BGer 5A_161/2015
 
BGer 5A_161/2015 vom 06.08.2015
{T 0/2}
5A_161/2015
 
Urteil vom 6. August 2015
 
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Herrmann, Schöbi,
Gerichtsschreiber Möckli.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Tonino Iadanza,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Neff,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Absetzung Willensvollstrecker,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 26. Januar 2015.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
B.
 
C.
 
Erwägungen:
 
1.
 
2.
 
3.
 
4.
 
5.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Auf die Beschwerde wird mangels funktioneller Zuständigkeit nicht eingetreten.
2. Die Beschwerde vom 2. März 2015 und die Antwort vom 28. April 2015 werden im Sinn der Erwägungen an das Obergericht des Kantons Solothurn zur weiteren Behandlung und Entscheidfindung überwiesen.
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. August 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Möckli