BGer 8C_425/2015
 
BGer 8C_425/2015 vom 22.07.2015
{T 0/2}
8C_425/2015
 
Urteil vom 22. Juli 2015
 
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Batz.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Technische Hochschule Zürich ETH, 
Rämistrasse 101, 8092 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Exmatrikulation (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid
des Bundesverwaltungsgerichts
vom 12. Mai 2015.
 
Nach Einsicht
in die mit Eingabe vom 15. Juni 2015 (Poststempel) erhobene Beschwerde des A.________ gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 12. Mai 2015, betreffend Exmatrikulation (Verfahren A-7014/2014),
 
in Erwägung,
dass die Beschwerde gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; dies setzt voraus, dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287); eine rein appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. BGE 140 III 86 E. 2 S. 88, 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),
dass im vorliegenden Fall die Eingabe des Beschwerdeführers vom 15. Juni 2015 den vorgenannten Erfordernissen offensichtlich nicht gerecht wird, da sie sich mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen an die Begründungspflicht genügenden Weise auseinandersetzt, wobei in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen ist,
dass sich die Begründung der beim Bundesgericht eingereichten Rechtsschrift nur in wenigen untergeordneten Punkten von der Eingabe, welche der Beschwerdeführer schon vor dem Bundesverwaltungsgericht eingereicht hat, unterscheidet (BGE 134 II 244 E. 2.1 ff. S. 245 ff.) und die materiellen Ausführungen praktisch wortwörtlich der bereits vor dem erstinstanzlichen Gericht eingereichten Beschwerde entsprechen, ohne sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen in hinreichend substanziierter Weise zu befassen (vgl. statt vieler: Urteile 8C_158/2015 vom 20. März 2015, 8C_567/2014 vom 14. Oktober 2014 und 8C_9/2012 vom 31. Januar 2012),
dass hieran auch die wenigen eingefügten Zusätze, denen unter den hier massgebenden Gesichtspunkten keine Relevanz zukommt, nichts zu ändern vermögen, da jedenfalls auch damit nicht in genügender Weise aufgezeigt wird, inwiefern die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG begangen resp. - soweit überhaupt beanstandet - den Sachverhalt gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG qualifiziert unrichtig oder als auf einer Rechtsverletzung beruhend festgestellt haben sollte,
dass somit auf die keine hinreichende Begründung und im Übrigen auch ungebührliche Äusserungen enthaltende Beschwerde - ohne Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung (BGE 134 II 244 E. 2.4 S. 247) - im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG nicht eingetreten werden kann,
dass dem Verfahrensausgang entsprechend die (reduzierten) Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass angesichts des Erlasses des vorliegenden Urteils das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegenstandslos wird,
 
erkennt das Bundesgericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und der ETH-Beschwerdekommission schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 22. Juli 2015
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Leuzinger
Der Gerichtsschreiber: Batz