BGer 5A_576/2015
 
BGer 5A_576/2015 vom 22.07.2015
{T 0/2}
5A_576/2015
 
Urteil vom 22. Juli 2015
 
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Dr. med. B.________.
Gegenstand
Fürsorgerische Unterbringung,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 13. Juli 2015 des Kantonsgerichts St. Gallen (Präsident der II. Zivilkammer).
 
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 13. Juli 2015 des Kantonsgerichts St. Gallen, das ein Beschwerdeverfahren (Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen abweisenden Beschwerdeentscheid der Verwaltungsrekurskommission St. Gallen betreffend die amtsärztliche fürsorgerische Unterbringung des Beschwerdeführers in der Kantonalen Psychiatrischen Klinik U.________) als zufolge Gegenstandslosigkeit erledigt abgeschrieben hat,
 
in Erwägung,
dass das Kantonsgericht erwog, die ärztliche Unterbringung sei nach Ablauf der sechswöchigen Frist am 9. Juli 2015 (Art. 429 Abs. 1 ZGB) durch einen Unterbringungsentscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Toggenburg abgelöst worden (Art. 429 Abs. 2 ZGB), das Beschwerdeverfahren betreffend die ärztliche Unterbringung sei daher als gegenstandslos geworden abzuschreiben, der Beschwerdeführer habe jedoch die Möglichkeit, den neuen Unterbringungsentscheid wiederum mit Beschwerde bei der Verwaltungsrekurskommission anzufechten,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Kantonsgerichts vom 13. Juli 2015 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass keine Gerichtskosten zu erheben sind,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
 
erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, Dr. med. B.________ und dem Kantonsgericht St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Juli 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Füllemann