BGer 2C_656/2015
 
BGer 2C_656/2015 vom 06.08.2015
{T 0/2}
2C_656/2015
 
Urteil vom 6. August 2015
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Feller.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Rechtswissenschaftliche Fakultät der
Universität Zürich, Fakultätsvorstand.
Gegenstand
Ausschluss von weiteren Prüfungen; Wiederherstellung der Rekursfrist,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Kammer, vom 22. Juni 2015.
 
Erwägungen:
1. Am 19. April 2006 schloss die Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Zürich A.________ von weiteren Prüfungen an dieser Fakultät aus, weil sie unentschuldigt an der Wiederholungsprüfung nicht erschienen sei; die Verfügung war mit der Rechtsmittelbelehrung versehen, dass dagegen Rekurs an die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen erhoben werden könne. Ein Rekurs unterblieb.
2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form und in gezielter Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz darzulegen, inwiefern deren Entscheid schweizerisches Recht verletze.
 
 Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. August 2015
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts