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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
8C_475/2015
Urteil vom 4. August 2015
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Batz.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinde Richterswil,
vertreten durch die Sozialbehörde,
Chüngengass 6, 8805 Richterswil,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich
vom 13. Mai 2015.
Nach Einsicht
in den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 13. Mai 2015, mit dem u.a. in Abweisung einer Beschwerde der A.________ der Rekursentscheid des Bezirksrates Horgen vom 5. Februar 2015 betreffend Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung seitens der Gemeinde Richterswil bestätigt sowie eine - nicht schwere - Verletzung des Rechtsverzögerungsverbots durch den Bezirksrat festgestellt wurde,
in den erwähnten Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, mit dem sodann das Gesuch der A.________ um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung infolge Aussichtslosigkeit des Verfahrens abgewiesen und die Gerichtskosten von Fr. 900.- der Beschwerdeführerin auferlegt wurden,
in die gegen den vorgenannten Entscheid beim Bundesgericht mit Eingabe vom 30. Juni 2015 (Poststempel) erhobene Beschwerde sowie das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung,
in Erwägung,
dass eine Beschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG u.a. die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; dies setzt voraus, dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),
dass die Eingabe vom 30. Juni 2015 diesen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, indem die Beschwerdeführerin darin keine rechtsgenügend begründeten Rügen gegen den angefochtenen kantonalen Entscheid vom 13. Mai 2015 erhebt, in denen sie sich hinreichend mit den entscheidwesentlichen Ausführungen der Vorinstanz auseinandersetzen bzw. darlegen würde, weshalb das kantonale Gericht mit seinen Erwägungen Recht verletzt resp. - soweit überhaupt beanstandet - den Sachverhalt qualifiziert unrichtig oder als auf einer Rechtsverletzung beruhend festgestellt haben sollte (vgl. Art. 95 ff. BGG),
dass die Beschwerde erst recht nicht die für eine Anfechtung von in Anwendung kantonalen Rechts bzw. Verfassungsrechts ergangenen Entscheiden geltenden Voraussetzungen der qualifizierten Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG) erfüllt, indem namentlich nicht konkret und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt wird, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt worden sind (vgl. BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 135 V 94 E. 1 S. 95 und 134 II 244 E. 2.2 S. 246; je mit weiteren Hinweisen),
dass im Übrigen die Eingabe der Beschwerdeführerin zahlreiche sachfremde Anträge und Ausführungen (insbesondere bezüglich strafbarer Handlungen, Schadenersatz, bildungs- sowie schulrechtliche Gesichtspunkte etc. betreffend) enthält, welche nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden und auch keine rechtsgenüglichen Begehren darstellen (Art. 42 Abs. 1 BGG; vgl. BGE 133 III 489 E. 3.1 S. 489 f.; 132 III 186 E. 1.2 S. 188; 130 III 136 E. 1.2 S. 139; 125 III 412 E. 1b S. 414 mit Hinweisen), so dass auch insoweit ein unzulässiges Rechtsmittel vorliegt,
dass deshalb auf die insgesamt offensichtlich keine rechtsgültige Beschwerde darstellende Eingabe in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht eingetreten werden kann,
dass ebenso auf die offensichtlich nach Fristablauf (Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereichte und daher zum Vornherein unzulässige Eingabe vom 20. Juli 2015 (Poststempel) nicht einzutreten ist, wobei sich das Gericht - wie in früheren Fällen - vorbehält, weitere gleichartige Eingaben unbeantwortet abzulegen,
dass von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen ist (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), womit das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin bzw. der von ihr gemäss Art. 108 Abs. 2 BGG damit betraute Einzelrichter zuständig ist,
erkennt der Einzelrichter:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 4. August 2015
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Ursprung
Der Gerichtsschreiber: Batz