BGer 5A_243/2015
 
BGer 5A_243/2015 vom 12.08.2015
{T 0/2}
5A_243/2015
 
Urteil vom 12. August 2015
 
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Bovey,
Gerichtsschreiber Buss.
 
Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
3. C.________ AG,
alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Gregor Marcolli,
Beschwerdeführer,
gegen
D.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Krüger,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
definitive Nachlassstundung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Zivilabteilung, 2. Zivilkammer, vom 18. Februar 2015.
 
Sachverhalt:
 
A.
B. Gegen diesen Entscheid gelangten A.________, B.________ und die C.________ AG am 8. September 2014 an das Obergericht des Kantons Bern, welches die Anträge auf Akteneinsicht und Nachbegründung der Beschwerde guthiess (Zwischenentscheid vom 10. November 2014), die (nachbegründete) Beschwerde mit den Anträgen auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Konkurseröffnung über die D.________ AG jedoch abwies (Entscheid vom 18. Februar 2015).
C. A.________, B.________ und die C.________ AG (Beschwerdeführer) ziehen diesen Entscheid mit Beschwerde in Zivilsachen vom 25. März 2015 an das Bundesgericht weiter und beantragen die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Verweigerung der definitiven Nachlassstundung.
 
Erwägungen:
 
1.
1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht über eine definitive Nachlassstundung entschieden hat (Art. 72 Abs. 2 lit. a und Art. 75 Abs. 1 BGG). Der angefochtene Entscheid schliesst das Stundungsverfahren prozessual ab und stellt daher einen Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG dar. Die Beschwerde gegen den Entscheid des Nachlassgerichts ist an keinen Streitwert gebunden (Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG). Die Beschwerdeführer sind als Gläubiger zur Beschwerdeerhebung befugt (Art. 76 Abs. 1 BGG) und die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 BGG). Insofern kann auf die Beschwerde eingetreten werden.
1.2. Entscheide über die Bewilligung der Nachlassstundung fallen unter die vorsorglichen Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG (BGE 135 III 430 E. 1.3 S. 432), weshalb einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann. Das Bundesgericht wendet dabei das Recht nicht von Amtes wegen an, sondern prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 571 E. 1.5 S. 576).
1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der Sachverhaltsfeststellungen kommt im Anwendungsbereich von Art. 98 BGG nur dann in Frage, wenn die kantonale Instanz verfassungsmässige Rechte verletzt hat (BGE 133 III 585 E. 4.1 S. 588). Der Beschwerdeführer hat das Vorliegen einer Verfassungsverletzung mit einer den vorstehend genannten Anforderungen (s. E. 1.2) genügenden Begründung geltend zu machen (BGE 136 I 332 E. 2.2 S. 334; 133 III 439 E. 3.2 S. 445). Soweit der Beschwerdeführer den Sachverhalt ergänzen will, hat er zudem mit Aktenhinweisen darzulegen, dass er entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2 S. 90 mit Hinweisen). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), was in der Beschwerde näher darzulegen ist (BGE 134 V 223 E. 2.2.1 S. 226; 133 III 393 E. 3 S. 395). Auf eine Kritik an den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, die diesen Anforderungen nicht genügt, ist nicht einzutreten (BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.).
2. Anlass zur Beschwerde gibt die definitive Bewilligung der Nachlassstundung bis am 16. Januar 2015, welche zwischenzeitlich verlängert worden ist. Gemäss Art. 294 Abs. 1 SchKG in der revidierten Fassung vom 21. Juni 2013 (in Kraft seit 1. Januar 2014) bewilligt das Nachlassgericht die Stundung definitiv für weitere vier bis sechs Monate, wenn sich während der provisorischen Stundung ergibt, dass Aussicht auf Sanierung oder Bestätigung eines Nachlassvertrages besteht. Das Obergericht hat erwogen, als Grundlage für die richterliche Gewährung der Nachlassstundung genüge das Vorhandensein einer positiven Prognose für das Zustandekommen eines Nachlassvertrags, welche die Sachwalterin darzulegen habe. Auf den Bericht der Sachwalterin dürfe der Nachlassrichter grundsätzlich abstellen, zumal die Sachwalterin Sachverständige sei. Die E.________ AG habe vorliegend am 11. Juli 2014 ihren ergänzten Bericht eingereicht und empfohlen, die definitive Nachlassstundung für sechs Monate zu gewähren, weil die bisher getroffenen Vorkehren und eingeleiteten Sanierungsmassnahmen die Aussichten auf eine nachhaltige Sanierung verbessert hätten. Der Vertreter der Sachwalterin habe anlässlich der Fortsetzungsverhandlung ausgeführt, dass er sich bei den wichtigsten Gläubigern erkundigt habe, worauf diese ihm die Zustimmung zur geschätzten Dividende von 15 % signalisiert hätten. Sodann habe er bestätigt, dass die F.________ SA (Muttergesellschaft der Beschwerdegegnerin) einen Vorschlag zur Finanzierung der Dividende gemacht habe. Daraus könne geschlossen werden, dass zumindest eine mündliche Finanzierungszusage vorgelegen habe. Schliesslich habe die Sachwalterin für das 2. Semester 2014 kaum mehr neue Verluste prognostiziert. Insgesamt sei der Sachwalterbericht nachvollziehbar, weshalb er seine Funktion als Fundament für die richterliche Prognose uneingeschränkt wahrnehmen könne. Da der Vorinstanz im Zusammenhang mit der Würdigung der Arbeit der Sachwalterin (Bericht und Aussagen) weder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts noch eine falsche Rechtsanwendung vorzuwerfen sei, sei der Entscheid des Regionalgerichts zu bestätigen.
3. Was die Beschwerdeführer dagegen vorbringen, lässt den angefochtenen Entscheid nicht als verfassungswidrig erscheinen:
3.1. Soweit die Beschwerdeführer in Bezug auf die Feststellung des Vorliegens einer Finanzierungszusage eine unzulässige Sachverhaltsergänzung bzw. eine Verletzung von Art. 320 lit. b ZPO durch das Obergericht geltend machen, erheben und begründen sie keine Verfassungsrügen (s. E. 1.2).
3.2. Sodann liegt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) darin, dass das Obergericht die Beschwerdeführer nicht in Bezug auf die im Rahmen der Beweiswürdigung getroffene Feststellung, es liege eine mündliche Zusage der F.________ SA vor, die Nachlassdividende zu finanzieren, vorgängig zur Stellungnahme aufgefordert hat. Eine Partei hat grundsätzlich keinen Anspruch, zur rechtlichen Würdigung von (ihr bekannten) Tatsachen, oder ganz allgemein zur juristischen Begründung des Entscheides angehört zu werden (BGE 116 V 182 E. 1a S. 185). Mit der Relevanz der fraglichen Aussagen des Vertreters der Sachwalterin mussten die Beschwerdeführer rechnen; die Frage des Vorliegens einer Finanzierungszusage warfen sie denn auch in der vorinstanzlichen Beschwerde selbst auf.
3.3. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung und die darauf beruhende Feststellung, dass zumindest eine mündliche Zusage der Muttergesellschaft vorgelegen habe, die Dividende zu finanzieren, sind auch nicht willkürlich. Eine entsprechende Zusage lässt sich willkürfrei auf die Aussagen des Vertreters der Sachwalterin stützen, der bestätigt hat, dass die F.________ SA vorgeschlagen hat, die angestrebte Dividende zu finanzieren. Gestützt auf die Aussagen des genannten Zeugen durfte die Vorinstanz die Chancen, dass die Dividende aus Mitteln der F.________ SA finanziert werden kann, schliesslich ohne Willkür als intakt erachten. Die diesbezügliche vorinstanzliche Würdigung des Sachverhalts bleibt daher für das Bundesgericht verbindlich (s. E. 1.3).
3.4. Weitere Gründe, weshalb die Vorinstanz den Bericht und die Schlussfolgerungen der Sachwalterin willkürlich gewürdigt haben soll, legen die Beschwerdeführer nicht dar. Unter verfassungsrechtlichem Blickwinkel ist daher nicht zu beanstanden, wenn das Obergericht das Bestehen einer Sanierungsaussicht bejaht hat und dem Antrag der Sachwalterin, die definitive Nachlassstundung zu gewähren, gefolgt ist. Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer unter solidarischer Haftbarkeit kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, 2. Zivilkammer, und dem Regionalgericht Oberland, Zivilabteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. August 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Buss