BGer 1C_380/2015
 
BGer 1C_380/2015 vom 31.07.2015
{T 0/2}
1C_380/2015
 
Urteil vom 31. Juli 2015
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Forster.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, Bundesrain 20, 3003 Bern.
Gegenstand
Auslieferungshaft,
Beschwerde gegen den Entscheid vom 9. Juli 2015 des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer.
 
Sachverhalt:
A. Am 10. Juni 2015 erliess das Bundesamt für Justiz (gestützt auf das Verhaftsersuchen der deutschen Strafjustizbehörden) einen Auslieferungshaftbefehl gegen den deutschen Staatsangehörigen A.________. Das Auslieferungsersuchen des Justizministeriums Baden-Württemberg wurde den schweizerischen Behörden am 15. Juni 2015 übermittelt. Die vom Verfolgten gegen den Auslieferungshaftbefehl erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, am 9. Juli 2015 ab.
B. Am 22. Juli 2015 reichte der Verfolgte eine Beschwerdeeingabe beim Bundesstrafgericht ein, welche sich sinngemäss gegen den Entscheid der Beschwerdekammer vom 9. Juli 2015 richtet. Am 28. Juli 2015 übermittelte das Bundesstrafgericht die Eingabe zuständigkeitshalber an das Bundesgericht.
C. Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt.
 
Erwägungen:
1. Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde in Rechtshilfesachen als unzulässig, weil kein besonders bedeutender Fall im Sinne von Art. 84 BGG gegeben ist, so fällt es innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels einen Nichteintretensentscheid (Art. 107 Abs. 3 BGG). Dieser Entscheid wird - unter Vorbehalt der allgemeinen Unzulässigkeitsgründe nach Art. 108 Abs. 1 BGG - im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 109 Abs. 1 BGG in Dreierbesetzung auf dem Zirkulationsweg getroffen (BGE 133 IV 125 E. 1.2 S. 127).
2. Die Beschwerdeschrift enthält keine (auch keine sinngemässen) Ausführungen zur Sachurteilsvoraussetzung des besonders bedeutenden Falles (Art. 84 BGG). Schon aus diesem Grund ist auf die Beschwerde im einzelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG; BGE 133 IV 125 E. 1.2 S. 128; Urteil 1C_489/2010 vom 3. November 2010 E. 1-2).
3. Auf die Beschwerde ist wegen offensichtlich ungenügender Beschwerdebegründung im vereinfachten einzelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Auf die Erhebung von Gerichtskosten kann hier verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).
 
 Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 31. Juli 2015
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Forster