BGer 4A_335/2015
 
BGer 4A_335/2015 vom 04.08.2015
{T 0/2}
4A_335/2015
 
Urteil vom 4. August 2015
 
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Forderung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, vom 8. Mai 2015.
 
In Erwägung,
dass das Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt mit Entscheid vom 18. November 2014 die Klage des Beschwerdeführers auf Zahlung von Fr. 2'000.-- und die Widerklage des Beschwerdegegners auf Zahlung von Fr. 8'000.-- nebst Zins abwies;
dass der Beschwerdeführer an das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt gelangte, das mit Entscheid vom 8. Mai 2015 dessen Beschwerde abwies;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 26. Juni 2015 datierte Rechtsschrift einreichte, in der er erklärte, den Entscheid des Zivilgerichts vom 18. November 2014 und jenen des Appellationsgerichts vom 8. Mai 2015 mit Beschwerde beim Bundesgericht anzufechten;
dass von vornherein auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit sich diese gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 18. November 2014 richtet, da es sich dabei nicht um einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid im Sinne von Art. 75 Abs. 1 oder Art. 113 BGG handelt;
dass offen bleiben kann, ob sich im vorliegenden Fall eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellt, wie der Beschwerdeführer behauptet, da auf die Beschwerde auch dann nicht eingetreten werden könnte, wenn sie als Beschwerde in Zivilsachen zu behandeln wäre;
dass in einer Beschwerde in Zivilsachen unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass mit einer subsidiären Verfassungsbeschwerde ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG) und in der Beschwerdeschrift dargelegt werden muss, welche verfassungsmässigen Rechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG);
dass die Rechtsschrift des Beschwerdeführers vom 26. Juni 2015 offensichtlich weder den Begründungsanforderungen an eine Beschwerde in Zivilsachen noch jenen an eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde genügt, weshalb auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist;
dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
erkennt die Präsidentin:
 
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. August 2015
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Huguenin