BGer 9C_525/2015
 
BGer 9C_525/2015 vom 30.07.2015
{T 0/2}
9C_525/2015
 
Urteil vom 30. Juli 2015
 
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Dormann.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle Luzern,
Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid
des Kantonsgerichts Luzern
vom 28. Mai 2015.
 
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 27. Juli 2015 (Poststempel) gegen den gemäss postamtlicher Bescheinigung am 3. Juni 2015 an A.________ ausgehändigten Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 3. Abteilung, vom 28. Mai 2015,
 
in Erwägung,
dass die Beschwerde nicht innert der nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägigen, gemäss Art. 44-48 BGG am 3. Juli 2015 abgelaufenen Rechtsmittelfrist eingereicht worden ist,
dass es sich zudem beim angefochtenen (Rückweisungs-) Entscheid um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt (vgl. BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481), und die Zulässigkeit der Beschwerde somit voraussetzt, dass er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann, oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführerin in keiner Weise darlegt (zum Erfordernis der rechtsgenüglichen Begründung vgl. Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) und auch nicht ersichtlich ist, dass eine dieser Eintretensvoraussetzungen erfüllt ist (vgl. BGE 137 V 314 E. 2 S. 316 f.; 133 V 477 E. 5.2.2 S. 483; SVR 2012 IV Nr. 23 S. 97, 9C_329/2011 E. 3.3 mit Hinweisen),
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
 
erkennt der Einzelrichter:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 30. Juli 2015
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Meyer
Die Gerichtsschreiberin: Dormann