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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
5A_461/2015
Urteil vom 6. August 2015
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Herrmann, Schöbi,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Weber,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwälte Daniel Staffelbach
und Pandora Notter,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nachbarrecht (Zuständigkeit),
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 30. April 2015.
Sachverhalt:
A.
B.________ und A.________ sind Eigentümerinnen benachbarter Grundstücke.
Klageweise verlangte B.________, A.________ sei zu verpflichten, die Grünhecke an der südlichen Grenze innert 30 Tagen auf 60 cm Abstand von der Grenze zurückzuversetzen (Begehren 1a), diese innert 30 Tagen auf eine Höhe von 1,2 m zurückzuschneiden (Begehren 1b) und zukünftig regelmässig und zeitgerecht unter Schnitt zu halten (Begehren 1c). Sie machte dabei einen Streitwert von Fr. 40'000.-- geltend.
Die Beklagte behauptete einen Streitwert von Fr. 7'000.-- bis Fr. 10'000.-- bzw. von weniger als Fr. 20'000.-- und bestritt die Zuständigkeit des Bezirksgerichts als Kollegialgericht.
Mit Beschluss vom 21. Januar 2015 wies das Bezirksgericht Uster als Kollegialgericht die Einrede der sachlichen Unzuständigkeit ab und trat auf die Klage ein.
Die hiergegen von A.________ erhobene Berufung wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 30. April 2015 ab.
B.
Dagegen hat A.________ am 5. Juni 2015 eine Beschwerde in Zivilsachen und eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben mit den Begehren, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und auf die Klage sei nicht einzutreten. Mit Präsidialverfügung vom 24. Juni 2015 wurde der Beschwerde in dem Sinn die aufschiebende Wirkung erteilt, als das erstinstanzliche Verfahren bis zum vorliegenden Entscheid nicht weiterzuführen ist. In der Sache selbst wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über die Zuständigkeit in einer vermögensrechtlichen Zivilstreitigkeit mit Fr. 30'000.-- übersteigendem Streitwert; die Beschwerde in Zivilsachen steht somit offen (Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 75 Abs. 1 und Art. 92 Abs. 1 BGG). Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist folglich, wie schon ihr Name sagt, nicht gegeben (Art. 113 BGG).
2.
Das Bezirksgericht ging gestützt auf die Klage von einem Streitwert von Fr. 40'000.-- aus. Das Obergericht errechnete einen Streitwert von Fr. 30'350.--, indem es dem Begehren Ziff. 1a in Übereinstimmung mit beiden Parteien einen Streitwert von Fr. 10'000.-- zumass, indem es für das Begehren Ziff. 1b auf die Rechnung des Gärtners von Fr. 2'997.90 im Zusammenhang mit dem Rückschnitt auf 1,8 m abstellte und erwog, der verlangte Rückschnitt auf 1,2 m würde voraussichtlich ähnlich viel kosten, und indem es für das Begehren Ziff. 1c den mit Rechnung ausgewiesenen Betrag von Fr. 867.50 für einen Schnitt mit dem 20-fachen Wert, ausmachend Fr. 17'350.--, kapitalisierte.
Die Festsetzung der zu erwartenden Kosten für die anbegehrten Massnahmen betrifft in erster Linie die Tatsachenfeststellung, welche für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich ist (Art. 105 Abs. 1 BGG), unter Vorbehalt offensichtlich unrichtiger, d.h. willkürlicher Feststellungen, wofür das strenge Rügeprinzip gilt, was bedeutet, dass auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eingetreten wird (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445; 140 III 264 E. 2.3 S. 266).
3.
Keine Willkür ist darzutun mit dem Vorwurf, das Obergericht habe ohne Veranlassung von sich aus den Sachverhalt ermittelt; die Festsetzung des Streitwertes bei nicht bezifferten Rechtsbegehren hat von Amtes wegen zu erfolgen (vgl. Art. 91 Abs. 2 ZPO). Dies ist unabhängig von den - vorliegend stark divergierenden - Angaben der Parteien insbesondere dann nötig, wenn dies für die Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit relevant ist (vgl. STERCHI, Berner Kommentar, N. 13 zu Art. 91 ZPO). Diese Grundsätze gelten übrigens auch im bundesgerichtlichen Verfahren (vgl. BGE 140 III 571 E. 1.2 S. 574; Urteil 8C_1065/2009 vom 31. August 2010 E. 1.3.1, nicht publ. in: BGE 136 I 332).
Was das Begehren Ziff. 1b anbelangt, macht die Beschwerdeführerin geltend, niemand habe je behauptet, dass der Rückschnitt der Hecke auf 1,2 m Kosten von Fr. 3'000.-- verursache; im Übrigen habe sie mit Eingabe vom 2. Juni 2014 belegt, dass die Rechnung vom 1. Dezember 2013 den ganzen Garten betroffen habe und nicht nur die Hecke. Diese Ausführungen sind appellatorischer Natur und vermögen keine willkürliche Kostenannahme zu begründen. Die Eingabe vom 2. Juni 2014 richtete sich an das Bezirksgericht Uster; die Beschwerdeführerin müsste aber substanziiert aufzeigen, dass und an welcher Stelle sie gegenüber dem Obergericht entsprechende Behauptungen erhoben oder auf ihre frühere Eingabe verwiesen und inwiefern sie dabei den effektiven Nachweis erbracht hätte, dass die Rechnung noch andere Leistungen als den Rückschnitt der Hecke abdeckte. Sodann hat das Sachgericht, insbesondere bei divergierenden Angaben der Parteien, den Streitwert auf der Grundlage objektiver Kriterien ermessensweise zu schätzen (vgl. STEIN-WIGGER, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Hrsg. Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, N. 25 zu Art. 91 ZPO). Die Behauptung der Beschwerdeführerin, das Obergericht habe gegen Art. 55 ZPO verstossen, geht daher fehl. Ebenso wenig ist erkennbar, dass das Obergericht sein Ermessen missbraucht und willkürliche Annahmen getroffen hätte.
Mit Bezug auf das Begehren Ziff. 1c macht die Beschwerdeführerin geltend, das Obergericht habe Art. 92 ZPO willkürlich angewandt, indem es die periodische Leistung letztlich insofern mit dem Faktor 21 kapitalisiert habe, als bei richtiger Betrachtung der Rückschnitt gemäss Begehren Ziff. 1b bereits die erste periodische Leistung darstelle; für den Streitwert des Begehrens Ziff. 1c dürften deshalb nur noch 19 Leistungen berechnet werden. Diese Ausführungen gehen insofern an der Sache vorbei, als bei der Kapitalisierung periodischer Leistungen gemäss Art. 92 Abs. 2 ZPO nicht auf die effektive Anzahl der Einzelleistungen bzw. die effektive Dauer der Leistungspflicht - welche vorliegend bei gutheissendem Entscheid letztlich "ewig" dauern würde und deshalb bei einer "Realberechnung" einen viel höheren Streitwert hätte - abgestellt wird, sondern die Werte der einzelnen periodischen Leistungen mit einem gesetzlich festgelegten Faktor in einen Kapitalwert umgerechnet werden.
An der Sache vorbei geht schliesslich auch die Behauptung, es sei widersprüchlich und damit willkürlich, die drei Begehren zusammenzurechnen, weil sich die Begehren 1a und 1b insofern ausschlössen, als die Hecke nicht gleichzeitig in der Höhe zurückgeschnitten und zurückversetzt werden könne. Die Beschwerdeführerin übersieht dabei, dass es auf den Streitwert der gestellten Begehren und nicht darauf ankommt, ob diese tatsächlich parallel zugesprochen werden können. Vielmehr wird im Endentscheid darüber zu befinden sein, ob bei einer Gutheissung des Begehrens 1a allenfalls das Begehren 1b abzuweisen oder als gegenstandslos abzuschreiben wäre.
4.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf sie eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind bei diesem Ausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteikosten sind nicht geschuldet, weil sich der Aufwand der Gegenpartei auf die Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung beschränkte und diesbezüglich nicht im Sinn ihres auf Abweisung lautenden Antrages entschieden wurde.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. August 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Möckli