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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
2C_1074/2014
Urteil vom 28. Juli 2015
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Seiler,
Bundesrichter Haag,
Gerichtsschreiber Klopfenstein.
Verfahrensbeteiligte
A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Selig,
gegen
Departement des Innern des Kantons Solothurn, Migrationsamt.
Gegenstand
Widerruf der Niederlassungsbewilligung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 23. Oktober 2014.
Sachverhalt:
A.
A.a. Der aus Serbien stammende A.________ (geb. 1986) reiste am 1. April 1989 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein, worauf ihm zunächst eine Aufenthalts- und später die Niederlassungsbewilligung erteilt wurde, ebenso wie seinen Eltern und seinen drei Geschwistern. Er sammelte verschiedene berufliche Erfahrungen, u.a. als Logistikassistent, war zeitweilig aber auch arbeitslos. Er ist ledig und lebt nach eigenen Angaben mit einer "langjährigen Lebensgefährtin" zusammen. Per 8. April 2014 bestanden gegen ihn eine offene Betreibung im Betrag von Fr. 726.85 und 51 Verlustscheine in der Höhe von insgesamt Fr. 38'650.10. Es besteht eine Lohnpfändung.
A.b. Zwischen 2006 und 2009 wurde A.________ sechs Mal wegen Verletzung von Verkehrsregeln zu Bussen in der Grössenordnung von Fr. 20.-- bis Fr. 250.-- verurteilt, hinzu kam eine Busse von Fr. 800.-- wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand. Am 18. November 2013 verurteilte ihn das Richteramt Solothurn-Lebern zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten (davon 24 Monate bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von drei Jahren) wegen qualifizierten Raubes, Freiheitsberaubung, einfacher Körperverletzung, Vergehen gegen das Waffengesetz, Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs. Den unbedingt vollziehbaren Teil der Freiheitsstrafe verbüsste A.________, der zwischenzeitlich (am 10. Februar 2014 und am 12. Mai 2014) noch einmal zwei Bussen von Fr. 600.-- und Fr. 120.-- wegen Überschreitens der Höchstgeschwindigkeit (um 32 km/h auf Autobahnen bzw. um 7 km/h innerorts) erwirkt hatte, mittels "Electronic Monitoring".
B.
Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs widerrief das Migrationsamt des Kantons Solothurn namens des Departements des Innern am 27. August 2014 die Niederlassungsbewilligung von A.________ und wies diesen an, die Schweiz am Tag der Entlassung aus dem Strafvollzug zu verlassen. Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn am 23. Oktober 2014 ab. Es erwog, aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten sei die gesetzliche Voraussetzung für einen Widerruf der Bewilligung (Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe) grundsätzlich erfüllt. In der Folge prüfte das Gericht die öffentlichen Interessen an der Fernhaltung von A.________ und legte diesem hierbei namentlich das mit zwei Mittätern begangene Raubdelikt (Banküberfall unter Einsetzung von Waffen- und Körpergewalt mit einer Beute von Fr. 337'810.-- in bar) sowie seine bis in die jüngste Zeit dauernde weitere Straffälligkeit zur Last. Daraus schloss es auf eine "erhebliche kriminelle Energie" bzw. auf eine "gewisse Geringschätzung der schweizerischen Rechtsordnung" (S. 8 des angefochtenen Entscheides).
Als nächstes wog das Verwaltungsgericht - im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung (Art. 96 AuG) bzw. der Interessenabwägung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) - die privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüber dem öffentlichen Interesse an seiner Fernhaltung ab. Dabei berücksichtigte es die lange Dauer der Anwesenheit, den Grad der Integration sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile (namentlich auch unter dem Aspekt der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Beziehung zur Lebensgefährtin). Das Verwaltungsgericht kam zum Schluss, der Widerruf der Niederlassungsbewilligung sei verhältnismässig.
C.
A.________ erhebt mit Eingabe vom 27. November 2014 beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, das Urteil des Verwaltungsgerichts Solothurn vom 23. Oktober 2014 sowie die Verfügung des Migrationsamtes vom 27. August 2014 aufzuheben und festzustellen, dass die Niederlassungsbewilligung nicht zu widerrufen sei. Eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das Migrationsamt beantragt namens des Departements des Innern, die Beschwerde abzuweisen. Das Verwaltungsgericht schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Das Staatssekretariat für Migration verlangt ebenfalls, die Beschwerde abzuweisen.
Mit Verfügung vom 1. Dezember 2014 hat der Abteilungspräsident der Beschwerde - antragsgemäss - aufschiebende Wirkung zuerkannt.
D.
A.________ hat sich mit Eingabe vom 22. April 2015 noch einmal geäussert und dem Bundesgericht neue Unterlagen vorgelegt.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid betreffend den Widerruf einer Niederlassungsbewilligung ist zulässig (BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4). Der Beschwerdeführer beschränkt sich jedoch weitgehend darauf, die bereits vor dem Verwaltungsgericht erhobenen, von diesem jedoch verworfenen Einwände zu wiederholen und zu behaupten, der Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung sei unverhältnismässig. Er legt dem Bundesgericht eine Rechtsschrift vor, die über weite Strecken wortwörtlich mit derjenigen übereinstimmt, die er schon dem kantonalen Verwaltungsgericht unterbreitet hatte. Mit den Ausführungen der Vorinstanz zu seiner Kritik setzt er sich nur am Rande auseinander; er stellt weitgehend lediglich seine Sicht der Dinge derjenigen des kantonalen Gerichts gegenüber, was den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht genügt (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1 - 2.3). Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde auch insoweit, als der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung des Migrationsamtes vom 27. August 2014 verlangt. Diese ist durch das Urteil des Verwaltungsgerichts ersetzt worden (Devolutiveffekt) und gilt inhaltlich als mitangefochten (BGE 136 II E. 1.3 S. 180 f.).
1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Immerhin prüft es unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.) grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Eine qualifizierte Rügepflicht gilt zudem hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten mit Einschluss der aus der EMRK fliessenden Rechte. Das Bundesgericht prüft solche Rügen nur, wenn sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden sind (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287).
1.3. Das Bundesgericht ist an die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz gebunden, soweit sich diese nicht als offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich erweisen oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; vgl. BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62; 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252; 133 III 393 E. 7.1 S. 398). Zudem ist vom Beschwerdeführer aufzuzeigen, dass die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Echte Noven können von vornherein nicht berücksichtigt werden (BGE 133 IV 342 E. 2.1 S. 343 f.; 135 I 221 E. 5.2.4 S. 229, 139 III 120 E. 3.1.2 S. 123 ). Das betrifft hier alle vom Beschwerdeführer beigebrachten Unterlagen, die zeitlich nach dem angefochtenen Entscheid entstanden sind, ebenso die neuen Tatsachenbehauptungen, wonach er Hochzeitsvorbereitungen treffe bzw. einen Suizidversuch unternommen habe und stationär in einer psychiatrischen Klinik untergebracht sei (vgl. S. 6 der Beschwerdeschrift).
2.
In der Sache gibt der angefochtene Entscheid die Rechtslage und die bundesgerichtliche Praxis zutreffend wieder; er entspricht den gesetzlichen Vorgaben:
2.1. Der Beschwerdeführer ist zu diversen Strafen verurteilt worden, davon zu einer längerfristigen im Sinne von Art. 62 lit. b AuG (d.h. von mehr als einem Jahr, vgl. BGE 135 II 377 E. 4.2 und E. 4.5 S. 379 ff.). Sein Verschulden wiegt entgegen seinen Beteuerungen schwer: Er hat zusammen mit zwei Mittätern eine Bank überfallen, wo er eine Angestellte mit an den Kopf gehaltener Pistole und unter Todesdrohungen zwang, den Tresor zu öffnen. Diesen hat er dann geleert und den Inhalt in eine mitgebrachte Tasche gefüllt (vgl. S. 6 und 7 des angefochtenen Entscheides). Mit diesem rücksichtslosen und brutalen Vorgehen hat er ein Gewaltdelikt begangen (bei dem ausländerrechtlich selbst ein geringes Rückfallrisiko nicht hingenommen werden muss [BGE 130 II 176 E. 4.2 - 4.4]).
Im Übrigen stellen Gewaltdelikte wie Raub eine der in Art. 121 Abs. 3 lit. a BV (Fassung vom 28. November 2010) genannten Anlasstaten dar, deren Begehung dazu führen soll, dass die ausländische Person "unabhängig von ihrem ausländerrechtlichen Status ihr Aufenthaltsrecht sowie alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz" verliert. Dieser Absicht des Verfassungsgebers trägt das Bundesgericht bei der Auslegung des geltenden Ausländergesetzes insoweit Rechnung, als dies zu keinem Widerspruch mit übergeordnetem Recht führt und mit gleichwertigen Verfassungsbestimmungen, namentlich dem Verhältnismässigkeitsprinzip, im Einklang steht (sog. "praktische Konkordanz"; vgl. BGE 139 I 16 E. 4.2, 4.3 und 5.3, 31 E. 2.3.2 S. 34).
Ferner hat sich der Beschwerdeführer auch durch mehrere Verurteilungen bis in die jüngste Zeit nicht von Strassenverkehrsdelikten abhalten lassen. Dies relativiert den Umstand erheblich, dass er den unbedingt ausgesprochenen Teil der Freiheitsstrafe unter dem Regime eines "Electronic Monitoring" verbüssen durfte. Daraus, dass er sich im Strafvollzug wohlverhalten hat, kann er ausländerrechtlich nichts zu seinen Gunsten ableiten (BGE 137 II 233 E. 5.2.2 S. 236 f.;139 II 121 E. 5.5.2 S. 127 f.).
2.2. Auch die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Verhältnismässigkeitsprüfung bzw. Interessenabwägung (vgl. vorne lit. B.) erweist sich als bundesrechts- bzw. konventionskonform:
Die Vorinstanz hat die privaten Interessen des Beschwerdeführers sorgfältig gewürdigt und ihm insbesondere seine langjährige Anwesen-heit in der Schweiz zu Gute gehalten, ebenso seine bisherige Erwerbstätigkeit. Auch hat es seine Bemühungen, die Schulden abzubauen und den angerichteten Schaden durch Ratenzahlungen wieder gut zu machen, durchaus zu seinen Gunsten in die Waagschale gelegt. Willkürfrei durfte es aber auch annehmen, dem ledigen und kinderlosen Beschwerdeführer sei eine Ausreise nach Serbien zuzumuten, zumal er der lokalen Sprache mächtig ist und seine in der Schweiz gesammelten Arbeitserfahrungen auch in Serbien verwerten kann. Dass die allgemeinen Lebensumstände dort ungünstiger sein mögen als in der Schweiz, begründet noch keine Unzumutbarkeit (Urteil 2C_496/2013 vom 15. November 2013 E. 3.7.3).
Angesichts der deliktischen Vergangenheit des Beschwerdeführers vermögen seine privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an seiner Fernhaltung nicht aufzuwiegen. Zudem dürfen generalpräventive Gesichtspunkte bei ausländischen Personen, welche sich nicht auf das FZA (SR 0.142.112.681) berufen können, im Rahmen der Interessenabwägung berücksichtigt werden (Urteil 2C_679/2011 vom 21. Februar 2012 E. 3.1). Der angefochtene Entscheid erweist sich nach dem Gesagten insgesamt als verhältnismässig im Sinne von Art. 96 AuG.
3.
Die Beschwerde ist damit abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. Juli 2015
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Klopfenstein