BGer 6B_642/2015
 
BGer 6B_642/2015 vom 17.08.2015
{T 0/2}
6B_642/2015
 
Urteil vom 17. August 2015
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
Gerichtsschreiber Näf.
 
Verfahrensbeteiligte
A._______,
vertreten durch Advokat Dr. Christian von Wartburg,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Emma Herwegh-Platz 2a, 4410 Liestal,
2. X._______,
vertreten durch Advokat Toni Thüring,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Mehrfacher Versuch der vorsätzlichen Tötung; mehrfache Gefährdung des Lebens; Beweiswürdigung; Kosten- und Entschädigungsfolgen,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 26. Januar 2015.
 
Sachverhalt:
 
A.
A.a. Am 9. August 2000 fuhr X._______ in einem Motorfahrzeug auf der kantonalen Autobahn in Richtung Delemont. Er fiel durch seine Fahrweise den beiden Polizeibeamten A._______ und B.________ auf, die in einem zivilen Polizeifahrzeug unterwegs waren. Die polizeiliche Aufforderung anzuhalten, befolgte X._______ nicht. Nach einer Verfolgungsjagd konnte er schliesslich zum Anhalten gezwungen werden. X._______ weigerte sich, aus dem Fahrzeug auszusteigen. Die beiden Polizeibeamten versuchten daher, ihn aus dem Wagen zu zerren. Der Beamte B.________ packte X._______ am Hals beziehungsweise am Oberkörper und drückte ihn seitlich nach links, um ihn aus dem Wagen zu kippen. Der Beamte A._______ versuchte, die Hände von X._______ vom Lenkrad zu lösen. Dabei fiel die Dienstwaffe von A._______ aus dem Holster in den Fussraum der Fahrerseite des Personenwagens. X._______ ergriff die Waffe mit der linken Hand und legte den Zeigefinger an den Abzug. Der Polizeibeamte A._______ packte mit seiner rechten Hand die linke Hand von X._______, um diesem die Waffe zu entwinden. Beim Gerangel lösten sich zwischen 16:05:45 Uhr und 16:05:48 Uhr, also innerhalb von drei Sekunden, drei Schüsse, wobei die ersten beiden Schüsse innert einer Sekunde fielen. Die ersten beiden Schüsse schlugen im Fussraum des Fahrzeugs ein. Der dritte Schuss schlug auf dem Erdboden vor der geöffneten linken Wagentür ein. In der Folge gelang es dem Polizeibeamten A._______, X._______ die Waffe zu entwinden.
A.b. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft erhob gegen X._______ wegen der Schussabgaben Anklage wegen mehrfachen Versuchs der vorsätzlichen Tötung, eventualiter mehrfachen Versuchs der schweren Körperverletzung, eventualiter mehrfacher Gefährdung des Lebens.
B. Das Strafgericht des Kantons Basel-Landschaft sprach X._______ am 25. Februar 2014 wegen der mehrfachen Schussabgaben der mehrfachen Gefährdung des Lebens schuldig. Es sprach ihn im Weiteren der Sachbeschädigung, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, der mehrfachen groben Verkehrsregelverletzung, des mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand, der mehrfachen, teils versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall, des mehrfachen Fahrens ohne Führerweis oder trotz Entzugs des Führerausweises sowie des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern schuldig. Es bestrafte ihn mit einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von zwei Jahren unter Anrechnung von sieben Tagen Untersuchungshaft, bei einer Probezeit von fünf Jahren. Von der Anklage unter anderem der mehrfachen versuchten vorsätzlichen Tötung und der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung sprach es ihn frei. Es entschied, es werde über die von A._______ gegen X._______ geltend gemachte Zivilforderung erst nach dem rechtskräftigen Abschluss des von X._______ gegen A._______ angestrengten Strafverfahrens unter anderem wegen einfacher Körperverletzung und Amtsmissbrauch entscheiden.
A._______ erklärte als Privatkläger Berufung unter anderem mit dem Antrag, X._______ sei der mehrfachen versuchten vorsätzlichen Tötung, eventualiter der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung schuldig zu sprechen.
Das Kantonsgericht Basel-Landschaft bestätigte am 26. Januar 2015 das erstinstanzliche Urteil im Schuld- und im Strafpunkt. Es hiess die Berufung von A._______ im Zivilpunkt teilweise gut und verpflichtete das Strafgericht, über die von A._______ gegen X._______ geltend gemachte Zivilforderung sofort und nicht erst nach dem rechtskräftigen Abschluss des von X._______ gegen A._______ angestrengten Strafverfahrens unter anderem wegen einfacher Körperverletzung und Amtsmissbrauch zu entscheiden.
C. A._______ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, X._______ sei in Abänderung des vorinstanzlichen Urteils wegen mehrfacher versuchter vorsätzlicher Tötung, eventualiter wegen mehrfacher versuchter (schwerer) Körperverletzung zu verurteilen. Zudem stellt er verschiedene Anträge im Kosten- und im Entschädigungspunkt.
 
Erwägungen:
 
1.
1.1. Zur Beschwerde in Strafsachen ist gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG berechtigt, wer (a.) vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und (b.) ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere (Ziff. 5) die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann.
1.1.1. Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerdelegitimation damit, dass er am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen und "als Privatkläger zudem ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids (vgl. Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 4 BGG) " habe. Der Beschwerdeführer scheint davon auszugehen, dass er als Privatkläger eo ipsoein rechtlich geschütztes Interesse habe. Er verweist auf Art. 81 Abs. 1 lit. b 
Massgebend für die Beschwerdelegitimation ist im vorliegenden Fall somit Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG in der Fassung gemäss Anhang Ziff. II 5 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Januar 2011, wonach zur Beschwerde in Strafsachen die Privatklägerschaft berechtigt ist, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann.
1.1.2. Die Privatklägerschaft hat, unter Vorbehalt offensichtlich klarer Fälle, in der Beschwerde in Strafsachen darzulegen, weshalb sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderungen auswirken kann. Fehlt es an einer solchen Begründung, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (siehe BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen; Urteil 6B_481/2014 vom 13. August 2014 E. 5; BGE 137 IV 246 E. 1.3.1; Urteil 6S.401/2000 vom 17. August 2000 E. 2).
Der Beschwerdeführer hätte in seiner Beschwerde somit darlegen müssen, inwiefern der Umstand, dass entgegen seinem Antrag der Beschwerdegegner nicht wegen mehrfacher versuchter vorsätzlicher Tötung beziehungsweise wegen mehrfacher versuchter schwerer Körperverletzung, sondern wegen mehrfacher (vollendeter) Gefährdung des Lebens verurteilt wurde, sich auf die Beurteilung der von ihm geltend gemachten Zivilansprüche (auf Zahlung einer Genugtuung von Fr. 5'000.-- und auf Ersatz der Anwaltskosten) auswirken kann. Die Beschwerde enthält keine diesbezüglichen Ausführungen. Sie genügt daher den Anforderungen an die Begründung der Beschwerdelegitimation der Privatklägerschaft im Schuldpunkt nicht. Auf die Beschwerde ist daher in diesem Punkt nicht einzutreten.
1.2. Bei diesem Ergebnis kann dahingestellt bleiben, ob es sich beim angefochtenen Entscheid um einen Teilentscheid (Art. 91 BGG) oder um einen Zwischenentscheid (Art. 93 BGG) handelt beziehungsweise ob auf die Beschwerde im Schuldpunkt auch deshalb nicht einzutreten ist, weil es an einem tauglichen Anfechtungsobjekt fehlt.
1.3. Im Übrigen wäre die Beschwerde in diesem Punkt aus nachstehenden Gründen abzuweisen, wenn darauf eingetreten würde.
1.3.1. Die Vorinstanz kommt nach eingehenden Erwägungen in Übereinstimmung mit der ersten Instanz zum Schluss, dem Beschwerdegegner könne nicht nachgewiesen werden, er habe eine Tötung oder Verletzung des Beschwerdeführers für den Fall des Eintritts dieses Erfolgs in Kauf genommen. Der Beschwerdegegner hielt die Pistole in der linken Hand, den Zeigefinger am Abzug. Der Beschwerdeführer packte die linke Hand des Beschwerdegegners, um diesem die Waffe zu entwinden. In dieser Phase des Geschehens fielen innerhalb von drei Sekunden drei Schüsse, die im Fussraum des Fahrzeugs auf der Fahrerseite beziehungsweise auf dem Erdboden vor der geöffneten linken Wagentür einschlugen. Nach dem dritten Schuss konnte der Beschwerdeführer die Pistole aus der Hand des Beschwerdegegners drehen. Gemäss dem Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes der Stadtpolizei Zürich vom 4. Juni 2010 konnte anhand der Spuren nicht eruiert werden, ob der Beschwerdegegner die Schüsse absichtlich oder unabsichtlich ausgelöst hatte. Es sei aber wahrscheinlich, dass es beim Versuch, einer Person eine geladene Waffe zu entwinden, insbesondere wenn sie diese am Abzug halte, zu einer Schussauslösung komme, zumal dafür nicht viel Kraftaufwand nötig sei.
1.3.2. Was der Beschwerdeführer vorbringt, erschöpft sich in appellatorischer Kritik an der Beweiswürdigung, die zur Begründung der Willkürrüge nicht genügt, und ist, soweit Rechtsfragen betreffend, unbegründet. Der Vorsatz der Gefährdung des Lebens unterscheidet sich vom Eventualvorsatz auf Tötung oder Körperverletzung darin, dass der Täter darauf vertraut, der Tötungs- oder Verletzungserfolg werde nicht eintreten, die Gefahr werde sich mithin nicht verwirklichen. Sicheres Wissen um die nahe Möglichkeit des Todes ist nicht identisch mit sicherem Wissen um den Eintritt des Erfolgs. Sicheres Wissen um die Gefahr für das Leben kann sowohl mit Eventualvorsatz als auch mit bewusster Fahrlässigkeit bezüglich der Todesfolge einhergehen ( STRATENWERTH/JENNY/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, 7. Aufl. 2010, § 4 N. 12). Aus dem direkten Vorsatz der Gefährdung des Lebens kann nach den zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid (S. 31) nicht kurzerhand auf Eventualvorsatz der Verletzung oder Tötung geschlossen werden. Wollte man anders entscheiden, wäre Art. 129 StGB betreffend Gefährdung des Lebens weitgehend überflüssig.
Der Beschwerdegegner schuf dadurch, dass er die Waffe in die linke Hand nahm, den Zeigefinger am Abzug hielt und die Waffe auch nicht losliess, als der Beschwerdeführer sie ihm zu entwinden suchte, zweifellos mit Wissen und Willen die Gefahr, dass sich im Gerangel um die Waffe daraus Schüsse lösen konnten, welche den einen oder andern Polizeibeamten oder den Beschwerdegegner selbst verletzten oder töteten. In der Zeit, in welcher die drei Schüsse fielen, war die Pistole nicht gegen den Beschwerdeführer, sondern, offenbar zufolge von dessen Intervention, nach unten gerichtet. Daher konnte der Beschwerdegegner im Zeitpunkt der Schussabgaben nicht den Eventualvorsatz auf Verletzung oder Tötung des Beschwerdeführers gehabt haben, selbst wenn er den einen oder anderen Schuss willentlich abgegeben haben sollte.
1.3.3. Die Vorinstanz lässt mit der ersten Instanz offen, ob der Beschwerdegegner den Polizeibeamten gedroht habe, sie umzubringen. Der Polizeibeamte B.________ konnte sich in der gerichtlichen Einvernahme nicht mehr an eine solche Äusserung des Beschwerdegegners erinnern. Wie die erste Instanz willkürfrei festhält, fallen solche Äusserungen im Rahmen heftiger emotionaler Auseinandersetzungen nicht selten. Sie sind nicht ernst gemeint. Der Beschwerdegegner brachte durch die allfällige Äusserung wie überhaupt durch sein Verhalten zum Ausdruck, dass er gegenüber den Polizeibeamten keinerlei Respekt hatte und nicht bereit war, deren Anweisungen zu befolgen.
 
2.
Auf die Beschwerde betreffend die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers ist einzutreten, soweit diese damit begründet werden, dass der Beschwerdeführer im Schuldpunkt unterlegen ist. Denn daran wird sich ungeachtet des Ausgangs des Verfahrens im Zivilpunkt nichts mehr ändern, zumal die Beschwerde im Schuldpunkt abzuweisen wäre, wenn darauf eingetreten würde.
 
2.1.
2.1.1. Betreffend die Kostenfolgen erwog die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer im Hauptpunkt, nämlich mit dem Antrag auf Verurteilung des Beschwerdegegners wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, eventualiter versuchter schwerer Körperverletzung statt wegen Gefährdung des Lebens, unterlegen und mit seiner Berufung nur im Zivilpunkt (teilweise) durchgedrungen ist. Da die Beurteilung des Hauptpunktes anspruchsvoller und zeitaufwändiger als die Behandlung des Zivilpunktes gewesen sei, rechtfertige es sich, die Gerichtsgebühr von Fr. 20'000.-- und die Auslagen von Fr. 200.--, total Fr. 20'200.--, im Umfang von drei Vierteln dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und im Umfang von einem Viertel auf die Staatskasse zu nehmen.
2.1.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO dürften ihm, wenn überhaupt, höchstens 50 % der Gerichtskosten auferlegt werden. Im Zivilpunkt habe er vollumfänglich obsiegt. Dieser Punkt sei für ihn genauso wichtig wie die Frage der Verurteilung des Beschwerdegegners.
Die Rüge ist unbegründet. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Wenn eine Partei in einem Punkt obsiegt, im andern unterliegt, so ist für die Bemessung des auf sie entfallenden Kostenanteils von entscheidender Bedeutung, welchen Arbeitsaufwand die Beurteilung der einzelnen Punkte notwendig machte. Die Beurteilung des Schuldpunktes erforderte offensichtlich einen deutlich grösseren Aufwand als die Behandlung des Zivilpunktes. Dass dieser für den Beschwerdeführer angeblich ebenso wichtig ist, ist unerheblich. Zudem hat der Beschwerdeführer im Zivilpunkt entgegen seiner Behauptung nicht vollumfänglich obsiegt. Seine Berufung wurde in diesem Punkt lediglich teilweise gutgeheissen. Die Vorinstanz hat die Zivilforderung des Beschwerdeführers entgegen dessen Berufungsantrag nicht gutgeheissen, sondern die Sache an die erste Instanz zurückgewiesen, damit diese umgehend über die Forderung entscheide. Damit ist im Zeitpunkt der Ausfällung des angefochtenen Urteils unter anderem offen, ob dem Beschwerdeführer überhaupt eine Genugtuung zugesprochen wird und ob diese gegebenenfalls entsprechend dem Begehren des Beschwerdeführers Fr. 5'000.-- beträgt.
2.1.3. Soweit der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner im kantonalen Rechtsmittelverfahren unterlag, muss er ihm eine Entschädigung zahlen (BGE 139 IV 45 E. 1).
 
2.2.
2.2.1. Die Vorinstanz setzte die Gerichtsgebühr auf Fr. 20'000.-- fest. Der Beschwerdeführer macht geltend, diese Gerichtsgebühr sei zu hoch. Sie verletze das Äquivalenzprinzip. Die Gebühr von Fr. 20'000.-- für die Ergreifung des ordentlichen Rechtsmittels der Berufung sei für ihn stossend, wenn berücksichtigt werde, dass er als zweifacher Familienvater mit einem monatlichen Lohn von Fr. 7'500.-- bis Fr. 8'500.-- in Kenntnis einer derart hohen Urteilsgebühr das finanzielle Risiko der Ergreifung eines Rechtsmittels unmöglich auf sich nehmen könnte.
2.2.2. Gerichtsgebühren sind Kausalabgaben. Es gilt daher, das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip. Letzteres konkretisiert das Verhältnismässigkeitsprinzip und das Willkürverbot für den Bereich der Kausalabgaben. Es bestimmt, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen halten muss. Der Wert der Leistung bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Nutzen, den sie dem Pflichtigen bringt, oder nach dem Kostenaufwand der konkreten Inanspruchnahme im Verhältnis zum gesamten Aufwand des betreffenden Verwaltungszweigs, wobei schematische, auf Wahrscheinlichkeit und Durchschnittserfahrungen beruhende Massstäbe angelegt werden dürfen (BGE 139 III 334 E. 3.2.4; 130 IV 225 E. 2.3 mit Hinweisen; Urteil 2C_513/2012 vom 11. Dezember 2012 E. 3.1).
2.2.3. Gemäss § 12 Abs. 2 der Verordnung des Kantons Basel-Landschaft über die Gebühren der Gerichte (Gebührentarif, GebT Systematische Gesetzessammlung 170.31) beträgt die von der Fünferkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, für Endentscheide festzulegende Gerichtsgebühr Fr. 2'000.-- bis Fr. 30'000.--. Wo ein Gebührenrahmen mit einem Mindest- und einem Höchstbetrag vorgesehen ist, setzt das zuständige Gericht die Gebühr im konkreten Fall nach dem Streitwert und der Bedeutung der Streitsache fest. Es berücksichtigt ferner die Schwierigkeit des Falles sowie den Arbeits- und Zeitaufwand (§ 3 Abs. 1 GebT/BL). In Verfahren mit umfangreichem Aktenmaterial, mit komplizierten rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnissen, in solchen mit besonders hohem Streitwert und in Strafsachen mit zivilen Adhäsionsklagen können die Gebühren bis auf das Doppelte des ordentlichen Ansatzes, in Ausnahmefällen bis auf die in § 52 Absatz 3 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte vorgesehene Maximalgebühr (von Fr. 500'000.--) erhöht werden (§ 3 Abs. 2 GebT/BL). § 4 GebT/BL regelt die Ermässigung und den Verzicht auf die Auferlegung von Verfahrenskosten. In besonderen Fällen kann das zuständige Gericht bei der Festsetzung der Gebühr die nachfolgend verankerten Mindestbeträge unterschreiten oder von der Erhebung einer Gebühr absehen (§ 4 Abs. 2 GebT/BL). Überdies kann das zuständige Gericht von einer Kostenauflage ganz oder teilweise absehen, wenn Gründe der Billigkeit oder die Erreichung des Strafzweckes dies erfordern, die Einbringlichkeit von Verfahrenskosten von Vornherein ausserhalb jeglicher Möglichkeit liegt oder ein Härtefall nach § 5 Absatz 2 dieser Verordnung gegeben ist (§ 4 Abs. 3 GebT/BL). § 5 GebT/BL regelt den nachträglichen Erlass auferlegter Verfahrenskosten. In Härtefällen können bereits festgesetzte und einer Partei auferlegte Verfahrenskosten auf begründetes Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen oder gestundet werden (§ 5 Abs. 1 GebT/BL). Ein Härtefall liegt vor, wenn die gesuchstellende Person ihre Bedürftigkeit nachweist und im Zeitpunkt des Kostenerlassgesuchs bereits feststeht, dass diese nicht bloss vorübergehender Natur ist. Die Bedürftigkeit richtet sich nach den Kriterien, die zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Zivilprozess relevant sind (§ 5 Abs. 2 GebT/BL). Zudem können die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen oder gestundet werden, wenn Gründe der Billigkeit oder die Erreichung des Strafzweckes dies erfordern (§ 5 Abs. 3 GebT/BL). Der nachträgliche Erlass von Verfahrenskosten ist ausgeschlossen, wenn die unentgeltliche Prozessführung wegen Aussichtslosigkeit verweigert wurde oder mit Sicherheit verweigert worden wäre (§ 5 Abs. 4 GebT/BL).
Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen Bestimmungen nicht auseinander. Er legt nicht dar, inwiefern die Vorinstanz mit der Festsetzung der Gerichtsgebühr auf Fr. 20'000.-- diese Bestimmungen willkürlich angewendet habe. Aus ihnen ergibt sich nicht, dass die Höhe des Einkommens und die Familienverhältnisse des zur Zahlung der Gerichtsgebühr Verpflichteten für die Bemessung der Gebühr mit entscheidend sind. Solches ergibt sich jedenfalls in Bezug auf die Privatklägerschaft auch nicht zwingend aus dem Äquivalenzprinzip. Die Einkommensverhältnisse können für einen gänzlichen oder teilweisen nachträglichen Erlass auferlegter Verfahrenskosten relevant sein. Darüber ist vorliegend nicht zu befinden.
2.2.4. Mit der Bemessung der Gerichtsgebühr auf Fr. 20'000.-- hat die Vorinstanz weder das Äquivalenzprinzip verletzt noch ihr Ermessen missbraucht noch gegen das Willkürverbot verstossen.
3. Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen. Dem Beschwerdegegner ist keine Entschädigung zuzusprechen, da ihm im bundesgerichtlichen Verfahren keine Umtriebe entstanden sind.
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. August 2015
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Näf