BGer 5A_550/2015
 
BGer 5A_550/2015 vom 15.07.2015
{T 0/2}
5A_550/2015
 
Urteil vom 15. Juli 2015
 
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________ GmbH,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kanton Bern, Einwohnergemeinde U.________ und deren Kirchgemeinde,
vertreten durch die Steuerverwaltung des Kantons,
Beschwerdegegner,
Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland.
Gegenstand
Pfändung,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 9. Juli 2015 des Obergerichts des Kantons Bern (Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen).
 
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 9. Juli 2015 des Obergerichts des Kantons Bern, das (als SchK-Aufsichtsbehörde) eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen eine - auf Requisitionsbegehren des Betreibungsamtes Bern-Mittelland - durch das Betreibungsamt Seeland vollzogene Pfändung abgewiesen hat,
 
in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, der von der Beschwerdeführerin gegen die Betreibung erhobene Rechtsvorschlag sei durch das Regionalgericht Bern-Mittelland aufgehoben worden, zwar habe die Beschwerdeführerin dagegen erfolglos Beschwerde beim Obergericht und gegen den obergerichtlichen Entscheid (wiederum erfolglos) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben, diese Rechtsmittel hätten jedoch die Vollstreckbarkeit des Rechtsöffnungsentscheids nicht automatisch aufgeschoben, das Betreibungsamt habe daher zu Recht dem Fortsetzungebegehren der Beschwerdegegner entsprochen und den Pfändungsvollzug in Auftrag gegeben, die Beschwerde sei als unbegründet abzuweisen,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, den Sachverhalt aus eigener Sicht zu schildern, zahlreiche Gesetzesbestimmungen zu zitieren, den Bestand der Betreibungsforderung zu bestreiten und die Pfändung wegen der hängigen Rechtsmittelverfahren gegen den Rechtsöffnungsentscheid als "ungerechtfertigt" zu bezeichnen,
dass die Beschwerdeführerin erst recht nicht anhand der obergerichtlichen Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 9. Juli 2015 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass die Beschwerdeführerin ausserdem allein zum Zweck der Verzögerung des Zwangsvollstreckungsverfahrens und damit missbräuchlich prozessiert und die Beschwerde auch aus diesem Grund unzulässig ist (Art. 42 Abs. 7 BGG),
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,
 
erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Der Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt Bern-Mittelland und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. Juli 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Füllemann