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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
6B_240/2015
Urteil vom 23. Juli 2015
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiberin Schär.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jakob Rhyner,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Oberstaa tsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
2. A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Guy Reich,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Nichtanhandnahme (fahrlässige Körperverletzung),
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 5. Februar 2015.
Sachverhalt:
A.
Am 25. Juni 2012 ereignete sich auf der Autobahn A1 in Fahrtrichtung Zürich auf der Höhe der Ausfahrt Wädenswil eine Auffahrkollision mit mehreren beteiligten Fahrzeugen. In der Folge stellte X.________ Strafantrag gegen A.________ wegen fahrlässiger Körperverletzung.
B.
Am 14. Oktober 2013 verfügte die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens gegen A.________.
Das Obergericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde von X.________ gegen die Nichtanhandnahmeverfügung am 5. Februar 2015 ab.
C.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, der Beschluss des Obergerichts sei aufzuheben und das Verfahren zur weiteren Untersuchung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.
Erwägungen:
1.
Zur Beschwerde in Strafsachen ist nach Art. 81 Abs. 1 BGG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Der Privatklägerschaft wird Letzteres gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zuerkannt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann. Unbekümmert um die fehlende Legitimation in der Sache selbst kann die Privatklägerschaft die Verletzung von Verfahrensrechten geltend machen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt. Zulässig sind Rügen formeller Natur, die von der Prüfung der Sache selber getrennt werden können. Nicht zu hören sind Rügen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen (vgl. BGE 141 IV 1 E. 1.1; 138 IV 248 E. 2; je mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer legt nicht dar, ob und welche Zivilforderungen er gegen den Beschwerdegegner geltend machen wird und inwiefern die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses sich auf diese Forderungen auswirken kann. Jedoch rügt er in verschiedener Hinsicht eine Verletzung seiner Parteirechte, weshalb er zur Beschwerde berechtigt ist.
2.
Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, insbesondere in Zusammenhang mit Art. 101 Abs. 1 und Art. 107 Abs. 1 StPO, geltend. Dazu führt er aus, ihm sei das Akteneinsichtsrecht nicht gewährt worden. Zudem hätte ihn die Staatsanwaltschaft als Auskunftsperson einvernehmen und ihm Gelegenheit geben müssen, Beweisanträge zu stellen. Stattdessen sei die Nichtanhandnahmeverfügung ergangen, ohne dass ihm das rechtliche Gehör gewährt worden sei. Schliesslich komme die vorinstanzliche Begründung einer Rechtsverweigerung gleich.
2.1. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, die Akteneinsicht hätte ihm bereits nach der ersten Einvernahme des Beschwerdegegners gewährt werden müssen. Er habe bei der Staatsanwaltschaft mehrmals ein entsprechendes Gesuch gestellt. Die Akteneinsicht sei ihm jedoch nur "häppchenweise" gewährt worden, was eine Verletzung seiner Parteirechte darstelle.
Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört etwa das Recht, Einsicht in die Akten zu nehmen (BGE 133 I 270 E. 3.1; 132 V 368 E. 3.1; je mit Hinweisen). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, womit seine Verletzung ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt (BGE 135 I 187 E. 2.2; 132 V 387 E. 5.1; je mit Hinweisen). Immerhin kann eine Gehörsverletzung ausnahmsweise geheilt werden. Eine solche Heilung kommt aber nur dann in Betracht, wenn dem Betroffenen durch die erst nachträgliche Gewährung des rechtlichen Gehörs kein Rechtsnachteil erwächst. Dies ist praxisgemäss dann der Fall, wenn die Verletzung des Anspruchs nicht besonders schwer wiegt und die unterbliebene Anhörung, Akteneinsicht oder Beweiserhebung in einem Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird, in welchem der Beschwerdeinstanz die gleiche Prüfungsbefugnis wie der unteren Instanz zusteht, sie also sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtsfragen frei überprüfen kann (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2; 133 I 201 E. 2.2; 132 V 387 E. 5.1; je mit Hinweisen).
Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und des Bundesstrafgerichts (Art. 80 Abs. 1 BGG). Anfechtungsobjekt bildet der Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 5. Februar 2015. Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Staatsanwaltschaft habe ihm kein umfassendes Akteneinsichtsrecht gewährt, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Die Vorinstanz äussert sich zu dieser Frage nicht. Allerdings ist den Akten zu entnehmen, dass sie dem Beschwerdeführer spätestens mit Verfügung vom 28. Februar 2014 das umfassende Akteneinsichtsrecht einräumte. Eine allfällige Gehörsverletzung respektive eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts wäre damit ohnehin geheilt.
2.2. Die Verletzung weiterer Parteirechte, insbesondere des Rechts auf Teilnahme an den Einvernahmen der übrigen Unfallbeteiligten, macht der Beschwerdeführer erstmals im bundesgerichtlichen Verfahren explizit geltend. Im vorinstanzlichen Verfahren zielte seine Kritik in erster Linie auf die behauptete Verletzung des Akteneinsichtsrechts ab. Eine Verletzung weiterer Parteirechte rügte er, wenn überhaupt, lediglich am Rande. Aufgrund dessen äussert sich die Vorinstanz dazu in ihrem Beschluss ebenfalls nicht. Darin aber, dass sich die Vorinstanz an den vom Beschwerdeführer selber vorgegebenen Rahmen gehalten hat, ist keine Rechtsverweigerung zu sehen. Der Beschwerdeführer hätte den kantonalen Instanzenzug ausschöpfen müssen, falls er der Vorinstanz Rechtsverweigerung vorwerfen will.
2.3. Schliesslich kritisiert der Beschwerdeführer, dass er vor Erlass der Nichtanhandnahmeverfügung nicht über den bevorstehenden Verfahrensabschluss informiert wurde.
Diesbezüglich erwägt die Vorinstanz, es sei keine formelle Eröffnungsverfügung ergangen. Gleichwohl habe die Staatsanwaltschaft zum Unfallgeschehen mehrere formelle Befragungen beschuldigter Personen sowie eines Zeugen durchgeführt, bevor sie das Verfahren gegen den Beschwerdegegner bezüglich des Tatbestands der fahrlässigen Körperverletzung nicht an die Hand nahm. Dieses Vorgehen sei vertretbar gewesen, da aufgrund der Unfallendlage zwar klare Hinweise auf Verkehrsregelverletzungen durch den Beschwerdegegner vorlagen, nicht jedoch für einen Kausalzusammenhang zwischen einem entsprechenden Fehlverhalten und den beim Beschwerdeführer eingetretenen Verletzungen. Der Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung setze nicht voraus, dass den Parteien dazu vorgängig das rechtliche Gehör eingeräumt werde.
Art. 310 Abs. 2 StPO verweist für die Modalitäten des Nichtanhandnahmeverfahrens auf die Bestimmungen der Verfahrenseinstellung. Art. 318 Abs. 1 StPO ist nicht anwendbar, wenn die Staatsanwaltschaft eine Nichtanhandnahme verfügt. Sie muss weder den Parteien ankündigen, dass sie eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen wird, noch ihnen eine Frist ansetzen, um Beweisanträge zu stellen (Urteil 6B_641/2013 vom 12. Dezember 2013 E. 3.2 mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer setzt sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht auseinander. Er wendet sich auch nicht gegen die Erledigungsart. Vielmehr führt er aus, nach einer Rückweisung an die Staatsanwaltschaft könne diese, nachdem ihm seine Parteirechte gewährt worden seien, nochmals eine Nichtanhandnahme verfügen. Wird das Verfahren durch Nichtanhandnahme abgeschlossen, gelangt Art. 318 Abs. 1 StPO nicht zur Anwendung, weshalb den Parteien der bevorstehende Verfahrensabschluss nicht angekündigt werden muss. Dementsprechend geht auch der Einwand des Beschwerdeführers fehl, er sei nicht aufgefordert worden, Beweisanträge zu stellen. Eine solche Aufforderung ist ebenfalls nur im Anwendungsbereich von Art. 318 Abs. 1 StPO vorgesehen. Schliesslich ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren mit Verfügung vom 28. Februar 2014 zur Einreichung einer Stellungnahme aufgefordert wurde. Bereits damals hätte er sich zur Sache äussern, allfällige Beweisanträge stellen sowie seine eigene Befragung als Auskunftsperson beantragen können. Werden Beweisanträge nicht rechtzeitig gestellt, verwirkt das entsprechende Recht (vgl. BGE 125 I 127 E. 6c/bb mit Hinweisen). Die Rügen des Beschwerdeführers sind unbegründet, soweit darauf einzutreten ist.
3.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner ist keine Entschädigung zuzusprechen, da ihm im bundesgerichtlichen Verfahren keine Umtriebe entstanden sind.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. Juli 2015
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Schär