BGer 5A_582/2015
 
BGer 5A_582/2015 vom 27.07.2015
{T 0/2}
5A_582/2015
 
Urteil vom 27. Juli 2015
 
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Abweisung eines Rechtsöffnungsgesuchs,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 29. Juni 2015 des Obergerichts des Kantons Aargau (Zivilgericht, 5. Kammer).
 
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 29. Juni 2015 des Obergerichts des Kantons Aargau, das eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die erstinstanzliche Abweisung ihres Rechtsöffnungsgesuchs (für Fr. 33'600.-- nebst Zins, Fr. 603.30, Fr. 600.-- und Fr. 562.--) abgewiesen hat,
 
in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, die Betreibungsforderung (Restschuld) beruhe zwar auf einem Darlehensvertrag, indessen habe die Beschwerdegegnerin ein von der Beschwerdeführerin unterzeichnetes Schriftstück eingereicht, wonach diese der Beschwerdegegnerin die Restschuld aus dem Darlehen erlasse, die erstmals im Beschwerdeverfahren erhobenen Tatsachenbehauptungen, wonach ein Betrug und eine Urkundenfälschung vorliege, seien neu und daher unbeachtlich, die vorinstanzliche Verweigerung der Rechtsöffnung zufolge Glaubhaftmachung der Tilgung der Restschuld durch Erlass (Art. 82 Abs. 2 SchKG) sei nicht zu beanstanden,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, die bereits vom Obergericht widerlegten Einwendungen vor Bundesgericht zu wiederholen,
dass die Beschwerdeführerin erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der Erwägungen des Obergerichts aufzeigt, inwiefern dessen Entscheid vom 29. Juni 2015 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
 
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. Juli 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Füllemann