BGer 5A_604/2015
 
BGer 5A_604/2015 vom 10.08.2015
{T 0/2}
5A_604/2015
 
Urteil vom 10. August 2015
 
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Bezirk Küssnacht, Kanton Schwyz und Katholische Kirchgemeinde Küssnacht, vertreten durch das Bezirkssteueramt Küssnacht,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 1. Juli 2015 des Kantonsgerichts Schwyz (Beschwerdekammer).
 
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 1. Juli 2015 des Kantonsgerichts Schwyz, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an die Beschwerdegegner für Fr. 82'716.55 nebst Zins (kantonale Steuern der Jahre 2006 bis 2011) sowie für Fr. 12'257.60 (aufgelaufener Verzugszins) abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,
 
in Erwägung,
dass das Kantonsgericht erwog, der Beschwerdeführer setze sich in seiner Beschwerde nicht mit der erstinstanzlichen Verfügung auseinander, sondern wiederhole grösstenteils die bereits im erstinstanzlichen Verfahren erhobenen materiellen Einwendungen gegen die Steuerforderungen der Beschwerdegegner, die Frage des Eintretens auf die Beschwerde könne jedoch offen bleiben, weil die Beschwerde ohnehin abzuweisen sei, die Vorinstanz habe nämlich zu Recht festgestellt, dass die Beurteilung der ausschliesslich materiellen Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens nicht möglich sei,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der Erwägungen des Kantonsgerichts aufzeigt, inwiefern dessen Beschluss vom 1. Juli 2015 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
 
erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. August 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Füllemann