei für die Geschädigte Nr. 4 aber nicht vollwertig gewesen, da diese in Wirklichkeit gar keinen Vertrag habe eingehen wollen. Es sei ihr wichtig gewesen, im bereits bekannten Ortsplan zu inserieren. Sie habe nicht doppelt vertraglich gebunden sein wollen. Der unerwünschte Geschäftsabschluss habe für die Geschädigte Nr. 4 eine ihren wirtschaftlichen Interessen zuwiderlaufende Ausgabe bedeutet mit der Wirkung, dass die Gegenleistung für sie weniger Wert gehabt habe als für eine abschlusswillige Partei. Hinzu komme, dass der neue Vertrag in Umfang und Qualität nicht zu vergleichen sei mit dem bisherigen Vertrag mit der M.________ AG. Die Geschädigte Nr. 4 habe unter subjektiven Gesichtspunkten daher einen Schaden erlitten (angefochtenes Urteil E. 4.7.5.1 und 4.7.5.4 S. 41 f.).
Den Schaden der Geschädigten Nr. 21, 22, 24, 26, 27, 29 und 30 sieht die Vorinstanz gleich wie bei der Geschädigten Nr. 4 darin, dass diese zum Abschluss eines Vertrages bestimmt wurden, den sie in Wirklichkeit nicht eingehen wollten (angefochtenes Urteil E. 4.11.6 S. 50 f.; E. 4.12.6 S. 52).
7.8.3. Die Vorinstanz bejaht zu Recht sowohl die Bereicherungsabsicht als auch den Schädigungsvorsatz. Der Schaden liegt darin, dass die Geschädigten in Wirklichkeit keinen Vertrag mit der J.________ AG abschliessen wollten. Unerheblich ist daher, dass die J.________ AG Leistungen erbrachte, soweit die Geschädigten Zahlungen leisteten. Die Frage, ob die von dieser angebotene Leistung objektiv gleichwertig war, stellt sich nicht. Entscheidend ist, dass die Leistungen von den Geschädigten nicht gewünscht waren und sie in subjektiver Hinsicht durch die Unterzeichnung der Verträge daher einen Schaden erlitten. Der Beschwerdeführer nahm zumindest in Kauf, dass er die Geschädigten aufgrund seiner Täuschungen zur Unterzeichnung von Verträgen bestimmte, welche diese nicht wollten. Er handelte daher mit Schädigungsvorsatz und in der Absicht, die J.________ AG unrechtmässig zu bereichern.
Der Beschwerdeführer behauptet nicht, die Vorinstanz gehe willkürlich von einem fehlenden Vertragswillen der Geschädigten aus. Soweit er beispielsweise bezüglich der Geschädigten Nr. 26 geltend macht, diese habe die Publikation der J.________ AG gewollt (vgl. Beschwerde S. 38), legt er nicht substanziiert dar, weshalb die vorinstanzliche Würdigung offensichtlich unhaltbar sein könnte. Die entsprechenden Feststellungen sind für das Bundesgericht daher verbindlich.
Zutreffend ist, dass sich die Vorinstanz nicht explizit zum Schaden der Geschädigten Nr. 1, 5-11, 13, 14, 18 und 25 äussert. Dieser liegt jedoch offensichtlich wie bei den übrigen Geschädigten darin, dass gar kein Vertragsabschluss gewollt war. Die Schädigung trat auch hier mit der Unterzeichnung der Verträge ein (vgl. BGE 100 IV 273 E. 3 S. 277). Da die Geschädigten Nr. 1, 5-11, 13, 14, 18 und 25 keine Vermögensdisposition vornahmen, blieb es diesbezüglich jedoch beim Betrugsversuch.
 
7.9.
7.9.1. Ein serienmässiger Betrug liegt vor, wenn der Täter mehrfach nach demselben Handlungsmuster vorgeht, wobei dieses nicht auf ein konkretes Opfer, sondern auf eine ganze Opfergruppe angelegt ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf das Gericht bei dieser Konstellation, soweit die Einzelfälle in tatsächlicher Hinsicht gleich gelagert sind und sich bezüglich Opfergesichtspunkten nicht wesentlich unterscheiden, die Tatbestandsmerkmale des Betrugs, namentlich das Element der arglistigen Täuschung, zunächst in allgemeiner Weise für alle Einzelhandlungen gemeinsam prüfen. Eine ausführliche fallbezogene Erörterung der einzelnen Merkmale muss in denjenigen Fällen erfolgen, welche deutlich vom übrigen Handlungsmuster abweichen. Dies setzt voraus, dass sich die einzelnen Handlungen tatsächlich voneinander unterscheiden (BGE 119 IV 284 E. 5a S. 286; Urteil 6B_717/2012 vom 17. September 2013 E. 3.8 mit weiteren Hinweisen).
7.9.2. Die Vorinstanz trägt dem Rechnung. Sie fasst die Geschädigten zwar in Untergruppen zusammen. Innerhalb derselben nimmt sie jedoch auf die einzelnen Geschädigten sowie die jeweiligen Besonderheiten Bezug und begründet im Einzelfall, weshalb die Tatbestandsvoraussetzungen des Betrugs erfüllt sind. Unbegründet ist daher der Einwand des Beschwerdeführers, die Vorinstanz prüfe die Tatbestandsmerkmale des Betrugs nur in allgemeiner Weise für alle Einzelhandlungen gemeinsam.
7.10. Der gewerbsmässige Betrug erfasst als Kollektivdelikt neben vollendeten auch die versuchten Delikte (BGE 123 IV 113 E. 2d S. 117; Urteil 6B_1223/2013 vom 4. Dezember 2014 E. 3.6.3 und 5.2).
Der vorinstanzliche Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betrugs verletzt kein Bundesrecht.
 
8.
8.1. Der Beschwerdeführer ficht die Zivilforderung der Beschwerdegegnerin 5 (Geschädigte Nr. 17) an.
8.2. Der Entscheid des Bezirksgerichts Lenzburg erging nach Inkrafttreten der StPO am 1. Januar 2011. Das vorinstanzliche Verfahren richtete sich daher nach der StPO (vgl. Art. 454 Abs. 1 StPO; BGE 137 IV 219 E. 1.1 S. 221 mit Hinweisen). Gemäss Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO hat das Gericht über die anhängig gemachte Zivilklage auch zu entscheiden, wenn es die beschuldigte Person freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist.
8.3. Die Vorinstanz verneint bezüglich der Beschwerdegegnerin 5 die Tatbestandsvoraussetzung der Arglist und gelangt in diesem Punkt daher zu einem Freispruch. Sie erwägt, mit dem Verneinen der Arglist werde lediglich ein straf- und nicht zivilrechtlich relevantes Element verneint. Es liege ein Mangel des Vertragsschlusses im Sinne von Art. 23 ff. OR vor und die Zivilforderung in der Höhe von total Fr. 3'266.20 sei liquide sowie ausgewiesen. Folglich könne über den Zivilanspruch ohne Weiterungen aufgrund der im bisherigen Verfahren gesammelten Beweise entschieden werden. Die Zivilklage sei entsprechend gutzuheissen (angefochtenes Urteil E. 8.2 S. 59 f.).
8.4. Aus den vorinstanzlichen Erwägungen geht nicht hervor, weshalb der Beschwerdeführer als Angestellter der J.________ AG persönlich für den von der Beschwerdegegnerin 5 bezahlten Betrag von Fr. 3'266.20 haften soll. Nach Art. 31 Abs. 1 OR gilt der Vertrag als genehmigt, wenn der durch Irrtum, Täuschung oder Furcht beeinflusste Teil binnen Jahresfrist weder dem anderen eröffnet, dass er den Vertrag nicht halte, noch eine schon erfolgte Leistung zurückfordert. Die Frist beginnt in den Fällen des Irrtums und der Täuschung mit der Entdeckung (Art. 31 Abs. 2 OR). Wird ein Vertrag wegen Willensmängeln erfolgreich angefochten, ist er nach herrschender Lehre und Rechtsprechung von Anfang an - ex tunc - ungültig. Bereits erbrachte Leistungen sind zurückzuerstatten. In Bezug auf Sachleistungen sind die Grundsätze der Vindikation, im Übrigen die Regeln der ungerechtfertigten Bereicherung (Art. 62 ff. OR) anwendbar (BGE 137 III 243 E. 4.4.3 S. 248; 134 III 438 E. 2.4 S. 443; 132 III 242 E. 4.1 S. 244; je mit Hinweisen). Da Vertragspartnerin der Beschwerdegegnerin 5 und folglich Empfängerin von deren Zahlung nicht der Beschwerdeführer persönlich, sondern die J.________ AG ist, richten sich die Ansprüche aus Art. 23 ff. OR (Mängel des Vertragsabschlusses) bzw. aus ungerechtfertigter Bereicherung grundsätzlich gegen Letztere. Aus dem angefochtenen Entscheid geht zudem nicht hervor, ob die Beschwerdegegnerin 5 den Vertrag fristgerecht anfocht. Die Beschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen.
Die in der Lehre streitige Frage, ob im Strafverfahren vertragliche Ansprüche oder Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung überhaupt adhäsionsweise geltend gemacht werden können (bejahend Mazzucchelli/Postizzi, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 8 zu Art. 119 StPO; verneinend Annette Dolge, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 70 zu Art. 122 StPO), kann an dieser Stelle offenbleiben.
 
9.
 
10.
Die Beschwerdegegner 2 bis 8 haben sich am bundesgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt. Ihnen sind daher weder Kosten aufzuerlegen noch Entschädigungen zuzusprechen.
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 16. Oktober 2014 bezüglich der Zivilforderung der Beschwerdegegnerin 5 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist. Fürsprecher Robert Frauchiger wird als unentgeltlicher Anwalt des Beschwerdeführers bestellt.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
4. Die Beschwerdegegnerin 5 hat dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 500.-- zu bezahlen.
5. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'500.-- ausgerichtet.
6. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. August 2015
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Unseld