BGer 4A_98/2015
 
BGer 4A_98/2015 vom 10.08.2015
{T 0/2}
4A_98/2015
 
Verfügung vom 10. August 2015
 
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Instruktionsrichterin,
Gerichtsschreiber Hurni.
 
Verfahrensbeteiligte
Club A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Diego Cavegn,
Beschwerdeführer,
gegen
Club B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Claudio Bazzani
und Rechtsanwältin Dr. Stefanie Pfisterer,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Internationale Sportschiedsgerichtsbarkeit,
Beschwerde gegen das Schiedsurteil des Tribunal Arbitral du Sport (TAS) vom 9. Januar 2015.
 
In Erwägung,
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. Juli 2015 erklärte, seine Beschwerde gegen das Schiedsurteil des Tribunal Arbitral du Sport (TAS) vom 9. Januar 2015zurückzuziehen;
dass der Beschwerdeführer auf einen zwischen den Parteien geschlossenen Vergleich Bezug nahm, nach welchem der Beschwerdeführer die Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren trägt und die Parteikosten wettgeschlagen werden;
dass der Beschwerdegegner gegen diese Kostenregelung keine Einwände erhob;
dass das bundesgerichtliche Verfahren in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 BGG abgeschrieben werden kann;
dass die reduzierten Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 2 und 3 BGG) und keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind;
 
 verfügt die Instruktionsrichterin:
 
1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
 
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
 
4.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Tribunal Arbitral du Sport (TAS) schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. August 2015
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Instruktionsrichterin: Klett
Der Gerichtsschreiber: Hurni