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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
6B_736/2015
Urteil vom 6. August 2015
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme (Betrug usw.),
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz vom 2. Juli 2015.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
Das Kantonsgericht Schwyz trat am 2. Juli 2015 auf eine nicht hinreichend begründete Beschwerde nicht ein. Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht, ohne einen ausdrücklichen Antrag zu stellen. Offensichtlich geht es ihm darum, dass das Kantonsgericht auf seine Beschwerde eintreten soll.
Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens können nur die Begründungsanforderungen an ein kantonales Rechtsmittel sein. Mit dieser Frage befasst sich der Beschwerdeführer nicht, weshalb seine Eingabe den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht entspricht. Seine Ausführungen betreffen die materielle Seite der Angelegenheit, die das Bundesgericht nicht prüfen kann, weil sich das Kantonsgericht dazu nicht geäussert hat. Das Kantonsgericht hat dem Beschwerdeführer als unterliegende Partei die Kosten in Höhe von Fr. 300.-- auferlegt. Was daran gegen das Recht verstossen könnte, ergibt sich aus der Beschwerde nicht. Mangels einer tauglichen Begründung ist darauf im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. August 2015
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Monn